TE OGH 1996/6/27 8ObA2118/96w

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elfriede R*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Firma M***** TEXTIL GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 490.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.März 1996, GZ 12 Ra 111/95-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Juni 1995, GZ 24 Cga 103/94-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.562,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrundegelegt, die Klägerin habe den Auflösungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 22 Abs 2 Z 2 1.alt. HVertrG 1993, BGBl 88, erfüllt und dieser sei von der beklagten Partei auch rechtzeitig geltend gemacht worden; es genügt daher, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrundegelegt, die Klägerin habe den Auflösungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, 1.alt. HVertrG 1993, Bundesgesetzblatt 88, erfüllt und dieser sei von der beklagten Partei auch rechtzeitig geltend gemacht worden; es genügt daher, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu erwidern:

Soweit die Klägerin ihre Handungsweise als solche im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht - der Ehemann der Klägerin hat die Vertretung eines mit der beklagten Partei in Wettbewerb stehenden Konkurrenzunternehmens übernommen und die Klägerin hat entgegen ihrer Zusage, es werde eine strikte Trennung der Produkte erfolgen, diese bei einer Werbeveranstaltung gemeinsam präsentiert - darzustellen versucht, entfernt sie sich von den vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen und führt somit den Rechtsmittelgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht gesetzmäßig aus.Soweit die Klägerin ihre Handungsweise als solche im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht - der Ehemann der Klägerin hat die Vertretung eines mit der beklagten Partei in Wettbewerb stehenden Konkurrenzunternehmens übernommen und die Klägerin hat entgegen ihrer Zusage, es werde eine strikte Trennung der Produkte erfolgen, diese bei einer Werbeveranstaltung gemeinsam präsentiert - darzustellen versucht, entfernt sie sich von den vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen und führt somit den Rechtsmittelgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht gesetzmäßig aus.

Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend auf die weitgehenden Parallelen der Vertrauensgrundlage für das Rechtsverhältnis eines Angestellten und eines (arbeitnehmerähnlichen) Handelsvertreters verwiesen; die Erwägungen zu § 27 Z 1 dritter Tatbestand Angestelltengesetz können daher übernommen werden (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 86 ff).Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend auf die weitgehenden Parallelen der Vertrauensgrundlage für das Rechtsverhältnis eines Angestellten und eines (arbeitnehmerähnlichen) Handelsvertreters verwiesen; die Erwägungen zu Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand Angestelltengesetz können daher übernommen werden vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2, 86 ff).

Eine verspätete Ausübung des Rechtes auf vorzeitige Beendigung - entsprechend dem Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung - liegt nicht vor; dem Vertragspartner muß die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die Rechtslage zu informieren und weiters ist eine angemessene Frist für den innerbetrieblichen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen (vgl 9 Ob A 109/95; 9 Ob A 2101/96 a).Eine verspätete Ausübung des Rechtes auf vorzeitige Beendigung - entsprechend dem Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung - liegt nicht vor; dem Vertragspartner muß die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die Rechtslage zu informieren und weiters ist eine angemessene Frist für den innerbetrieblichen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen vergleiche 9 Ob A 109/95; 9 Ob A 2101/96 a).

Ein Ausgleichsanspruch nach Billigkeit kommt für die Klägerin wegen des Ausschlusses nach § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG nicht in Betracht. Mangels eines Verschuldens der beklagten Partei hat eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 23 Abs 2 HVertrG nicht zu erfolgen. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Auflösungsgrund als "geringfügig" bezeichnet bzw der beklagten Partei, die sich durch die vorzeitige Beendigung die Zahlung eines Ausgleichsanspruches ersparen wolle, Rechtsmißbrauch bzw Schikane vorwirft, kann ihrer Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden.Ein Ausgleichsanspruch nach Billigkeit kommt für die Klägerin wegen des Ausschlusses nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVertrG nicht in Betracht. Mangels eines Verschuldens der beklagten Partei hat eine Billigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, HVertrG nicht zu erfolgen. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Auflösungsgrund als "geringfügig" bezeichnet bzw der beklagten Partei, die sich durch die vorzeitige Beendigung die Zahlung eines Ausgleichsanspruches ersparen wolle, Rechtsmißbrauch bzw Schikane vorwirft, kann ihrer Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBA02118.96W.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_008OBA02118_96W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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