TE Vwgh Beschluss 2006/6/19 AW 2006/04/0024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. B Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. März 2006, Zl. Senat-AB-05-0232, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. März 2006 wurde die Schließung des Kellergeschosses, des Erdgeschosses und des dritten und vierten Obergeschosses sowie die Stilllegung der Heizungsanlage in der gastgewerblichen Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei verfügt.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die von der Schließung bzw. Stilllegung betroffenen Teile der Betriebsanlage, selbst wenn sie konsenslos betrieben würden - was ausdrücklich bestritten werde - nicht so gefährlich seien, dass davon eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten sei. Für die Beschwerdeführerin wäre der Vollzug des Bescheides mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil verbunden, weil dadurch der Betriebserfolg geradezu vereitelt würde. Die angeordnete Schließung würde zur Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führen.

Die belangte Behörde sprach sich in der Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden die von der angeordneten Schließung bzw. Stilllegung betroffenen Teile der Betriebsanlage konsenslos geändert. Die angeordnete Maßnahme dient daher dazu, die Beschwerdeführerin vom weiteren konsenslosen Betrieb abzuhalten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass von diesem gewerbebehördlich nicht genehmigten Betrieb eine Gefährdung von Interessen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994, insbesondere eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von den in der Z. 1 genannten Personen, etwa auf Grund aus der Heizungsanlage austretenden Öles oder nicht ausreichender Fluchtwege aus den nicht genehmigten Geschossen, ausgeht. Die Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen ist aber unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen des § 30 Abs. 2 VwGG zu subsumieren.

Abgesehen davon, könnte die Beschwerdeführerin auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsstellung erlangen, die bescheidgegenständlichen Teile der Betriebsanlage ohne die hiefür nach der behördlichen Annahme erforderliche Genehmigung betreiben zu dürfen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 19. Juni 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Entscheidung über den Anspruch Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040024.A00

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten