Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Jerzy R*****, vertreten durch Dr.Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I*****AG, ***** vertreten durch Dr.Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte in Villach, wegen S 1,520.000,-- und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19.März 1996, GZ 5 R 53/96w-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine endgültige Ablehnung durch den Versicherer unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen ist bisher nicht erfolgt. Daher ist die Anrufung der Ärztekommission noch möglich und Fälligkeit noch nicht gegeben. Auch ein Feststellungsbegehren ist noch nicht gerechtfertigt. Ein solches könnte etwa nur dann erfolgreich sein, wenn fraglich wäre, ob überhaupt ein unter die Versicherung fallender Unfall vorliegt (vgl. RdW 1984, 208) oder wenn sich die Versicherung ohne Hinweis auf die Ärztekommission in den Rechtsstreit eingelassen hätte, weil dies als Verzicht auf das Schiedsgutachterverfahren anzusehen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die in Deutschland vertretene Ansicht, die Versicherung verliere ihr Recht auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens, wenn sie die Deckung (auch ohne Fristsetzung) ablehne, weil dann die Versicherungsleistung fällig werde (vgl. Prölss-Martin, VVG25, 492 (B)), kann aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage (und zwar schon nach den deutschen AUB 1961 - siehe Prölss-Martin, VVG25, 2095) nicht übernommen werden.Eine endgültige Ablehnung durch den Versicherer unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen ist bisher nicht erfolgt. Daher ist die Anrufung der Ärztekommission noch möglich und Fälligkeit noch nicht gegeben. Auch ein Feststellungsbegehren ist noch nicht gerechtfertigt. Ein solches könnte etwa nur dann erfolgreich sein, wenn fraglich wäre, ob überhaupt ein unter die Versicherung fallender Unfall vorliegt vergleiche RdW 1984, 208) oder wenn sich die Versicherung ohne Hinweis auf die Ärztekommission in den Rechtsstreit eingelassen hätte, weil dies als Verzicht auf das Schiedsgutachterverfahren anzusehen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die in Deutschland vertretene Ansicht, die Versicherung verliere ihr Recht auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens, wenn sie die Deckung (auch ohne Fristsetzung) ablehne, weil dann die Versicherungsleistung fällig werde vergleiche Prölss-Martin, VVG25, 492 (B)), kann aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage (und zwar schon nach den deutschen AUB 1961 - siehe Prölss-Martin, VVG25, 2095) nicht übernommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02111.96H.0626.000Dokumentnummer
JJT_19960626_OGH0002_0070OB02111_96H0000_000