TE OGH 1996/7/4 2Ob2175/96h

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 30.November 1978 geborenen Nina D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johann K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 17.April 1996, GZ 10 R 55/96g-26 folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zur Verbesserung binnen 5 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Angabe, inwieweit und weshalb der angefochtene Beschluß bekämpft wird, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die §§ 84 ff ZPO sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/41 uva) auch im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 84 Abs 3 ZPO ist dann, wenn bei der Überreichung eines Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war, mit einem Verbesserungsauftrag auch dann vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgesehen sind. Auch wenn im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muß der Rechtsmittelwerber doch angeben, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluß für beschwert erachtet; Ausführungen, die sich nur auf die Erhebung des Rekurses beschränken, reichen nicht aus. Für den Bereich des Außerstreitverfahrens sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewußt mißbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen, wofür im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Das Fehlen entsprechender Angaben führt im Außerstreitverfahren demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels (7 Ob 570/95), sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.Die Paragraphen 84, ff ZPO sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/41 uva) auch im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO ist dann, wenn bei der Überreichung eines Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war, mit einem Verbesserungsauftrag auch dann vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgesehen sind. Auch wenn im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muß der Rechtsmittelwerber doch angeben, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluß für beschwert erachtet; Ausführungen, die sich nur auf die Erhebung des Rekurses beschränken, reichen nicht aus. Für den Bereich des Außerstreitverfahrens sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewußt mißbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen, wofür im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Das Fehlen entsprechender Angaben führt im Außerstreitverfahren demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels (7 Ob 570/95), sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02175.96H.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19960704_OGH0002_0020OB02175_96H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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