Index
L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Anordnung einer zeitlich beschränkten Weitergeltung einer Kürzungsregelung für Politikerpensionen bei Zusammentreffen mit einem Ruhebezug oder Versorgungsgenuß im Grazer Statut unter Verweis auf eine bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene inhaltlich vergleichbare Regelung; keine verfassungsrechtliche Absicherung dieser Übergangsbestimmung durch das BVG-Bezügebegrenzung 1997Spruch
Der Satzteil "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes für die Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 72/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der Satzteil "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes für die Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu Z B2297/00 protokolliertes Verfahren betreffend eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu Z B2297/00 protokolliertes Verfahren betreffend eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
1. Der Beschwerdeführer war Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz. Er bezieht neben einem Ruhebezug aus dieser Funktion noch einen solchen als Beamter der Landeshauptstadt Graz.
2. Im Anschluss an die Neuregelung der Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Stadtsenates durch die Novelle zum Statut der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden: Statut), LGBl. 1985/11, stellte der Stadtsenat auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.4.1985 gemäß den §§39, 39a und 39b des Statutes fest, dass der monatliche Ruhebezug des Beschwerdeführers als ehemaliger Bürgermeister unter Anrechnung dessen (damaligen) Bezuges als Bediensteter der Landeshauptstadt Graz in näher bestimmter Weise gekürzt auszuzahlen sei. Die dagegen ergriffene Berufung wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit einem ohne Datum ausgefertigten Bescheid ab. Aus Anlass einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 §39b Abs1 des Statutes, idF LGBl. 1985/11, als verfassungswidrig aufgehoben; mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom selben Tag) wurde daraufhin auch der bekämpfte Bescheid aufgehoben. 2. Im Anschluss an die Neuregelung der Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Stadtsenates durch die Novelle zum Statut der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden: Statut), LGBl. 1985/11, stellte der Stadtsenat auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.4.1985 gemäß den §§39, 39a und 39b des Statutes fest, dass der monatliche Ruhebezug des Beschwerdeführers als ehemaliger Bürgermeister unter Anrechnung dessen (damaligen) Bezuges als Bediensteter der Landeshauptstadt Graz in näher bestimmter Weise gekürzt auszuzahlen sei. Die dagegen ergriffene Berufung wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit einem ohne Datum ausgefertigten Bescheid ab. Aus Anlass einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 §39b Abs1 des Statutes, in der Fassung LGBl. 1985/11, als verfassungswidrig aufgehoben; mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom selben Tag) wurde daraufhin auch der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
3.1. In Reaktion auf das Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 wurde das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe, BGBl. 1987/281, (im Folgenden: BezügeBegrenzungsBVG 1987) erlassen, das mit 3.7.1987 in Kraft trat. Dieses Bundesverfassungsgesetz bestimmte, dass gesetzliche Regelungen, die vorsehen, dass Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, zulässig sind. Daraufhin wurde mit der Novelle zum Statut LGBl. 1987/71 §39b Abs1 leg. cit., und zwar mit Wirkung vom 1.11.1984, wortgleich wie die oa. Vorgängerbestimmung neu erlassen.
3.2. Gestützt darauf wies der Gemeinderat - im zweiten Rechtsgang - mit Bescheid vom 19.5.1988 erneut die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 26.4.1985 ab.
4. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.291/1990 §19 Abs4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz als gesetzwidrig aufgehoben; mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom selben Tag) wurde daraufhin auch der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
5.1. Im folgenden dritten Rechtsgang wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 26.4.1985 mit Bescheid des Gemeinderates vom 28.5.1991 erneut - teilweise - abgewiesen.
5.2. Aus Anlass einer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde stellte dieser an den Verfassungsgerichtshof den auf Art140 B-VG gestützten Antrag, §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 erkannte der Verfassungsgerichtshof die genannte Bestimmung als verfassungswidrig. Im Hinblick darauf hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.1.2000, 99/12/0319 den bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 28.5.1991 auf. 5.2. Aus Anlass einer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde stellte dieser an den Verfassungsgerichtshof den auf Art140 B-VG gestützten Antrag, §39b Abs1 des Statutes in der Fassung LGBl. 1987/71 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 erkannte der Verfassungsgerichtshof die genannte Bestimmung als verfassungswidrig. Im Hinblick darauf hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.1.2000, 99/12/0319 den bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 28.5.1991 auf.
