TE OGH 1996/7/18 7Nd507/96

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Veröffentlicht am 18.07.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Wien Spedition- und Transportgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei K***** Spedition Limited, A*****, wegen S 498.398,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Wien Spedition- und Transportgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei K***** Spedition Limited, A*****, wegen S 498.398,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Großbritannien hat, die Zahlung von S 498.398,-- für Speditionsleistungen. Bei den mit der beiliegenden Klage eingeklagten Rechnungen handle es sich um solche aus Verträgen im internationalen Straßengüterverkehr, auf welche das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) anzuwenden sei. Der Ort der Übernahme des von der klagenden Partei zu behandeldem Gutes sei immer in Österreich gelegen gewesen. Es sei daher gemäß § 31 Abs 1 lit b CMR die (österreichische) inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Die Gesellschafterin der klagenden Partei, die Firma W*****, die einzuvernehmenden Zeugen sowie die Rechtsvertreter der klagenden Partei hätten ihren Sitz in Salzburg. Mit der Klage verband die Klägerin den Antrag auf Bestimmung des Landesgerichtes Salzburg als örtlich zuständigen Gericht gemäß § 28Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Großbritannien hat, die Zahlung von S 498.398,-- für Speditionsleistungen. Bei den mit der beiliegenden Klage eingeklagten Rechnungen handle es sich um solche aus Verträgen im internationalen Straßengüterverkehr, auf welche das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) anzuwenden sei. Der Ort der Übernahme des von der klagenden Partei zu behandeldem Gutes sei immer in Österreich gelegen gewesen. Es sei daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, CMR die (österreichische) inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Die Gesellschafterin der klagenden Partei, die Firma W*****, die einzuvernehmenden Zeugen sowie die Rechtsvertreter der klagenden Partei hätten ihren Sitz in Salzburg. Mit der Klage verband die Klägerin den Antrag auf Bestimmung des Landesgerichtes Salzburg als örtlich zuständigen Gericht gemäß Paragraph 28

JN.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichtes eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Großbritannien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anh I, 1229). Da dem Klagsvorbringen im Zusammenhang mit dem Ordinationsantrag eine grenzüberschreitende Beförderung zu entnehmen ist und Österreich der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber nach den Behauptungen der klagenden Partei an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichtes eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Großbritannien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Anh römisch eins, 1229). Da dem Klagsvorbringen im Zusammenhang mit dem Ordinationsantrag eine grenzüberschreitende Beförderung zu entnehmen ist und Österreich der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber nach den Behauptungen der klagenden Partei an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070ND00507.96.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19960718_OGH0002_0070ND00507_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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