TE OGH 1996/6/26 3Ob1574/95

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sarah K*****, geboren am 11.Mai 1979, und Stefan K*****, geboren am 14.Jänner 1981, beide *****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Referat für Jugendwohlfahrt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Walter B*****, vertreten durch Dr.Viktor A. Straberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.April 1995, GZ 53 R 40, 41/95-118, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 67/162 mwN) ist bei der Unterhaltsbemessung auf die in § 291 b EO genannten Beträge nicht als starre Grenze abzustellen, bis zu welcher das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuklammern wäre; vielmehr kann - ebenso wie im Exekutionsverfahren (§ 292 b EO) - unter diese Beträge herunter gegangen werden. Das Rekursgericht folgt bei der Belassung von S 6.500,- für den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen diesen Grundsätzen; die Ausmittlung des Betrages im Einzelfall stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 67/162 mwN) ist bei der Unterhaltsbemessung auf die in Paragraph 291, b EO genannten Beträge nicht als starre Grenze abzustellen, bis zu welcher das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuklammern wäre; vielmehr kann - ebenso wie im Exekutionsverfahren (Paragraph 292, b EO) - unter diese Beträge herunter gegangen werden. Das Rekursgericht folgt bei der Belassung von S 6.500,- für den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen diesen Grundsätzen; die Ausmittlung des Betrages im Einzelfall stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Bei der Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung der mj. Sarah folgt das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 65/114 mwN); mit der Rechtsansicht, im vorliegenden Einzelfall sei die Lehrlingsentschädigung auf Grund der Geringfügigkeit des vom Vater zu bezahlenden Unterhalts nicht zu berücksichtigen, werden die Grundsätze der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB01574.95.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19960626_OGH0002_0030OB01574_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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