6. In der Folge schränkte der Beschwerdeführer das dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26.4.1985 zu Grunde liegende Feststellungsbegehren auf den Zeitraum ab 1.10.1997 ein. Daraufhin hat die - nunmehr auf Grund des §67b des Statutes idF LGBl. 1995/59 iVm ArtX der Novelle zum Statut LGBl. 1995/59 zuständige - Berufungskommission über die nach wie vor anhängige Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 26.4.1985 abweislich entschieden und festgestellt, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers ab 1.10.1997 gemäß §39g Abs3 Z2 iVm §39d und e des Statutes idF LGBl. 1997/72 in dem Ausmaß auszubezahlen ist, um das die Summe des Ruhebezuges als Beamter der Stadt Graz und des Ruhebezuges gemäß §39d Abs1 litb leg. cit. hinter der diesem Ruhebezug zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage zurückbleibt. 6. In der Folge schränkte der Beschwerdeführer das dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26.4.1985 zu Grunde liegende Feststellungsbegehren auf den Zeitraum ab 1.10.1997 ein. Daraufhin hat die - nunmehr auf Grund des §67b des Statutes in der Fassung LGBl. 1995/59 in Verbindung mit ArtX der Novelle zum Statut LGBl. 1995/59 zuständige - Berufungskommission über die nach wie vor anhängige Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 26.4.1985 abweislich entschieden und festgestellt, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers ab 1.10.1997 gemäß §39g Abs3 Z2 in Verbindung mit §39d und e des Statutes in der Fassung LGBl. 1997/72 in dem Ausmaß auszubezahlen ist, um das die Summe des Ruhebezuges als Beamter der Stadt Graz und des Ruhebezuges gemäß §39d Abs1 litb leg. cit. hinter der diesem Ruhebezug zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage zurückbleibt.
7. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz richtet sich die oben genannte Beschwerde. Bei deren Behandlung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes, LGBl. 1967/130, idF LGBl. 1997/72. Ausgehend von der Zulässigkeit der Beschwerde sowie davon, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben seien, beschloss der Verfassungsgerichtshof daher gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des genannten Satzteiles in §39g Abs3 Z2 des Statutes zu prüfen. 7. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz richtet sich die oben genannte Beschwerde. Bei deren Behandlung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes, LGBl. 1967/130, in der Fassung LGBl. 1997/72. Ausgehend von der Zulässigkeit der Beschwerde sowie davon, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben seien, beschloss der Verfassungsgerichtshof daher gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des genannten Satzteiles in §39g Abs3 Z2 des Statutes zu prüfen.
Die zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Gegenstand aufgeforderte Steiermärkische Landesregierung reichte eine Äußerung beim Verfassungsgerichtshof ein, in der sie die Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens beantragt.
II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellen sich wie folgt dar:römisch zwei. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellen sich wie folgt dar:
1.1. §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1985/11 lautete wie folgt: 1.1. §39b Abs1 des Statutes in der Fassung LGBl. 1985/11 lautete wie folgt:
"§39b (1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug oder Versorgungsgenuß nach §39a ein Anspruch auf:
a) Funktionsbezüge nach §39 Abs4 oder 5;
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszubezahlen, um das die Summe der in lita bis g genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrundezulegen ist. Für die erforderlichen Berechnungen sind die Bruttobezüge heranzuziehen."
Gemäß ArtII Abs1 der Novelle zum Statut LGBl. 1985/11 trat diese Bestimmung - rückwirkend - mit 1.11.1984 in Kraft.
1.2. Wie oben unter Pkt. I.2. erwähnt, wurde §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1985/11 mit dem Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 als verfassungswidrig aufgehoben. Dies iW mit folgender Begründung: 1.2. Wie oben unter Pkt. römisch eins.2. erwähnt, wurde §39b Abs1 des Statutes in der Fassung LGBl. 1985/11 mit dem Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 als verfassungswidrig aufgehoben. Dies iW mit folgender Begründung:
Es sei sachlich nicht begründbar, denjenigen Amtsträger, der sein öffentliches Amt langjährig im Vertrauen darauf ausübt, dass er die Anwartschaft auf einen an seinem Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwirbt und diesbezüglich insbesondere nicht durch die zu gewärtigende Berufspension eine Schmälerung erfährt, plötzlich einem strengen, im wirtschaftlichen Effekt auf die Berufspension greifenden Kürzungssystem zu unterwerfen. Er würde dadurch nämlich einem solchen Amtsträger völlig gleichgestellt, der entweder überhaupt schon im vorhinein oder zumindest während eines nicht unbeträchtlichen Zeitraumes einer Amtsausübung (wenn auch nicht mit allen erst künftig in Erscheinung tretenden Details, aber doch in den wesentlichen Umrissen) Kenntnis davon habe, dass sein späterer Ruhebezug einem rigorosen Kürzungssystem unterliegen werde. Dieser schwerwiegende Unterschied im Tatsachenbereich stehe einer schematischen Gleichbehandlung der Betroffenen entgegen.
