TE OGH 1996/6/25 4Ob2133/96x

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie die Hofrätinnen Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sylvia S*****, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 1996, GZ 45 R 1147/95z-50, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 49 EheG kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie durch eine schwere Eheverfehlung unheilbar zerrüttet ist (Pichler in Rummel, ABGB**2 § 49 EheG Rz 3 mwN). Unheilbar ist eine Ehe zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und bei einem auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg 69.215 ua). Für den Verschuldensausspruch ist maßgebend, ob dem Ehegatten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist (EFSlg 69.269 ua).Nach Paragraph 49, EheG kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie durch eine schwere Eheverfehlung unheilbar zerrüttet ist (Pichler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 49, EheG Rz 3 mwN). Unheilbar ist eine Ehe zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und bei einem auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg 69.215 ua). Für den Verschuldensausspruch ist maßgebend, ob dem Ehegatten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist (EFSlg 69.269 ua).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Berufungsgericht hat sowohl den Zeitpunkt der Zerrüttung als auch das die Zerrüttung auslösende schuldhafte Verhalten des Klägers festgestellt. Es hat auch ausführlich begründet, wie es zu seinen, von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt abweichenden Feststellungen gekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02133.96X.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19960625_OGH0002_0040OB02133_96X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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