TE OGH 1996/6/25 1Ob2032/96x

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Walter M*****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl P*****, vertreten durch Dr.Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 768.290,20) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7.November 1995, GZ 12 R 160/95-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für den Rückabwicklungsanspruch nach endgültigem Unterbleiben der Übernahme des Werks durch den Besteller (vgl. hiezu ecolex 1990, 212) gilt der Erfüllungsort des Vertrages nicht (JBl 1973, 257; 4 Ob 586/81). Gemäß § 905 ABGB ist mangels Vereinbarung oder eines sich aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts ergebenden Erfüllungsorts an dem Ort zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hatte. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden Fall keine Bringschuld vorliegt, sondern der Kläger eine ihm allenfalls zustehende Ausfolgung der strittigen Fenster und Türen nur am Ort der Niederlassung des Beklagten begehren könnte.Für den Rückabwicklungsanspruch nach endgültigem Unterbleiben der Übernahme des Werks durch den Besteller vergleiche hiezu ecolex 1990, 212) gilt der Erfüllungsort des Vertrages nicht (JBl 1973, 257; 4 Ob 586/81). Gemäß Paragraph 905, ABGB ist mangels Vereinbarung oder eines sich aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts ergebenden Erfüllungsorts an dem Ort zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hatte. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden Fall keine Bringschuld vorliegt, sondern der Kläger eine ihm allenfalls zustehende Ausfolgung der strittigen Fenster und Türen nur am Ort der Niederlassung des Beklagten begehren könnte.

Ein Aliud liegt immer dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere als die begehrte ist. Dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen (4 Ob 359/87; 7 Ob 1509/89). Es liegt jedenfalls dann kein bloßes Minus vor, wenn gerade die Frage, wo die Rückstellung erfolgen soll, den Gegenstand des Prozesses bildet (4 Ob 586/81). In der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung JBl 1973, 257 war aber nicht diese Frage, sondern die Verpflichtung zur Übergabe an sich Verfahrensgegenstand.

Ziel der gegenständlichen Klage ist, wie sich vor allem auch aus dem Schriftsatz ON 5 ergibt, die Lieferung der streitverfangenen Gegenstände an den im Werkvertrag vereinbarten Erfüllungsort. Der Beklagte hingegen war stets bereit, dem Begehren des Klägers am Ort seiner Niederlassung Folge zu leisten. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Frage, wo zu erfüllen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Beklagte die Ausfolgung von der Bezahlung Lagerungskosten abhängig machte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02032.96X.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19960625_OGH0002_0010OB02032_96X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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