2.1. Mit der Novelle zum Statut LGBl. 1987/71 wurde - wie oben unter Pkt. I.3.1. erwähnt - §39b Abs1 des Statutes wortgleich wie die soeben wiedergegebene Vorgängerbestimmung neu erlassen. Die Neuregelung trat gemäß ArtII der genannten Novelle - rückwirkend - mit 1.11.1984 in Kraft. 2.1. Mit der Novelle zum Statut LGBl. 1987/71 wurde - wie oben unter Pkt. römisch eins.3.1. erwähnt - §39b Abs1 des Statutes wortgleich wie die soeben wiedergegebene Vorgängerbestimmung neu erlassen. Die Neuregelung trat gemäß ArtII der genannten Novelle - rückwirkend - mit 1.11.1984 in Kraft.
2.2. Wie oben unter Pkt. I.5.2. erwähnt, wurde §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 mit dem Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 als verfassungswidrig erkannt. Dies iW mit folgender Begründung: 2.2. Wie oben unter Pkt. römisch eins.5.2. erwähnt, wurde §39b Abs1 des Statutes in der Fassung LGBl. 1987/71 mit dem Erkenntnis VfSlg. 15.570/1999 als verfassungswidrig erkannt. Dies iW mit folgender Begründung:
Dem BezügeBegrenzungsBVG 1987 (s. dazu oben unter Pkt. I.3.1.) könne kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem der Bundesverfassungsgesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz für den Bereich der sogenannten Politikerpensionen zur Gänze außer Kraft gesetzt hätte. Dem BezügeBegrenzungsBVG 1987 (s. dazu oben unter Pkt. römisch eins.3.1.) könne kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem der Bundesverfassungsgesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz für den Bereich der sogenannten Politikerpensionen zur Gänze außer Kraft gesetzt hätte.
Das BezügeBegrenzungsBVG 1987 stelle zwar klar, dass eine Kürzung der "Politikerpensionen" im Allgemeinen nicht im Widerspruch zum Gleichheitssatz stehe, es erlaube jedoch im Zusammenhang mit dem - auch im Bereich der "Politikerpensionen" nach wie vor geltenden - Gleichheitssatz nicht, Kürzungen von Ruhebezügen jedweder Art und Intensität vorzunehmen. Ob eine solche Kürzungsregelung jene Grenze |berschreite, die durch den Gleichheitssatz gezogen sei, könne aber nicht aus einzelnen Rechtsfolgen der Kürzungsbestimmungen, sondern nur bei einer Gesamtbetrachtung der insgesamt mit der Kürzung verbundenen Tatsachen und Rechtsfolgen beurteilt werden.
Messe man nun §39b Abs1 des Statutes idF LGBl. 1987/71 unter diesem Blickwinkel am Gleichheitssatz, so liege die gleiche Verfassungswidrigkeit vor, die zur Aufhebung der wortgleichen Vorgängerbestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.309/1987 geführt habe. Der Verfassungsgerichtshof sei zwar im Erkenntnis VfSlg. 14.872/1997 zum Ergebnis gekommen, dass der teilweise wortgleiche §38 des (Bundes-)Bezügegesetzes 1972 verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Doch unterscheide sich die Regelung des §38 des (Bundes-)Bezügegesetzes 1972 von §39b Abs1 des Statutes in dem wesentlichen Punkt, dass eine dem §38 des Bezügegesetzes entsprechende Regelung im Wesentlichen bereits seit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, BGBl. 1962/16, bestanden habe, sodass diese Bestimmung nicht in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechte eingegriffen habe. Die Vorgängerbestimmung des §39b Abs1 des Statutes (idF LGBl. 1987/71), nämlich der §39b Abs1 des Grazer Stadtstatutes idF LGBl. 1985/11, sei hingegen (rückwirkend) erst mit 1.11.1984 in Kraft getreten und bewirke eine Kürzung der Ansprüche auf Ruhebezüge, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage lange vor diesem Zeitpunkt erworben worden seien. Die Gleichheitswidrigkeit der Regelung sei also durch das BezügeBegrenzungsBVG 1987 nicht beseitigt worden. Messe man nun §39b Abs1 des Statutes in der Fassung LGBl. 1987/71 unter diesem Blickwinkel am Gleichheitssatz, so liege die gleiche Verfassungswidrigkeit vor, die zur Aufhebung der wortgleichen Vorgängerbestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.309/1987 geführt habe. Der Verfassungsgerichtshof sei zwar im Erkenntnis VfSlg. 14.872/1997 zum Ergebnis gekommen, dass der teilweise wortgleiche §38 des (Bundes-)Bezügegesetzes 1972 verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Doch unterscheide sich die Regelung des §38 des (Bundes-)Bezügegesetzes 1972 von §39b Abs1 des Statutes in dem wesentlichen Punkt, dass eine dem §38 des Bezügegesetzes entsprechende Regelung im Wesentlichen bereits seit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, BGBl. 1962/16, bestanden habe, sodass diese Bestimmung nicht in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechte eingegriffen habe. Die Vorgängerbestimmung des §39b Abs1 des Statutes in der Fassung LGBl. 1987/71), nämlich der §39b Abs1 des Grazer Stadtstatutes in der Fassung LGBl. 1985/11, sei hingegen (rückwirkend) erst mit 1.11.1984 in Kraft getreten und bewirke eine Kürzung der Ansprüche auf Ruhebezüge, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage lange vor diesem Zeitpunkt erworben worden seien. Die Gleichheitswidrigkeit der Regelung sei also durch das BezügeBegrenzungsBVG 1987 nicht beseitigt worden.
