TE OGH 1996/6/19 7Rs164/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G***** B*****, 1110 Wien, Dreherstraße 46/3/2, vertreten durch Dr. P***** S*****, Rechtsanwalt in S*****, wider die beklagte Partei A*****, 3100 St. Pölten, Daniel Gran Straße 10, vertreten durch Dr. D***** O***** für die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices N*****, *****, H*****, wegen S 191.913,13 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.12.1995, 27 Cgs 194/94d-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er lautet:

"Der klagenden Partei wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.7.1995, ON 8, bewilligt."

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.7.1995 wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 18.8.1996 zugestellt. Der letzte Tag der Berufungsfrist war daher der 15.9.1995. Die erst am 25.9.1995 eingebrachte Berufung des Klägers wies das Erstgericht mit Beschluß vom 31.10.1995 als verspätet zurück. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Klägers am 9.11.1995 zugestellt.

Mit einem am 23.11.1995 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Kläger durch seinen Vertreter, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß die Kanzleileiterin des Klagevertreters, Frau Heidemarie Peter, als letzten Tag der Berufungsfrist den 22.9.1995 im Fristenkalender vermerkt habe, weil sie übersehen habe, daß es sich um eine Sozialrechtssache handle, für die die Bestimmungen der §§ 221 bis 225 ZPO nicht anzuwenden seien. Erst als am 9.11.1995 der Beschluß, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, beim Klagevertreter eingelangt sei, sei nun klargeworden, daß die Berufung zu spät erstattet worden sei. Frau Heidemarie Peter sei seit mehreren Jahren als Kanzleileiterin in der Kanzlei des Klagevertreters tätig, vorher sei sie Kanzleileiterin beim Bezirksgericht Schwechat gewesen. Sie sei dem Klagevertreter als äußerst zuverlässige Kraft bekannt, und bisher sei ihr bei der Beurteilung von Ferialsachen noch nie ein Fehler unterlaufen. Es habe daher auch für den Klagevertreter auch kein Anlaß bestanden, die Richtigkeit der eingetragenen Fristen zu überprüfen.Mit einem am 23.11.1995 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Kläger durch seinen Vertreter, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß die Kanzleileiterin des Klagevertreters, Frau Heidemarie Peter, als letzten Tag der Berufungsfrist den 22.9.1995 im Fristenkalender vermerkt habe, weil sie übersehen habe, daß es sich um eine Sozialrechtssache handle, für die die Bestimmungen der Paragraphen 221 bis 225 ZPO nicht anzuwenden seien. Erst als am 9.11.1995 der Beschluß, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, beim Klagevertreter eingelangt sei, sei nun klargeworden, daß die Berufung zu spät erstattet worden sei. Frau Heidemarie Peter sei seit mehreren Jahren als Kanzleileiterin in der Kanzlei des Klagevertreters tätig, vorher sei sie Kanzleileiterin beim Bezirksgericht Schwechat gewesen. Sie sei dem Klagevertreter als äußerst zuverlässige Kraft bekannt, und bisher sei ihr bei der Beurteilung von Ferialsachen noch nie ein Fehler unterlaufen. Es habe daher auch für den Klagevertreter auch kein Anlaß bestanden, die Richtigkeit der eingetragenen Fristen zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag wieder ab. Es begründete dies im wesentlichen damit, der Rechtsanwalt sei für die richtige Beachtung von Rechtsmittelfristen in der Kanzlei verantwortlich, denn er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Dies auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden sei und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte. Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragung sei nicht ausreichend. Es müsse nämlich durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt werden, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen seien. Komme der Rechtsanwalt seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handle es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens. Der Klagevertreter hätte zusätzliche Kontrollsysteme vorsehen müssen, die im Falle des Versagens der Kanzleileiterin Fristversäumung auszuschließen geeignet gewesen wären. Die Bescheinigung der Zuverlässigkeit der Kanzleileiterin sei daher nicht ausreichend gewesen. Dies gelte umsomehr, als es sich bei der gegenständlichen Rechtssache um eine Sozialrechtssache handle, bei der gemäß § 39 Abs 4 ASGG die Bestimmungen der §§ 221 bis 225 ZPO nicht anzuwenden seien. Gerade bei derartigen Besonderheiten bestehe wohl erhöhte Gefahr, daß bei der Fristenvormerkung Fehler unterlaufen. Der Klagevertreter hätte daher jedenfalls eine intensivere Kontrolle durchführen müssen. Weiters hätte der Klagevertreter im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten, was er in Erfüllung seiner in der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung seines Kanzleipersonals hinsichtlich der richtigen Vormerkung von Terminen vorgekehrt habe.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag wieder ab. Es begründete dies im wesentlichen damit, der Rechtsanwalt sei für die richtige Beachtung von Rechtsmittelfristen in der Kanzlei verantwortlich, denn er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Dies auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden sei und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte. Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragung sei nicht ausreichend. Es müsse nämlich durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt werden, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen seien. Komme der Rechtsanwalt seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handle es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens. Der Klagevertreter hätte zusätzliche Kontrollsysteme vorsehen müssen, die im Falle des Versagens der Kanzleileiterin Fristversäumung auszuschließen geeignet gewesen wären. Die Bescheinigung der Zuverlässigkeit der Kanzleileiterin sei daher nicht ausreichend gewesen. Dies gelte umsomehr, als es sich bei der gegenständlichen Rechtssache um eine Sozialrechtssache handle, bei der gemäß Paragraph 39, Absatz 4, ASGG die Bestimmungen der Paragraphen 221 bis 225 ZPO nicht anzuwenden seien. Gerade bei derartigen Besonderheiten bestehe wohl erhöhte Gefahr, daß bei der Fristenvormerkung Fehler unterlaufen. Der Klagevertreter hätte daher jedenfalls eine intensivere Kontrolle durchführen müssen. Weiters hätte der Klagevertreter im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten, was er in Erfüllung seiner in der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung seines Kanzleipersonals hinsichtlich der richtigen Vormerkung von Terminen vorgekehrt habe.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Gemäß § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO hindert ein Verschulden an der Versäumung einer Frist die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das Verschulden über den Grad der leichten Fahrlässigkeit nicht hinausgeht.Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, letzter Satz ZPO hindert ein Verschulden an der Versäumung einer Frist die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das Verschulden über den Grad der leichten Fahrlässigkeit nicht hinausgeht.

