TE OGH 1996/6/26 3Ob1035/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1996
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Cornelia K*****, vertreten durch Dr.Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing.Berndt K*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 607.546,-

s. A., infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6.März 1995, GZ 46 R 68/95-66, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß (§ 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ersatzhypothekaranspruch gemäß § 222 Abs 4 EO ist auch auf den Fall der Zwangsversteigerung nur einzelner Liegenschaftsanteile anwendbar (ÖBA 1988, 503; SZ 49/32 ua; Heller/Berger/Stix 1617 f). Für die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, daß in diesem Fall der Ersatzhypothekaranspruch nur demjenigen zustehe, dessen Forderung auf der gesamten Liegenschaft haftet, bietet weder Gesetz noch ständige Rechtsprechung einen Anhaltspunkt. In der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung SZ 49/32 wird nur ausgesagt, daß das Recht, volle - unverhältnismäßige - Befriedigung zu verlangen, auch jenen Gläubigern zusteht, deren Pfandrecht sich auf eine ganze Liegenschaft erstreckt, falls nur ein ideeller Teil dieser Liegenschaft versteigert wird; dies betrifft jedoch nicht die Stellung desjenigen, der sodann in einem solchen Fall einen Ersatzhypothekaranspruch nach § 222 Abs 4 EO geltend macht.Der Ersatzhypothekaranspruch gemäß Paragraph 222, Absatz 4, EO ist auch auf den Fall der Zwangsversteigerung nur einzelner Liegenschaftsanteile anwendbar (ÖBA 1988, 503; SZ 49/32 ua; Heller/Berger/Stix 1617 f). Für die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, daß in diesem Fall der Ersatzhypothekaranspruch nur demjenigen zustehe, dessen Forderung auf der gesamten Liegenschaft haftet, bietet weder Gesetz noch ständige Rechtsprechung einen Anhaltspunkt. In der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung SZ 49/32 wird nur ausgesagt, daß das Recht, volle - unverhältnismäßige - Befriedigung zu verlangen, auch jenen Gläubigern zusteht, deren Pfandrecht sich auf eine ganze Liegenschaft erstreckt, falls nur ein ideeller Teil dieser Liegenschaft versteigert wird; dies betrifft jedoch nicht die Stellung desjenigen, der sodann in einem solchen Fall einen Ersatzhypothekaranspruch nach Paragraph 222, Absatz 4, EO geltend macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB01035.95.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19960626_OGH0002_0030OB01035_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten