TE Vwgh Beschluss 2006/6/13 AW 2006/15/0011

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. November 2005, Zl. ABK - 124/05, betreffend Vergnügungssteuer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. römisch fünf, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. November 2005, Zl. ABK - 124/05, betreffend Vergnügungssteuer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zu gewähren, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem Antrag ergibt sich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers (aus Gewerbebetrieb) ca 1.600 Euro netto pro Monat beträgt und er gegenüber seinem Sohn und der geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig ist (Unterhalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau 400 Euro pro Monat). Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides hätte zur Folge, dass die Liquidität im Betrieb nur durch die Veräußerung von notwendigem Betriebsvermögen aufrecht erhalten werden könnte.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden. Andererseits entstehe aber durch das Hinausschieben der Zahlung ein Zinsverlust und die Gefahr, dass die Abgabe zwischenzeitig uneinbringlich werde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall zwingende öffentliche Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht bestehen. Die Verzögerung der Abgabenentrichtung stellt aus der Sicht der zwingenden öffentlichen Interessen keinen Grund dar, der gegen die aufschiebende Wirkung spricht (vgl Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 285). Gleiches gilt für die abstrakte Gefahr, dass eine Abgabenforderung uneinbringlich werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Beschluss vom 28. April 2005, AW 2005/15/0001, ausgesprochen hat, lässt sich aus der der Regelung des § 212a BAO zugrundliegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben ableiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall zwingende öffentliche Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht bestehen. Die Verzögerung der Abgabenentrichtung stellt aus der Sicht der zwingenden öffentlichen Interessen keinen Grund dar, der gegen die aufschiebende Wirkung spricht vergleiche , Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 285). Gleiches gilt für die abstrakte Gefahr, dass eine Abgabenforderung uneinbringlich werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Beschluss vom 28. April 2005, AW 2005/15/0001, ausgesprochen hat, lässt sich aus der der Regelung des Paragraph 212 a, BAO zugrundliegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben ableiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt.

Da der Antragsteller auch den unverhältnismäßigen Nachteil darzutun vermochte, war dem Antrag Folge zu geben.

Wien, am 13. Juni 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006150011.A00

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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