TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/13 2006/18/0140

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren 1974, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 349, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 15. März 2006, Zl. Fr-14/1/06, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 15. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, laut dem Beschwerdevorbringen eines rumänischen Staatsangehörigen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (der Erstbehörde) vom 26. September 2005, mit dem gegen ihn gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 8 iVm Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 ein bis zum 25. September 2008 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens unter Hinweis auf § 71 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 AVG aus, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsverbotsbescheid am 26. September 2005 persönlich zugestellt worden sei und die Frist zur Einbringung der Berufung mit Ablauf des 10. Oktober 2005 geendet habe. Seine gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid erhobene Berufung sei laut Poststempel erst am 11. Oktober 2005 eingebracht worden. Im Vertrauen auf einen korrekt funktionierenden Postbetrieb in Österreich würden die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers relativiert. Trotz eines bestehenden Überwachungssystems und des der Berufung beigelegten Auszuges aus dem Postausgangsbuch (gemeint: des Beschwerdevertreters) sei eine fristgerechte Berufung definitiv nicht eingereicht worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

2. Die Beschwerde bringt vor, dass der obgenannte Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer am 26. September 2005 zugestellt worden sei, die Frist für eine Berufung gegen diesen Bescheid am 10. Oktober 2005 geendet habe, die Berufung an diesem Tag auch zur Post gegeben worden sei und aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen auf der Sendung ein Poststempel, lautend "11.10.05-17", angebracht worden sei.

3. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Berufung während offener Berufungsfrist zur Post gegeben und damit rechtzeitig eingebracht habe (vgl. § 63 Abs. 5 iVm § 33 Abs. 3 AVG). Wenn er vorbringt, dass aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen auf der Sendung der Poststempel, lautend "11.10.05-17", angebracht worden sei, so behauptet er damit keinen (tauglichen) Wiedereinsetzungsgrund, weil auf dem Boden seines Vorbringens keine Fristversäumung vorliegt. Ob von der belangten Behörde auf Grund dieses Poststempels tatsächlich zu Unrecht die Versäumung der Berufungsfrist durch den Beschwerdeführer angenommen wurde, wäre auf Grund einer Beschwerde gegen den diese Berufung zurückweisenden Bescheid - laut dem Beschwerdevorbringen wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2005 als verspätet zurückgewiesen - zu beurteilen gewesen.

3. Da somit die Berufungsfrist laut dem Beschwerdevorbringen nicht versäumt wurde, war eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt und wäre dieser daher zurückzuweisen gewesen.

Dadurch, dass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und nicht zurückgewiesen hat, ist dieser jedoch nicht in subjektiven Rechten verletzt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0265).

4. Da somit der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180140.X00

Im RIS seit

13.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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