TE OGH 1996/6/27 7Nd502/96

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pfund Sterling 6.382 (öS 103.154,80 sA), infolge Antrages der klagenden Partei, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pfund Sterling 6.382 (öS 103.154,80 sA), infolge Antrages der klagenden Partei, gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Eingabe wird dem Handelsgericht Wien übermittelt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei begehrt mit der unter Berufung auf Art 31 (1) b CMR beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage von der beklagten Partei Zahlung eines Betrages von 6.482 britischen Pfund Sterling. Die klagende Partei habe die beklagte Partei mit Frachtauftrag vom April 1995 beauftragt, einen Transport von England an das Wiener Depot der klagenden Partei durchzuführen. Aus Verschulden der beklagten Partei sei die Ware niemals in Wien eingelangt.Die klagende Partei begehrt mit der unter Berufung auf Artikel 31, (1) b CMR beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage von der beklagten Partei Zahlung eines Betrages von 6.482 britischen Pfund Sterling. Die klagende Partei habe die beklagte Partei mit Frachtauftrag vom April 1995 beauftragt, einen Transport von England an das Wiener Depot der klagenden Partei durchzuführen. Aus Verschulden der beklagten Partei sei die Ware niemals in Wien eingelangt.

Nach Zustellung der Klage an die beklagte Partei erließ das angerufene Gericht über Antrag der klagenden Partei das Versäumungsurteil vom 18.1.1996. Die beklagte Partei erhob gegen das Versäumungsurteil Berufung, in eventu Widerspruch und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung. Darin bestritt sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes weil die Voraussetzungen zur Anwendung der CMR nicht vorlägen.

Mit Ordinationsantrag vom 1.3.1996 beantragt die klagende Partei, gem § 28 JN das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Mit Ordinationsantrag vom 1.3.1996 beantragt die klagende Partei, gem Paragraph 28, JN das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichtes liegen nicht vor.

Das Handelsgericht Wien hat nach Entscheidung über die von der beklagten Partei erhobenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auch über die örtliche Zuständigkeit und die Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Eine Ordination außerhalb eines bereits anhängig gemachten Verfahrens ist aber nicht möglich. Sollte das Handelsgericht Wien die örtliche Zuständigkeit und die inländische Gerichtsbarkeit bejahen, bleibe für eine Ordination kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070ND00502.96.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_0070ND00502_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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