Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 5 Vr 2622/94 anhängigen Strafsache gegen Günter Josef Leo F***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und weiterer Straftaten über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 5.Juni 1996, AZ 10 Bs 203/96, GZ 5 Vr 2622/94-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 5 römisch fünf r 2622/94 anhängigen Strafsache gegen Günter Josef Leo F***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und weiterer Straftaten über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 5.Juni 1996, AZ 10 Bs 203/96, GZ 5 römisch fünf r 2622/94-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Günter Josef Leo F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Enthaftungsbeschluß des Vorsitzenden des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz Folge, hob dessen Entscheidung auf und trug dem Erstgericht (bei unveränderter Sachlage) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Günter Josef (Leo) F***** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 StPO auf.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Enthaftungsbeschluß des Vorsitzenden des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz Folge, hob dessen Entscheidung auf und trug dem Erstgericht (bei unveränderter Sachlage) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Günter Josef (Leo) F***** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO auf.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Zu Recht bekämpft diese nicht den dringenden Tatverdacht. Wurde doch F***** (mittlerweile im zweiten Rechtsgang) mit Urteil des Geschworenengerichts der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB sowie des schweren Diebstahls nach §§ 127 und 128 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür und für den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) als auch die Staatsanwaltschaft (Berufung) Rechtsmittel ergriffen, worüber (vom Obersten Gerichtshof zu 13 Os 64/96 anläßlich des Gerichtstags am 7.August 1996) noch zu erkennen sein wird.Zu Recht bekämpft diese nicht den dringenden Tatverdacht. Wurde doch F***** (mittlerweile im zweiten Rechtsgang) mit Urteil des Geschworenengerichts der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB sowie des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127 und 128 Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür und für den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) als auch die Staatsanwaltschaft (Berufung) Rechtsmittel ergriffen, worüber (vom Obersten Gerichtshof zu 13 Os 64/96 anläßlich des Gerichtstags am 7.August 1996) noch zu erkennen sein wird.
Der Umstand, daß weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt zwar - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend ausführt - Art 6 Abs 3 (richtig: Abs 1) EMRK (s ÖJZ 1996 MRK-Entscheidungen Nr.16 S 430 f), berührt aber vorliegend nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich genannten Art 5 EMRK.Der Umstand, daß weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt zwar - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend ausführt - Artikel 6, Absatz 3, (richtig: Absatz eins,) EMRK (s ÖJZ 1996 MRK-Entscheidungen Nr.16 S 430 f), berührt aber vorliegend nicht den in Paragraph 2, GRBG ausdrücklich genannten Artikel 5, EMRK.
Letzteres gilt auch für die behauptete Verletzung des Art 3 EMRK, der das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zum Regelungsinhalt hat. Das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen zielt allerdings der Sache nach unter dem Gesichtspunkt des Art 5 Abs 3 EMRK auf eine Kritik der Argumentation des Oberlandesgerichtes zur Frage der Angemessenheit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft ab, ohne indes zu überzeugen. Denn der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, daß bei dem bereits stattgefundenen Freiheitsentzug ein Mensch grundsätzlich geprägt wird und sich so weit ändert, daß nicht "ohne weiteres angenommen werden kann, daß er in Zukunft Straftaten begehen werde", sind fallbezogen die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, die auf den wiederholten (einschlägigen) Rückfall des Beschwerdeführers während und nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen eines begangenen Raubes verweisen. Eben darauf konnte ohne Rechtsirrtum sowohl die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO wie auch die Ansicht gestützt werden, daß die Anwendung gelinderer Mittel zur Erreichung der mit diesem Haftgrund angestrebten Haftzwecke nicht genügt.Letzteres gilt auch für die behauptete Verletzung des Artikel 3, EMRK, der das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zum Regelungsinhalt hat. Das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen zielt allerdings der Sache nach unter dem Gesichtspunkt des Artikel 5, Absatz 3, EMRK auf eine Kritik der Argumentation des Oberlandesgerichtes zur Frage der Angemessenheit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft ab, ohne indes zu überzeugen. Denn der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, daß bei dem bereits stattgefundenen Freiheitsentzug ein Mensch grundsätzlich geprägt wird und sich so weit ändert, daß nicht "ohne weiteres angenommen werden kann, daß er in Zukunft Straftaten begehen werde", sind fallbezogen die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, die auf den wiederholten (einschlägigen) Rückfall des Beschwerdeführers während und nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen eines begangenen Raubes verweisen. Eben darauf konnte ohne Rechtsirrtum sowohl die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO wie auch die Ansicht gestützt werden, daß die Anwendung gelinderer Mittel zur Erreichung der mit diesem Haftgrund angestrebten Haftzwecke nicht genügt.
Schon aus diesem Grunde erweist sich die Grundrechtsbeschwerde als verfehlt, weshalb sich eine Erörterung des dazu noch angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr erübrigt.
Da somit Günter Josef Leo F***** durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00107.96.0710.000Dokumentnummer
JJT_19960710_OGH0002_0130OS00107_9600000_000