Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H-GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. W, dieser vertreten durch B & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 7. Februar 2006, Zl. UVS-35/10.040/34-2006, betreffend Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind.
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde - basierend auf den wiedergegebenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten - zum Ergebnis gelangt, dass durch die gegenständliche Betriebsanlagengenehmigung eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn, darunter die Beschwerdeführerin, nicht herbeigeführt werde. Im gegenständlichen Provisorialverfahren ist daher von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführerin in Gestalt der behaupteten gesundheitlichen Schädigung nicht auszugehen. Darüber hinaus wird auch mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte "erhebliche finanzielle Schäden" zu gewärtigen, dem Konkretisierungserfordernis im Bezug auf den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Dezember 2005, Zl. AW 2005/04/0082).
Wien, am 8. Juni 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040011.A00Im RIS seit
11.08.2006