3. Mit der Novelle zum Statut LGBl. 1991/79 wurde u.a. die folgende Regelung getroffen:
"§39e
Besondere Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge
..."
§39b Abs1, auf den dabei u.a. verwiesen wird, wurde mit dieser Novelle wie folgt neu gefasst:
"§39b
Besondere Bestimmungen über die Funktionsbezüge
a) einen Ruhebezug nach §39d,
Weiters sieht ArtII der Novelle die folgenden hier bedeutsamen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen vor:
...
..."
4.1. Dem BezügeBegrenzungsBVG 1987 wurde mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 1997/67, (im Folgenden BezügeBegrenzungsBVG 1997) - einer Gesamtregelung hinsichtlich der Bezüge öffentlicher Funktionäre einschließlich sogenannter Ruhensbestimmungen - (materiell) derogiert (vgl. dazu VfSlg. 15.570/1999, S 57). Im vorliegenden Zusammenhang sind v.a. die folgenden Bestimmungen des BezügeBegrenzungBVG 1997 maßgeblich: 4.1. Dem BezügeBegrenzungsBVG 1987 wurde mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. römisch eins 1997/67, (im Folgenden BezügeBegrenzungsBVG 1997) - einer Gesamtregelung hinsichtlich der Bezüge öffentlicher Funktionäre einschließlich sogenannter Ruhensbestimmungen - (materiell) derogiert vergleiche dazu VfSlg. 15.570/1999, S 57). Im vorliegenden Zusammenhang sind v.a. die folgenden Bestimmungen des BezügeBegrenzungBVG 1997 maßgeblich:
"Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge
§4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.
Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges
§5. (1) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als 'Rechtsträger' bezeichnet), besteht der Betrag nach §4 Abs4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180% des Ausgangsbetrages nach §1).
1. neben einem Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Ruhebezug von einem Rechtsträger oder
2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger,
besteht der Betrag nach §4 Abs4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach §1).
1. neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), oder
2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes),
besteht der Betrag nach §4 Abs4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. Werden Bezüge oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.
...
Inkrafttreten
§11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
...
..."
4.2. Im Hinblick auf das BezügeBegrenzungsBVG 1997 wurde mit dem Steiermärkischen BezügereformG, LGBl. 1997/72, u.a. auch das Statut geändert. Die im vorliegenden Zusammenhang v.a. maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt (der in Prüfung gezogene Satzteil ist hervorgehoben):
"Artikel IX"Artikel römisch neun
Änderung des Statutes für die Landeshauptstadt Graz
Das Gesetz vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert: Das Gesetz vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. §39 (betreffend Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen für Mitglieder des Stadtsenates, des Gemeinderates und Bezirksvorsteher) entfällt. (vgl. nunmehr das Steiermärkische GemeindebezügeG) 1. §39 (betreffend Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen für Mitglieder des Stadtsenates, des Gemeinderates und Bezirksvorsteher) entfällt. vergleiche nunmehr das Steiermärkische GemeindebezügeG)
2. §39b (betreffend die Kürzung von Funktionsbezügen) entfällt.
3. §39c (betreffend die Funktionsbezugszahlung für beurlaubte Funktionäre) entfällt.
4. Nach §39e werden folgende Bestimmungen eingefügt:
'IX. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf
des 30. September 1997
§39f
Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§39g bis 39k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
§39g
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und
Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte seine Bedenken, die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung könnte verfassungswidrig sein, auf die folgenden Erwägungen:
"Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall dürfte die in Prüfung gezogene Bestimmung vorsehen, dass - u.a. - für Personen, die mit Ablauf des 30.9.1997 bereits einen Ruhebezug iSd §39d des Statutes idF LGBl. 1991/79 bezieh