Dem Erstgericht ist wohl darin beizupflichten, daß dem Klagevertreter die Unterlassung einer Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz als Verschulden anzulasten ist.

Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht als bescheinigt angenommen, daß die Kanzleileiterin des Klagevertreters, Frau H***** P*****, bei der Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender übersehen hatte, daß es sich um eine Sozialrechtssache handelte, für die die Bestimmungen der §§ 221 bis 225 ZPO nicht gelten und, da sie daher die Gerichtsferien in die Frist einrechnete, den 22.9.1995 als letzten Tag der Berufungsfrist vormerkte. Als Folge dessen wurde die Berufung verspätet eingebracht. Weiters nahm das Erstgericht als bescheinigt an, daß es sich bei der Kanzleileiterin um eine zuverlässige Kraft handelt, der ein derartiges Versehen noch nie unterlaufen ist.Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht als bescheinigt angenommen, daß die Kanzleileiterin des Klagevertreters, Frau H***** P*****, bei der Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender übersehen hatte, daß es sich um eine Sozialrechtssache handelte, für die die Bestimmungen der Paragraphen 221 bis 225 ZPO nicht gelten und, da sie daher die Gerichtsferien in die Frist einrechnete, den 22.9.1995 als letzten Tag der Berufungsfrist vormerkte. Als Folge dessen wurde die Berufung verspätet eingebracht. Weiters nahm das Erstgericht als bescheinigt an, daß es sich bei der Kanzleileiterin um eine zuverlässige Kraft handelt, der ein derartiges Versehen noch nie unterlaufen ist.

Das Ausmaß der erforderlichen Kontrolle richtet sich aber auch nach der Verläßlichkeit der Kanzleikraft. Im Hinblick darauf, daß der gut ausgebildeten Kanzleikraft Heidemarie Peter ein derartiger Fehler während eines langen Beschäftigungszeitraumes beim Klagevertreter noch nie unterlief, erforderte auch die gebotene anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht die Kontrolle jeder Eintragung. Eine bloß "stichprobenartige" Überprüfung mag zwar nicht ausreichend gewesen sein, begründet aber im Hinblick auf die besondere Verläßlichkeit der Kanzleikraft noch kein schweres Verschulden des Klagevertreters.

Aus diesen Erwägungen ist dem Kläger in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 2 lit a ASGG waren der Beschlußfassung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG waren der Beschlußfassung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 154 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 154 ZPO.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 2 ASGG, 153 ZPO.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 153 ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RS00164.96.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19960619_OLG0009_0070RS00164_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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