TE OGH 1996/6/27 2Ob35/95

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sigmund H*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Josef B*****, 2. ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr.Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Zahlung von S 161.220,75, sfr 43.725,36, DM 126.740,66, dkr 60.000 und bfr 450.000, ffr 112.500 und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3.Februar 1995, GZ 4 R 1/95-58, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.9.1994, GZ 4 Cg 72/92-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.146,50 (darin enthalten S 3.357,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem in Österreich erlittenen Verkehrsunfall. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob und in welcher Höhe der Kläger sich auf die Verdienstentgangsforderung Leistungen einer privaten Unfallversicherung anrechnen lassen müsse.

Die beklagten Parteien haben dazu vorgebracht, der Kläger habe sfr

47.950 in der Zeit vom 10.9.1988 bis 31.5.1990 erhalten. Bei diesen als Taggeld bezeichneten Leistungen handle es sich nicht um ein Taggeld für stationäre Aufenthalte, sondern um Leistungen, die dem Krankengeld entsprächen und für die Dauer der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Auszahlung gelangten. Diese Leistungen seien anrechenbar, weil es sich um vertragliche und keine freiwilligen Leistungen handle und weil die sachliche Kongruenz dieser Leistungen gegeben sei.

Der Kläger hat hierauf erwidert, seitens einer privaten (schweizerischen) Unfallversicherung insgesamt sfr 45.000, davon an Taggeld sfr 20.000 und eine Versicherungssumme für Invalidität in der Höhe von sfr 25.000 erhalten zu haben.

Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß eine private Unfallversicherung bei der Kranken- bzw Unfallversicherung der Zürich LUK vorliege, aus welcher der Kläger insgesamt sfr 45.000 erhalten habe.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß eine Anrechnung der Versicherungsleistung nicht zu erfolgen habe.

Das Berufungsgericht gab der allein gegen die Nichtanrechnung der privaten Versicherungsleistung erhobenen Berufung nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß nach Art 3 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht österreichisches Recht anzuwenden sei. Nach Art 8 dieses Übereinkommens seien danach das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden und die Art und der Umfang des Ersatzes zu beurteilen. Nach österreichischer Rechtsansicht müsse sich ein Geschädigter an ihn ausgezahlte bzw auszuzahlende Versicherungssummen aus freiwilligen Versicherungen nicht als Vorteil anrechnen lassen. Dies gelte insbesondere für die Unfalls- und Krankenversicherung einschließlich der Taggeldversicherungen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Beurteilung der Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite an den Geschädigten eine teleologische Betrachtungsweise geboten. Danach müsse die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und solle nicht zu einer unbilligen Entlastung des Klägers führen. Eine fremde Versicherung solle dem Schädiger nicht wie eine Haftpflichtversicherung im Ergebnis zugute kommen.Das Berufungsgericht gab der allein gegen die Nichtanrechnung der privaten Versicherungsleistung erhobenen Berufung nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß nach Artikel 3, des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht österreichisches Recht anzuwenden sei. Nach Artikel 8, dieses Übereinkommens seien danach das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden und die Art und der Umfang des Ersatzes zu beurteilen. Nach österreichischer Rechtsansicht müsse sich ein Geschädigter an ihn ausgezahlte bzw auszuzahlende Versicherungssummen aus freiwilligen Versicherungen nicht als Vorteil anrechnen lassen. Dies gelte insbesondere für die Unfalls- und Krankenversicherung einschließlich der Taggeldversicherungen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Beurteilung der Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite an den Geschädigten eine teleologische Betrachtungsweise geboten. Danach müsse die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und solle nicht zu einer unbilligen Entlastung des Klägers führen. Eine fremde Versicherung solle dem Schädiger nicht wie eine Haftpflichtversicherung im Ergebnis zugute kommen.

Das Berufungsgericht bejahte auch die Aktivlegitimation des Klägers, weil eine Legalzession nach der in Betracht kommenden Schweizer Rechtsordnung nicht bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

Zur Frage der Vorteilsausgleichung ist das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Anrechnung eines Vorteiles dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen solle, gefolgt. Auf diese Rechtsprechung, die in der Lehre Zustimmung gefunden hat, kann daher verwiesen werden (JBl 1990, 801 (vgl SZ 30/7; SZ 42/12, Reischauer in Rummel2 ABGB Rz 11 zu § 1312 Harrer in Schwimann ABGB Rz 12 zum Anhang nach § 1323 f). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.Zur Frage der Vorteilsausgleichung ist das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Anrechnung eines Vorteiles dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen solle, gefolgt. Auf diese Rechtsprechung, die in der Lehre Zustimmung gefunden hat, kann daher verwiesen werden (JBl 1990, 801 vergleiche SZ 30/7; SZ 42/12, Reischauer in Rummel2 ABGB Rz 11 zu Paragraph 1312, Harrer in Schwimann ABGB Rz 12 zum Anhang nach Paragraph 1323, f). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Dies trifft auch für die Frage der Legalzession nach schweizerischem Recht zu. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Legalzession befriedigter Schadenersatzforderungen an den Versicherer nach dem Versicherungsstatut zu beurteilen ist (Schwimann in Rummel2 Rz 8 zu § 48 IPRG, Schwimann in Rummel2 Rz 7a vor § 35 IPRG mwN). Zur Frage des Regreßrechtes des Versicherers nach Art 72 schweizerisches VVG hat das Berufungsgericht die in der Schweiz existierenden Lehrmeinungen dargestellt. Das ausländische Recht wurde vom Berufungsgericht zutreffend ermittelt. Ein Verstoß gegen eine in Lehre und Rechtsprechung gefestigte Ansicht liegt ebenfalls nicht vor. Da es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 502 ZPO), liegt ebenfalls eine vom Obersten Gerichtshof entscheidende erhebliche Rechtsfrage nicht vor (vgl EvBl 1985/172, ÖA 1992, 166, 7 Ob 617/94).Dies trifft auch für die Frage der Legalzession nach schweizerischem Recht zu. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Legalzession befriedigter Schadenersatzforderungen an den Versicherer nach dem Versicherungsstatut zu beurteilen ist (Schwimann in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 48, IPRG, Schwimann in Rummel2 Rz 7a vor Paragraph 35, IPRG mwN). Zur Frage des Regreßrechtes des Versicherers nach Artikel 72, schweizerisches VVG hat das Berufungsgericht die in der Schweiz existierenden Lehrmeinungen dargestellt. Das ausländische Recht wurde vom Berufungsgericht zutreffend ermittelt. Ein Verstoß gegen eine in Lehre und Rechtsprechung gefestigte Ansicht liegt ebenfalls nicht vor. Da es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern (Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO), liegt ebenfalls eine vom Obersten Gerichtshof entscheidende erhebliche Rechtsfrage nicht vor vergleiche EvBl 1985/172, ÖA 1992, 166, 7 Ob 617/94).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, da der Kläger zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, da der Kläger zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB00035.95.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_0020OB00035_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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