TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/13 2004/18/0158

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §19;
AVG §68;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, (geboren 1975), in M, vertreten durch Dr. Gerlinde Rachbauer, Rechtsanwältin in 4780 Schärding, Burggraben 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Dezember 2003, Zl. St 185/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Juli 2001 insofern rechtswidrig in Österreich aufhalte, als ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 mitgeteilt worden, dass sein erstes Asylverfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sei und ihm "aus diesem Asylverfahren" kein Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG mehr zukomme. Im zweiten (nunmehr anhängigen) Asylverfahren sei der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt (dem Verwaltungsakt zufolge am 11. Juli 2003) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden. Von dieser Behörde sei gar nicht mehr in die Sache eingegangen worden, es liege lediglich ein verfahrensrechtlicher Asylbescheid vor, der keine Rechtswirkungen hinsichtlich § 19 AsylG entfalten könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde macht geltend, dass dem angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer nach dem AsylG zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung entgegenstehe. Mit der Beschwerde wurde weiters eine Kopie dieser vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorgelegt.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2003 darauf hin, dass ihm auf Grund seines Asylantrages vom 8. November 2002 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG zukomme, weil sich das Asylverfahren im Stadium der Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat befinde (vgl. Blatt 589 ff).

Ferner befindet sich bei den Verwaltungsakten eine mit 14. Juli 2003 datierte "AIS Auskunft", aus der sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt am 30. Dezember 2002 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG, gültig ab diesem Datum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, zuerkannt wurde.

Der belangten Behörde war damit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt, dass der Beschwerdeführer über die besagte vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte.

Eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG hat zur Voraussetzung, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer ausgewiesen, obwohl ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zuerkannt wurde. Insoweit hat sie die Rechtslage verkannt.

2. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. Juni 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180158.X00

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten