TE OGH 1996/7/26 1Ob2050/96v

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ivan B*****, 2. Roswitha F*****, 3. Emine K*****, 4. Saime P*****, 5. Franz S*****, 6. Döne Y*****, 7. Abide D*****, 8. Nuray A*****, und 9.Serive Y*****, alle vertreten durch Dr.Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Gerold H*****, und 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1. 56.097,94 S, 2. 58.196,37 S, 3. 92.913,74 S, 4. 59.008,90 S, 5. 74.141,47 S, 6. 95.688,69 S, 7. 95.225,73 S, 8.93.719,04 S und 9. 54.557,63 S jeweils samt Anhang, infolge Rekurses der erstbeklagten Partei (Rekursinteresse 679.549,51 S sA) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 7.Dezember 1995, GZ 2 R 1035/95-50, und der Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsinteresse Erstkläger 44.403,35 S, Zweitklägerin 42.404,85 S, Drittklägerin 83.531,09 S, Viertklägerin 51.409,07 S, Fünftkläger 60.163,41 S, Sechstklägerin 78.759,46 S, Siebentklägerin 86.250,88 S, Achtklägerin 79.398,45 S und Neuntklägerin 39.033,11 S jeweils samt Anhang - Gesamtrevisionsinteresse 565.353,67 S sA) und der zweitbeklagten Partei (Revisionsinteresse 114.195,84 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 7.Dezember 1995, GZ 2 R 1035/95-50, mit welchen Entscheidungen infolge der Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.Juli 1995, GZ 18 Cg 235/93-39, teilweise bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. denrömisch eins. den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

2. Die Revision der zweitbeklagten Partei wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird weder der Revision der zweitbeklagten Partei noch der Revision der klagenden Parteien Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 14.633,84 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen, und zwar der erstklagenden Partei zu 7,85 %, der zweitklagenden Partei zu 7,50 %, der drittklagenden Partei zu 14,77 %, der viertklagenden Partei zu 9,09 %, der fünftklagenden Partei zu 10,65 %, der sechstklagenden Partei zu 13,93 %, der siebentklagenden Partei zu 15,26 %, der achtklagenden Partei zu 14,05 % und der neuntklagenden Partei zu 6,90 %.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß vom 3.September 1991 eröffnete das Landesgericht Feldkirch den Konkurs über das Vermögen einer Gesellschaft mbH, in deren Unternehmen Kraftfahrzeugteile hergestellt wurden. Der Erstbeklagte wurde zum Masseverwalter bestellt. Dieser führte das Unternehmen fort; seine Überprüfungen hatten ergeben, daß am 13.September 1991, als er in der ersten Gläubigerversammlung darüber Bericht erstattete, „kein Anlaß bestand, das Unternehmen einzustellen“. Auch war kein darauf abzielender Antrag gestellt worden. Die im Unternehmen verbliebenen Arbeiter, die der „Arbeiterkammer“ Vollmacht erteilt hatten, ihre Ansprüche im Konkurs geltend zu machen, wurden dahin aufgeklärt, daß ihre Lohnforderungen ab dem Tag der Konkurseröffnung Masseforderungen seien. Sie wurden auch „über die Möglichkeiten des § 25 KO“ informiert, weil teilweise noch die Entgelte für die Vergangenheit offen waren. Sie wurden im übrigen darüber belehrt, daß „die laufenden rückständigen und fälligen Entgelte“ durch den Insolvenz-Entgeltfonds „bis zum Ablauf des gesicherten Zeitraums“ gedeckt wären. Davon waren die Zweit-, die Dritt-, die Viert-, die Sechst-, die Siebent- und die Achtklägerin betroffen. Der Erst-, der Fünftkläger und die Neuntklägerin wurden dagegen erst im Zuge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter eingestellt. Abnehmer der Produktion der Gemeinschuldnerin war ein schweizerisches Unternehmen, dessen Vertreter dem Masseverwalter zugesichert hatte, weiterhin Aufträge in einem Ausmaß zu erteilen, daß bei reduziertem Personalstand kostendeckend gearbeitet werden könne. Deshalb strebten die Gemeinschuldnerin und der Erstbeklagte die Durchführung eines Zwangsausgleichs an. Ab 1992 erhielt die Gemeinschuldnerin auch Aufträge von einem weiteren schweizerischen Unternehmen, vorerst jedoch bloß in geringem Umfang. In einem Bericht vom 14.November 1991 bezeichnete der Erstbeklagte als Ursache der Insolvenz, daß es der Gemeinschuldnerin nicht gelungen sei, eine dem jeweiligen Personalstand entsprechende Auslastung zu erzielen. Dafür seien nicht nur konjunkturelle Probleme, sondern auch ein zu hoher Personalstand und Vertragsprobleme mit den Abnehmern maßgebend gewesen. Im September und Oktober 1991 seien weit über dem bisherigen Produktionsstand liegende Stückzahlen erzeugt und im bisherigen Umfang an den schweizerischen Hauptgeschäftspartner abgesetzt worden. Der Erstbeklagte beantragte für die Gemeinschuldnerin am 24.Juni 1992 den Abschluß eines Zwangsausgleichs mit einer Quote von 30 %, berichtete jedoch auch über eine Verschlechterung der Ertragssituation durch ein Absinken des cash-flows von 11,5 % auf 7,6 % des Umsatzes (monatlich etwa 55.000 S). Das sei auf eine generelle Umstellung in der Automobilindustrie zurückzuführen, wofür eine gewisse Einarbeitungsphase und Anlaufzeit erforderlich seien. Für die kommenden zwei Jahre seien jedoch zusätzliche Aufträge durch einen der schweizerischen Geschäftspartner in Aussicht gestellt worden. Es bestehe im übrigen die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung der für den Ausgleich aufzubringenden Mittel. In einer Verhandlungstagsatzung des Konkursgerichts am 2.Oktober 1992 berichtete der Erstbeklagte, daß vom Jänner bis September 1992 ein Betriebsaufwandmanko von 450.000 S entstanden sei. Er ging jedoch infolge der mit dem neuen schweizerischen Geschäftspartner laufenden Verhandlungen davon aus, daß in Zukunft ein Mindestumsatz von etwa 800.000 S und ein cash-flow von 150.000 bis 180.000 S monatlich zu erreichen sein werden. Aus einem Bericht des Erstbeklagten vom 5.Oktober 1992 ergab sich sodann für August 1992 ein drastischer Umsatzrückgang auf 138.000 S monatlich. Diesen erklärte der Erstbeklagte wie folgt:Mit Beschluß vom 3.September 1991 eröffnete das Landesgericht Feldkirch den Konkurs über das Vermögen einer Gesellschaft mbH, in deren Unternehmen Kraftfahrzeugteile hergestellt wurden. Der Erstbeklagte wurde zum Masseverwalter bestellt. Dieser führte das Unternehmen fort; seine Überprüfungen hatten ergeben, daß am 13.September 1991, als er in der ersten Gläubigerversammlung darüber Bericht erstattete, „kein Anlaß bestand, das Unternehmen einzustellen“. Auch war kein darauf abzielender Antrag gestellt worden. Die im Unternehmen verbliebenen Arbeiter, die der „Arbeiterkammer“ Vollmacht erteilt hatten, ihre Ansprüche im Konkurs geltend zu machen, wurden dahin aufgeklärt, daß ihre Lohnforderungen ab dem Tag der Konkurseröffnung Masseforderungen seien. Sie wurden auch „über die Möglichkeiten des Paragraph 25, KO“ informiert, weil teilweise noch die Entgelte für die Vergangenheit offen waren. Sie wurden im übrigen darüber belehrt, daß „die laufenden rückständigen und fälligen Entgelte“ durch den Insolvenz-Entgeltfonds „bis zum Ablauf des gesicherten Zeitraums“ gedeckt wären. Davon waren die Zweit-, die Dritt-, die Viert-, die Sechst-, die Siebent- und die Achtklägerin betroffen. Der Erst-, der Fünftkläger und die Neuntklägerin wurden dagegen erst im Zuge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter eingestellt. Abnehmer der Produktion der Gemeinschuldnerin war ein schweizerisches Unternehmen, dessen Vertreter dem Masseverwalter zugesichert hatte, weiterhin Aufträge in einem Ausmaß zu erteilen, daß bei reduziertem Personalstand kostendeckend gearbeitet werden könne. Deshalb strebten die Gemeinschuldnerin und der Erstbeklagte die Durchführung eines Zwangsausgleichs an. Ab 1992 erhielt die Gemeinschuldnerin auch Aufträge von einem weiteren schweizerischen Unternehmen, vorerst jedoch bloß in geringem Umfang. In einem Bericht vom 14.November 1991 bezeichnete der Erstbeklagte als Ursache der Insolvenz, daß es der Gemeinschuldnerin nicht gelungen sei, eine dem jeweiligen Personalstand entsprechende Auslastung zu erzielen. Dafür seien nicht nur konjunkturelle Probleme, sondern auch ein zu hoher Personalstand und Vertragsprobleme mit den Abnehmern maßgebend gewesen. Im September und Oktober 1991 seien weit über dem bisherigen Produktionsstand liegende Stückzahlen erzeugt und im bisherigen Umfang an den schweizerischen Hauptgeschäftspartner abgesetzt worden. Der Erstbeklagte beantragte für die Gemeinschuldnerin am 24.Juni 1992 den Abschluß eines Zwangsausgleichs mit einer Quote von 30 %, berichtete jedoch auch über eine Verschlechterung der Ertragssituation durch ein Absinken des cash-flows von 11,5 % auf 7,6 % des Umsatzes (monatlich etwa 55.000 S). Das sei auf eine generelle Umstellung in der Automobilindustrie zurückzuführen, wofür eine gewisse Einarbeitungsphase und Anlaufzeit erforderlich seien. Für die kommenden zwei Jahre seien jedoch zusätzliche Aufträge durch einen der schweizerischen Geschäftspartner in Aussicht gestellt worden. Es bestehe im übrigen die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung der für den Ausgleich aufzubringenden Mittel. In einer Verhandlungstagsatzung des Konkursgerichts am 2.Oktober 1992 berichtete der Erstbeklagte, daß vom Jänner bis September 1992 ein Betriebsaufwandmanko von 450.000 S entstanden sei. Er ging jedoch infolge der mit dem neuen schweizerischen Geschäftspartner laufenden Verhandlungen davon aus, daß in Zukunft ein Mindestumsatz von etwa 800.000 S und ein cash-flow von 150.000 bis 180.000 S monatlich zu erreichen sein werden. Aus einem Bericht des Erstbeklagten vom 5.Oktober 1992 ergab sich sodann für August 1992 ein drastischer Umsatzrückgang auf 138.000 S monatlich. Diesen erklärte der Erstbeklagte wie folgt:

„Durch die ..., den Auftraggeber der Gemeinschuldnerin, wurden insgesamt 30 verschiedene Teile zur Bearbeitung übergeben. Die Vielzahl der Teile läßt eine routinemäßige Fertigung nicht zu. Dazu kamen Probleme mit der Autoindustrie in Italien bzw. war ein allgemeiner Rückgang auf dem Fahrzeugmarkt zu berücksichtigen. Schließlich war im August Urlaubszeit. Teilweise waren nur sieben von 26 Arbeitnehmern anwesend. Als weiterer maßgeblicher Grund ist zu berücksichtigen, daß in den Monaten 5 bis 7/92 eine Umstellung auf recyclingfähiges Material erfolgte. Dadurch wurde die Gemeinschuldnerin in der Produktion etwa zwei Monate zurückgeworfen. Ausgehend von obigen Überlegungen ergibt sich somit, daß etwa in Höhe der Umsatzeinbuße für August 1992, für die Monate 1-9/92 ein Verlust anzunehmen ist. Schätzungsweise wird sich dieser auf ca. 500.000 S belaufen.“

Abgesehen davon nahm der Erstbeklagte Bezug auf ein Schreiben des anderen schweizerischen Geschäftspartners, in dem für die nächsten sechs Monate Produktionszahlen bekanntgegeben wurden, die einen Umsatz von 700.000 S bis 800.000 S monatlich erwarten ließen. Überdies seien Rationalisierungsmaßnahmen getroffen und im Transportbereich Einsparungen von mindestens 20.000 S erreicht worden. Am 20.Oktober 1992 wurde der beantragte Zwangsausgleich angenommen und mit Beschluß des Konkursgerichts vom 23.Dezember 1992 (abgefertigt am 15.Februar 1993) bestätigt. In der Folge wurden die erwarteten Aufträge zunächst auch tatsächlich erteilt, im Dezember 1992 verschlechterte sich die Situation jedoch deshalb, weil die Autoproduzenten infolge einer krisenhaften Branchenentwicklung die Aufträge an die schweizerischen Geschäftspartner der Gemeinschuldnerin reduzierten. Diese konnten daher ihrerseits der Gemeinschuldnerin keine weiteren Aufträge mehr erteilen. Zur selben Zeit begann überdies die in der Schweiz bis zum 15.Jänner jeden Jahres dauernde Weihnachtspause. Mitte Jänner 1993 erfuhr der Erstbeklagte, daß der bisherige schweizerische Hauptabnehmer der Gemeinschuldnerin seinen Mitarbeiterstand um ein Fünftel reduziert und Kurzarbeit eingeführt hatte. Überdies erklärte der andere schweizerische Geschäftspartner der Gemeinschuldnerin, seine Abnahmeverpflichtung nicht mehr einhalten zu können. Nachdem auch in der Tagespresse Meldungen aufgetaucht waren, daß es der Autoindustrie schlecht gehe, begab sich der Erstbeklagte am 24.Jänner 1993 zum Konkursrichter und berichtete, daß es nicht gelungen sei, den Masserückstand von 500.000 S aufzubringen. Zur Deckung der Masseforderungen sei ein Kapitalzufluß erforderlich. Diese Situation wurde dann am 1.Februar 1993 auch in Gegenwart des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin besprochen. Diesem setzte das Konkursgericht schließlich eine Frist von 14 Tagen, innerhalb deren der Nachweis eines Kapitalzuflusses von 1,000.000 S zu erbringen gewesen wäre. Die Frist verstrich ergebnislos, was der Erstbeklagte dem Konkursgericht am 15.Februar 1993 mitteilte. Er erklärte außerdem, die Hoffnung auf eine Kapitalzufuhr aufgegeben zu haben. Bei einer Besprechung am 19.Februar 1993 warf der Erstbeklagte dann die Frage der Kündigung der Arbeitnehmer auf. Der Konkursrichter untersagte ein solches Vorgehen nicht, er wies jedoch darauf hin, daß eine derartige Maßnahme der Einstellung des Unternehmens gleichkomme. In einem Bericht vom 25.Februar 1993 gab der Erstbeklagte dem Konkursgericht offene Masseforderungen von 432.490 S, offene Gehälter von etwa 200.000 S und Honorarforderungen von 810.000 S bei einem Minussaldo des Massekontos (je nach Abrechnung der Leistungen der Gemeinschuldnerin) zwischen 200.000 S und 400.000 S bekannt. Er wies darauf hin, daß die eingetretene Entwicklung in absehbarer Zeit eine kostendeckende Unternehmensführung nicht mehr garantieren könne. Gespräche über Beteiligungen der schweizerischen Abnehmer der Gemeinschuldnerin und über Investitionen einer schweizerischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft seien ergebnislos verlaufen. Am 11.März 1993 berichtete der Erstbeklagte dem Konkursgericht, daß die Masseforderungen derzeit nicht beglichen werden könnten, und regte an, gemäß § 115 KO vorzugehen. Am 17.März 1993 äußerte sich die Vorarlberger Gebietskrankenkasse dahin, daß eine Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin nicht vertretbar sei. Mit Beschluß vom 5.April 1993 ordnete sodann das Konkursgericht die Schließung des Unternehmens an. Am 6.April 1993 beendeten sämtliche Kläger ihre Arbeitsverhältnisse durch Austritt, nachdem sie von der Betriebsschließung erfahren hatten. Es standen ihnen folgende Nettoansprüche aus den Arbeitsverhältnissen zu:Abgesehen davon nahm der Erstbeklagte Bezug auf ein Schreiben des anderen schweizerischen Geschäftspartners, in dem für die nächsten sechs Monate Produktionszahlen bekanntgegeben wurden, die einen Umsatz von 700.000 S bis 800.000 S monatlich erwarten ließen. Überdies seien Rationalisierungsmaßnahmen getroffen und im Transportbereich Einsparungen von mindestens 20.000 S erreicht worden. Am 20.Oktober 1992 wurde der beantragte Zwangsausgleich angenommen und mit Beschluß des Konkursgerichts vom 23.Dezember 1992 (abgefertigt am 15.Februar 1993) bestätigt. In der Folge wurden die erwarteten Aufträge zunächst auch tatsächlich erteilt, im Dezember 1992 verschlechterte sich die Situation jedoch deshalb, weil die Autoproduzenten infolge einer krisenhaften Branchenentwicklung die Aufträge an die schweizerischen Geschäftspartner der Gemeinschuldnerin reduzierten. Diese konnten daher ihrerseits der Gemeinschuldnerin keine weiteren Aufträge mehr erteilen. Zur selben Zeit begann überdies die in der Schweiz bis zum 15.Jänner jeden Jahres dauernde Weihnachtspause. Mitte Jänner 1993 erfuhr der Erstbeklagte, daß der bisherige schweizerische Hauptabnehmer der Gemeinschuldnerin seinen Mitarbeiterstand um ein Fünftel reduziert und Kurzarbeit eingeführt hatte. Überdies erklärte der andere schweizerische Geschäftspartner der Gemeinschuldnerin, seine Abnahmeverpflichtung nicht mehr einhalten zu können. Nachdem auch in der Tagespresse Meldungen aufgetaucht waren, daß es der Autoindustrie schlecht gehe, begab sich der Erstbeklagte am 24.Jänner 1993 zum Konkursrichter und berichtete, daß es nicht gelungen sei, den Masserückstand von 500.000 S aufzubringen. Zur Deckung der Masseforderungen sei ein Kapitalzufluß erforderlich. Diese Situation wurde dann am 1.Februar 1993 auch in Gegenwart des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin besprochen. Diesem setzte das Konkursgericht schließlich eine Frist von 14 Tagen, innerhalb deren der Nachweis eines Kapitalzuflusses von 1,000.000 S zu erbringen gewesen wäre. Die Frist verstrich ergebnislos, was der Erstbeklagte dem Konkursgericht am 15.Februar 1993 mitteilte. Er erklärte außerdem, die Hoffnung auf eine Kapitalzufuhr aufgegeben zu haben. Bei einer Besprechung am 19.Februar 1993 warf der Erstbeklagte dann die Frage der Kündigung der Arbeitnehmer auf. Der Konkursrichter untersagte ein solches Vorgehen nicht, er wies jedoch darauf hin, daß eine derartige Maßnahme der Einstellung des Unternehmens gleichkomme. In einem Bericht vom 25.Februar 1993 gab der Erstbeklagte dem Konkursgericht offene Masseforderungen von 432.490 S, offene Gehälter von etwa 200.000 S und Honorarforderungen von 810.000 S bei einem Minussaldo des Massekontos (je nach Abrechnung der Leistungen der Gemeinschuldnerin) zwischen 200.000 S und 400.000 S bekannt. Er wies darauf hin, daß die eingetretene Entwicklung in absehbarer Zeit eine kostendeckende Unternehmensführung nicht mehr garantieren könne. Gespräche über Beteiligungen der schweizerischen Abnehmer der Gemeinschuldnerin und über Investitionen einer schweizerischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft seien ergebnislos verlaufen. Am 11.März 1993 berichtete der Erstbeklagte dem Konkursgericht, daß die Masseforderungen derzeit nicht beglichen werden könnten, und regte an, gemäß Paragraph 115, KO vorzugehen. Am 17.März 1993 äußerte sich die Vorarlberger Gebietskrankenkasse dahin, daß eine Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin nicht vertretbar sei. Mit Beschluß vom 5.April 1993 ordnete sodann das Konkursgericht die Schließung des Unternehmens an. Am 6.April 1993 beendeten sämtliche Kläger ihre Arbeitsverhältnisse durch Austritt, nachdem sie von der Betriebsschließung erfahren hatten. Es standen ihnen folgende Nettoansprüche aus den Arbeitsverhältnissen zu:

Erstkläger: 57.465,-- S

Zweitklägerin: 61.148,-- S

Drittklägerin: 95.815,-- S

Viertklägerin: 61.680,-- S

Fünftkläger: 77.083,26 S

Sechstklägerin: 99.505,-- S

Siebentklägerin: 98.153,-- S

Achtklägerin 97.302,-- S

Neuntklägerin: 56.893,-- S.

Nach Verwertung der Masse bezahlte der Erstbeklagte in teilweiser Tilgung der Lohnforderungen der Kläger insgesamt 25.494,75 S. Diesen Betrag teilten die Kläger wie folgt auf:Nach Verwertung der Masse bezahlte der Erstbeklagte in teilweiser Tilgung der Lohnforderungen der Kläger insgesamt 25.494,75 Sitzung Diesen Betrag teilten die Kläger wie folgt auf:

Erstkläger: 1.367,06 S

Zweitklägerin: 2.951,63 S

Drittklägerin: 2.901,26 S

Viertklägerin: 2.671,10 S

Fünftkläger: 2.941,69 S

Sechstklägerin: 3.816,31 S

Siebentklägerin: 2.927,27 S

Achtklägerin: 3.582,96 S

Neuntklägerin: 2.335,37 S.

Die Zweitklägerin hatte einen „geschützten Arbeitsplatz“. Die Gemeinschuldnerin hatte die Hälfte des Lohnaufwands für die Zweitklägerin im Zeitraum vom 1.Jänner bis 31.Dezember 1992 vom Land Vorarlberg bezahlt erhalten. Trotz der bei der Gemeinschuldnerin eingegangenen Zahlungen war das Massekonto im Zeitraum vom Dezember 1992 bis 6.April 1993 „stets im Debet“.

Nach Klageeinschränkung (ON 34) begehrten der Erstkläger 56.097,94 S, die Zweitklägerin 58.196,37 S, die Drittklägerin 92.913,74 S, die Viertklägerin 59.008,90 S, der Fünftkläger 74.141,47 S, die Sechstklägerin 95.688,69 S, die Siebentklägerin 95.225,73 S, die Achtklägerin 93.719,04 S und die Neuntklägerin 54.557,63 S jeweils samt 4 % Zinsen seit 7.April 1993. Die Kläger brachten im wesentlichen vor, die Fortführung des Unternehmens sei wegen dessen veralteter Technologie von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Der Erstbeklagte hätte als Voraussetzung einer Fortführung auch Sicherheiten für die im Falle einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse erforderlichen Mittel beschaffen müssen. Dieser habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin schließlich trotz der seit August 1992 eingetretenen Verschlechterung der Ertragslage weitergeführt, ohne die Lohnansprüche der Kläger zur Gänze befriedigen zu können. Er habe erst am 11.März 1993 dem Konkursgericht nahegelegt, die Unternehmensschließung anzuordnen. Diese sei dann erst am 5.April 1993 erfolgt. Wäre es rechtzeitig zur Unternehmensschließung gekommen, hätten die Kläger keine Lohnausfälle erlitten. Die Massegläubiger wären durch den Erstbeklagten gemäß § 124 KO zu befriedigen gewesen. Der Erstbeklagte hätte für die rechtzeitige Verfügbarkeit der erforderlichen Beträge zu sorgen gehabt. Da er bereits seit Dezember 1992 keine Löhne mehr bezahlt habe, hätte er schon damals eine Unternehmensschließung durch das Konkursgericht mit allem Nachdruck betreiben müssen. Er habe überdies die Bestimmung des § 47 Abs 1 KO zu Lasten der Kläger verletzt. Deren Ansprüche wären nämlich aus den erzielten Erlösen vorrangig zu befriedigen gewesen. Der Erstbeklagte hätte die Kläger auch laufend über die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin informieren müssen. Am 10.März 1993 habe das Land Vorarlberg 41.702,51 S für den Zeitraum vom Juli bis Dezember 1992 als Teil des Lohnaufwands für den „geschützten Arbeitsplatz“ der Zweitklägerin auf das Massekonto überwiesen. Von diesem Betrag sei jedoch nichts an die Zweitklägerin weitergeleitet worden. Der Erstbeklagte und der Konkursrichter als Organ der zweitbeklagten Partei hätten die rechtzeitige Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin rechtswidrig und schuldhaft verzögert. Hilfsweise würden die Klageansprüche auch darauf gestützt, daß dem Erstbeklagten eine erfolgreiche Unternehmensfortführung möglich gewesen wäre. Es habe sich nämlich im Zuge der Gründung einer Auffanggesellschaft durch die beiden schweizerischen Geschäftspartner der Gemeinschuldnerin herausgestellt, daß die Automobilzulieferindustrie im Frühjahr 1993 keinesfalls in der vom Erstbeklagten dargestellten Art „zu Boden“ gelegen sei. Die schweizerischen Unternehmen hätten immerhin über ausreichendes Kapital für die Neugründung einer Auffanggesellschaft verfügt und dem neu gegründeten Unternehmen Mindestumsätze garantiert.Nach Klageeinschränkung (ON 34) begehrten der Erstkläger 56.097,94 S, die Zweitklägerin 58.196,37 S, die Drittklägerin 92.913,74 S, die Viertklägerin 59.008,90 S, der Fünftkläger 74.141,47 S, die Sechstklägerin 95.688,69 S, die Siebentklägerin 95.225,73 S, die Achtklägerin 93.719,04 S und die Neuntklägerin 54.557,63 S jeweils samt 4 % Zinsen seit 7.April 1993. Die Kläger brachten im wesentlichen vor, die Fortführung des Unternehmens sei wegen dessen veralteter Technologie von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Der Erstbeklagte hätte als Voraussetzung einer Fortführung auch Sicherheiten für die im Falle einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse erforderlichen Mittel beschaffen müssen. Dieser habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin schließlich trotz der seit August 1992 eingetretenen Verschlechterung der Ertragslage weitergeführt, ohne die Lohnansprüche der Kläger zur Gänze befriedigen zu können. Er habe erst am 11.März 1993 dem Konkursgericht nahegelegt, die Unternehmensschließung anzuordnen. Diese sei dann erst am 5.April 1993 erfolgt. Wäre es rechtzeitig zur Unternehmensschließung gekommen, hätten die Kläger keine Lohnausfälle erlitten. Die Massegläubiger wären durch den Erstbeklagten gemäß Paragraph 124, KO zu befriedigen gewesen. Der Erstbeklagte hätte für die rechtzeitige Verfügbarkeit der erforderlichen Beträge zu sorgen gehabt. Da er bereits seit Dezember 1992 keine Löhne mehr bezahlt habe, hätte er schon damals eine Unternehmensschließung durch das Konkursgericht mit allem Nachdruck betreiben müssen. Er habe überdies die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, KO zu Lasten der Kläger verletzt. Deren Ansprüche wären nämlich aus den erzielten Erlösen vorrangig zu befriedigen gewesen. Der Erstbeklagte hätte die Kläger auch laufend über die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin informieren müssen. Am 10.März 1993 habe das Land Vorarlberg 41.702,51 S für den Zeitraum vom Juli bis Dezember 1992 als Teil des Lohnaufwands für den „geschützten Arbeitsplatz“ der Zweitklägerin auf das Massekonto überwiesen. Von diesem Betrag sei jedoch nichts an die Zweitklägerin weitergeleitet worden. Der Erstbeklagte und der Konkursrichter als Organ der zweitbeklagten Partei hätten die rechtzeitige Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin rechtswidrig und schuldhaft verzögert. Hilfsweise würden die Klageansprüche auch darauf gestützt, daß dem Erstbeklagten eine erfolgreiche Unternehmensfortführung möglich gewesen wäre. Es habe sich nämlich im Zuge der Gründung einer Auffanggesellschaft durch die beiden schweizerischen Geschäftspartner der Gemeinschuldnerin herausgestellt, daß die Automobilzulieferindustrie im Frühjahr 1993 keinesfalls in der vom Erstbeklagten dargestellten Art „zu Boden“ gelegen sei. Die schweizerischen Unternehmen hätten immerhin über ausreichendes Kapital für die Neugründung einer Auffanggesellschaft verfügt und dem neu gegründeten Unternehmen Mindestumsätze garantiert.

Der Erstbeklagte wendete im wesentlichen ein, er habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin im Auftrag des Konkursgerichts vorerst in der berechtigten Erwartung fortgeführt, ausreichende Erlöse erzielen und den angestrebten Zwangsausgleich herbeiführen zu können. Als für ihn die krisenhafte Entwicklung in der Automobilindustrie erkennbar geworden sei, habe er das Konkursgericht darüber unverzüglich informiert. Nur dieses habe eine Betriebsschließung anordnen können. Die eingegangenen Erlöse seien weitgehend für Löhne aufgewendet worden. Der Rest sei zur Aufrechterhaltung des Betriebs für Strom, Miete, Klebemittel, Speditionen, Zoll usw. ausgegeben worden. Auch diese Forderungen seien nur teilweise befriedigt worden. Höhere Lohnzahlungen seien deshalb nicht möglich gewesen, weil das Massekonto in der fraglichen Zeit stets im Minus gewesen sei und es an weiteren liquiden Mitteln gefehlt habe. Die während des Konkurses eingestellten Dienstnehmer seien auf die gegebene Situation und die kritische Vermögenslage aufmerksam gemacht worden. Diese hätten das Risiko von Lohnausfällen in Kauf genommen. Die Kläger hätten überdies infolge des nicht zureichenden Massevermögens Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gehabt und geltend machen müssen.

Die zweitbeklagte Partei replizierte im wesentlichen, dem Konkursgericht könne keine Verzögerung in der Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin vorgeworfen werden. Es sei aufgrund des Berichts des Erstbeklagten vom 25.Februar 1993 berechtigt und verpflichtet gewesen, zuerst die in § 114 Abs 3 KO angeordneten Überprüfungen durchzuführen. Sollte das Konkursgericht eine gebotene Maßnahme allenfalls unterlassen haben, sei daraus den Klägern jedenfalls kein Schaden entstanden. Diese hätten nämlich auch bei einer früheren Unternehmensschließung aus der Konkursmasse nichts mehr erhalten. Schadenskausal sei ausschließlich die Untätigkeit der Kläger gewesen. Diese hätten, um eine allfällige frühere Betriebsschließung und Kündigung der Arbeitsverhältnisse zu erwirken, eine Reihe von „Rechtsmitteln“ im Sinne des § 2 Abs 2 AHG versäumt. Das Konkursgericht wäre nämlich auf rückständige Entgelte bereits ab November 1992 hinzuweisen gewesen. Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG und Anträge nach §§ 84 Abs 3 und 124 Abs 3 KO hätten gestellt und Klagen in Ansehung fälliger Masseforderungen eingebracht werden müssen. Nach Erwirkung von Exekutionstiteln wäre mit sofortiger Zwangsvollstreckung in das Massevermögen vorzugehen gewesen. Außerdem hätten die Kläger den vorzeitigen Austritt bereits im Dezember 1992 erklären müssen. Da die Kläger derartige Maßnahmen schuldhaft unterlassen hätten, seien keine Amtshaftungsansprüche entstanden.Die zweitbeklagte Partei replizierte im wesentlichen, dem Konkursgericht könne keine Verzögerung in der Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin vorgeworfen werden. Es sei aufgrund des Berichts des Erstbeklagten vom 25.Februar 1993 berechtigt und verpflichtet gewesen, zuerst die in Paragraph 114, Absatz 3, KO angeordneten Überprüfungen durchzuführen. Sollte das Konkursgericht eine gebotene Maßnahme allenfalls unterlassen haben, sei daraus den Klägern jedenfalls kein Schaden entstanden. Diese hätten nämlich auch bei einer früheren Unternehmensschließung aus der Konkursmasse nichts mehr erhalten. Schadenskausal sei ausschließlich die Untätigkeit der Kläger gewesen. Diese hätten, um eine allfällige frühere Betriebsschließung und Kündigung der Arbeitsverhältnisse zu erwirken, eine Reihe von „Rechtsmitteln“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG versäumt. Das Konkursgericht wäre nämlich auf rückständige Entgelte bereits ab November 1992 hinzuweisen gewesen. Ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG und Anträge nach Paragraphen 84, Absatz 3, und 124 Absatz 3, KO hätten gestellt und Klagen in Ansehung fälliger Masseforderungen eingebracht werden müssen. Nach Erwirkung von Exekutionstiteln wäre mit sofortiger Zwangsvollstreckung in das Massevermögen vorzugehen gewesen. Außerdem hätten die Kläger den vorzeitigen Austritt bereits im Dezember 1992 erklären müssen. Da die Kläger derartige Maßnahmen schuldhaft unterlassen hätten, seien keine Amtshaftungsansprüche entstanden.

Das Erstgericht erkannte den Erstbeklagten schuldig, der Zweitklägerin 3.272,37 S samt 4 % Zinsen seit 7.April 1993 zu bezahlen; im übrigen wies es die gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehren ab. Dagegen wurde die zweitbeklagte Partei verurteilt der Zweitklägerin 15.791,52 S, der Drittklägerin 9.382,65 S, der Viertklägerin 7.599,83 S, der Sechstklägerin 16.929,23 S, der Siebentklägerin 8.974,85 S und der Achtklägerin 14.320,59 S jeweils samt 4 % Zinsen seit 7.April 1993 zu bezahlen; die Mehrbegehren dieser Kläger und die Klagebegehren des Erst-, des Fünftklägers und der Neuntklägerin wies es ab. Es legte seiner Entscheidung - abgesehen vom eingangs dargestellten wesentlichen Sachverhalt - noch den als Tatsache angesehenen weiteren Sachverhalt zugrunde, es sei nicht feststellbar, daß die im Dezember 1992 eingetretene und auf eine Krise in der Automobilindustrie zurückzuführende plötzliche Verschlechterung der Auftragslage in der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin für den Erstbeklagten oder den Konkursrichter vorhersehbar gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im wesentlichen die Ansicht, der Erstbeklagte habe erstmals im August 1992 aufgrund eines Umsatzeinbruchs von der schwierigen Situation in der Automobilbranche Kenntnis erlangt und darüber dem Konkursgericht umgehend Bericht erstattet. Infolge der durch ein schweizerisches Unternehmen in Aussicht gestellten Aufträge seien jedoch erhöhte Umsätze zu erwarten gewesen. Die Verschlechterung der Situation um den Jahreswechsel 1992/93 habe der Erstbeklagte gleich nach Beendigung der Weihnachtsferien in der Schweiz zum Anlaß genommen, Erhebungen zu pflegen. Deren Ergebnis habe er sofort dem Konkursgericht mitgeteilt. Er habe keine Möglichkeit zur sofortigen Unternehmensschließung ohne Zustimmung des Konkursgerichts gehabt. Die an sich mögliche Kündigung aller Dienstnehmer hätte die gleiche Wirkung wie die Unternehmensschließung gehabt, sodaß auch dafür die Zustimmung des Konkursgerichts erforderlich gewesen wäre. Es sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen, daß eine weitere Unternehmensfortführung möglich gewesen wäre. Der Erstbeklagte habe die Vorschrift des § 47 Abs 2 KO bei Bezahlung der Löhne nicht verletzt, weil das Massekonto trotz der Gutbuchung von Zahlungen stets im Debet gewesen sei. Er habe daher im Zeitraum von November 1992 bis April 1993 nie über flüssige Massemittel verfügt. Insgesamt könnten dem Erstbeklagten keine rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassungen im Zusammenhang mit der Fortführung und späteren Schließung des Unternehmens vorgeworfen werden. Er hätte allerdings die dem „geschützten Arbeitsplatz“ der Zweitklägerin gewidmete Zahlung des Landes Vorarlberg an diese weiterleiten müssen. Die Zweitklägerin habe daher Anspruch auf Bezahlung des Lohnrückstands für 1992 im Betrag von 3.272,37 S.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im wesentlichen die Ansicht, der Erstbeklagte habe erstmals im August 1992 aufgrund eines Umsatzeinbruchs von der schwierigen Situation in der Automobilbranche Kenntnis erlangt und darüber dem Konkursgericht umgehend Bericht erstattet. Infolge der durch ein schweizerisches Unternehmen in Aussicht gestellten Aufträge seien jedoch erhöhte Umsätze zu erwarten gewesen. Die Verschlechterung der Situation um den Jahreswechsel 1992/93 habe der Erstbeklagte gleich nach Beendigung der Weihnachtsferien in der Schweiz zum Anlaß genommen, Erhebungen zu pflegen. Deren Ergebnis habe er sofort dem Konkursgericht mitgeteilt. Er habe keine Möglichkeit zur sofortigen Unternehmensschließung ohne Zustimmung des Konkursgerichts gehabt. Die an sich mögliche Kündigung aller Dienstnehmer hätte die gleiche Wirkung wie die Unternehmensschließung gehabt, sodaß auch dafür die Zustimmung des Konkursgerichts erforderlich gewesen wäre. Es sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen, daß eine weitere Unternehmensfortführung möglich gewesen wäre. Der Erstbeklagte habe die Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 2, KO bei Bezahlung der Löhne nicht verletzt, weil das Massekonto trotz der Gutbuchung von Zahlungen stets im Debet gewesen sei. Er habe daher im Zeitraum von November 1992 bis April 1993 nie über flüssige Massemittel verfügt. Insgesamt könnten dem Erstbeklagten keine rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassungen im Zusammenhang mit der Fortführung und späteren Schließung des Unternehmens vorgeworfen werden. Er hätte allerdings die dem „geschützten Arbeitsplatz“ der Zweitklägerin gewidmete Zahlung des Landes Vorarlberg an diese weiterleiten müssen. Die Zweitklägerin habe daher Anspruch auf Bezahlung des Lohnrückstands für 1992 im Betrag von 3.272,37 S.

Der Konkursrichter habe dagegen die Anordnung der Unternehmensschließung in ungerechtfertigter Weise verzögert. Am 15.Februar 1993 sei die zur Aufbringung von Fremdkapital gesetzte Frist abgelaufen gewesen. Jedenfalls nach Einlangen des danach erstatteten negativen Berichts des Erstbeklagten wäre - spätestens Ende Februar 1993 - die sofortige Unternehmensschließung anzuordnen gewesen. Durch deren rechtswidrige und schuldhafte Verzögerung seien einzelnen Klägern Schäden durch Lohnausfälle entstanden. Die zweitbeklagte Partei habe allerdings nicht jene Schäden zu ersetzen, die ihre Grundlage in den durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse entstandenen Forderungen hätten. Diese hätten nämlich auch bei einer rechtzeitigen Betriebsschließung Ende Februar 1993 aus Massemitteln nicht getilgt werden können. Die Zweit-, die Dritt-, die Viert-, die Sechst-, die Siebent- und die Achtklägerin hätten somit Amtshaftungsansprüche für die in den Monaten März und April 1993 ausgefallenen laufenden Lohnzahlungen zuzüglich der aliquoten Urlaubs- und Sonderzahlungen. Dagegen stünden dem Erst-, dem Fünftkläger und der Neuntklägerin keine Schadenersatzansprüche zu, weil sie vom Erstbeklagten erst nach der Konkurseröffnung eingestellt worden seien. Da die Konkursmasse insolvent gewesen sei, sei von einem „Konkurs im Konkurs“ auszugehen. Es erscheine demnach gerechtfertigt, die Bestimmung des § 1 Abs 1 IESG analog auf den Fall der Unternehmenseinstellung anzuwenden, wenn danach die Masseforderungen nicht mehr gedeckt werden könnten. Hätten daher der Erst-, der Fünftkläger und die Neuntklägerin einen Antrag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gestellt, wäre in deren Vermögen kein Schaden entstanden. Durch diese Verletzung der Rettungspflicht seien Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen.Der Konkursrichter habe dagegen die Anordnung der Unternehmensschließung in ungerechtfertigter Weise verzögert. Am 15.Februar 1993 sei die zur Aufbringung von Fremdkapital gesetzte Frist abgelaufen gewesen. Jedenfalls nach Einlangen des danach erstatteten negativen Berichts des Erstbeklagten wäre - spätestens Ende Februar 1993 - die sofortige Unternehmensschließung anzuordnen gewesen. Durch deren rechtswidrige und schuldhafte Verzögerung seien einzelnen Klägern Schäden durch Lohnausfälle entstanden. Die zweitbeklagte Partei habe allerdings nicht jene Schäden zu ersetzen, die ihre Grundlage in den durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse entstandenen Forderungen hätten. Diese hätten nämlich auch bei einer rechtzeitigen Betriebsschließung Ende Februar 1993 aus Massemitteln nicht getilgt werden können. Die Zweit-, die Dritt-, die Viert-, die Sechst-, die Siebent- und die Achtklägerin hätten somit Amtshaftungsansprüche für die in den Monaten März und April 1993 ausgefallenen laufenden Lohnzahlungen zuzüglich der aliquoten Urlaubs- und Sonderzahlungen. Dagegen stünden dem Erst-, dem Fünftkläger und der Neuntklägerin keine Schadenersatzansprüche zu, weil sie vom Erstbeklagten erst nach der Konkurseröffnung eingestellt worden seien. Da die Konkursmasse insolvent gewesen sei, sei von einem „Konkurs im Konkurs“ auszugehen. Es erscheine demnach gerechtfertigt, die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, IESG analog auf den Fall der Unternehmenseinstellung anzuwenden, wenn danach die Masseforderungen nicht mehr gedeckt werden könnten. Hätten daher der Erst-, der Fünftkläger und die Neuntklägerin einen Antrag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gestellt, wäre in deren Vermögen kein Schaden entstanden. Durch diese Verletzung der Rettungspflicht seien Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht wies den Antrag der zweitbeklagten Partei, das Rechtsmittel der Kläger wegen Verspätung zurückzuweisen, ab, hob das gegen den Erstbeklagten gefällte Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Klagebegehren des Erst-, des Fünftklägers und der Neuntklägerin gab es mit 11.694,59 S, 13.978,06 S bzw 15.524,72 S je samt 4 % Zinsen seit 7.April 1993 statt und bestätigte im übrigen das Ersturteil. Es sprach aus, daß sowohl der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß als auch die ordentliche Revision gegen dieses Urteil zulässig seien, und erwog in rechtlicher Hinsicht, die zweitbeklagte Partei gehe unzutreffend von einer Anwendbarkeit des § 39 Abs 4 ASGG aus. Diese Bestimmung sei nämlich nur für Verfahren maßgebend, die vor einem nach den Regeln des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes besetzten Gerichtshof durchgeführt würden. Das sei hier nicht der Fall. Es seien daher auf die Berechnung der Berufungsfrist nur die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden, selbst wenn die Ansprüche gegen den Erstbeklagten an sich beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen gewesen wären. Es sei also keine Ferialsache anzunehmen, sodaß die Kläger ihre Berufung rechtzeitig eingebracht hätten. Soweit das Erstgericht den Erstbeklagten dazu verurteilt habe, der Zweitklägerin 3.272,37 S zu bezahlen, fehle es an einer Aufklärung der „rechtlichen Hintergründe des Zuschusses des Landes Vorarlberg“. Der Masseverwalter sei nämlich nur dann „zur Weiterleitung eines Lohnzuschusses der öffentlichen Hand an den Arbeitnehmer“ verpflichtet, wenn dieser „unmittelbar Adressat der Forderung wäre“ und daher der Masseverwalter als Arbeitgeber „die Förderungszahlung nur als Durchläufer“ erhalten hätte. Das könne aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht beurteilt werden, sodaß es zunächst einer Erörterung dieser Frage mit den Parteien bedürfe.Das Berufungsgericht wies den Antrag der zweitbeklagten Partei, das Rechtsmittel der Kläger wegen Verspätung zurückzuweisen, ab, hob das gegen den Erstbeklagten gefällte Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Klagebegehren des Erst-, des Fünftklägers und der Neuntklägerin gab es mit 11.694,59 S, 13.978,06 S bzw 15.524,72 S je samt 4 % Zinsen seit 7.April 1993 statt und bestätigte im übrigen das Ersturteil. Es sprach aus, daß sowohl der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß als auch die ordentliche Revision gegen dieses Urteil zulässig seien, und erwog in rechtlicher Hinsicht, die zweitbeklagte Partei gehe unzutreffend von einer Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz 4, ASGG aus. Diese Bestimmung sei nämlich nur für Verfahren maßgebend, die vor einem nach den Regeln des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes besetzten Gerichtshof durchgeführt würden. Das sei hier nicht der Fall. Es seien daher auf die Berechnung der Berufungsfrist nur die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden, selbst wenn die Ansprüche gegen den Erstbeklagten an sich beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen gewesen wären. Es sei also keine Ferialsache anzunehmen, sodaß die Kläger ihre Berufung rechtzeitig eingebracht hätten. Soweit das Erstgericht den Erstbeklagten dazu verurteilt habe, der Zweitklägerin 3.272,37 S zu bezahlen, fehle es an einer Aufklärung der „rechtlichen Hintergründe des Zuschusses des Landes Vorarlberg“. Der Masseverwalter sei nämlich nur dann „zur Weiterleitung eines Lohnzuschusses der öffentlichen Hand an den Arbeitnehmer“ verpflichtet, wenn dieser „unmittelbar Adressat der Forderung wäre“ und daher der Masseverwalter als Arbeitgeber „die Förderungszahlung nur als Durchläufer“ erhalten hätte. Das könne aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht beurteilt werden, sodaß es zunächst einer Erörterung dieser Frage mit den Parteien bedürfe.

Durch § 115 Abs 1 KO werde die Fortführung eines insolventen Unternehmens begünstigt. Das sei zwar für die Massegläubiger mit Risken verbunden, diese seien jedoch in Kauf zu nehmen, solange ein „positiver Effekt der Unternehmensfortführung“ zu erwarten sei. Sei das mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht mehr der Fall, sei eine Unternehmensfortführung nicht mehr vertretbar und - auch in Ansehung der berechtigten Interessen der Massegläubiger - als rechtswidrig anzusehen. Soweit bestehe also eine Handlungspflicht des Konkursgerichts, deren schuldhafte Verletzung rechtswidrig sei und Amtshaftungsansprüche von Beteiligten, zu denen die Massegläubiger gehörten, auslösen könne. Die Beteiligten würden nämlich mit dem fortgeführten Unternehmen im Vertrauen darauf kontrahieren, daß der Masseverwalter nicht Verbindlichkeiten in Übereinstimmung mit dem Konkursgericht eingehe, die „aller Voraussicht nach nicht aus der Masse beglichen werden“ könnten. Dem Konkursgericht seien aufgrund der Berichte des Masseverwalters bereits seit Herbst 1992 „große Schwierigkeiten“, ausreichende Erträge zur Deckung der Massekosten zu erzielen, bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung der schon entstandenen Verluste sei die Weiterführung des Unternehmens damals nur noch durch „die vorübergehend gegebene Aussicht auf weitere Aufträge“ durch einen der schweizerischen Abnehmer gerechtfertigt gewesen. Als sich jedoch die Auftragslage gegen Ende 1992 dramatisch verschlechtert habe, wäre eine im Interesse der Konkurs- und Massegläubiger sinnvolle Unternehmensfortführung nur mehr dann möglich und vertretbar gewesen, wenn begründete Aussicht auf Änderung der relevanten Umstände zum Positiven bestanden hätte; dazu wäre nicht nur eine Kapitalzufuhr, sondern auch eine entscheidende Verbesserung der Auftragslage erforderlich gewesen. Die durch die zweitbeklagte Partei ins Treffen geführten und möglicherweise auch noch im März 1993 andauernden Verhandlungen über eine Kapitalzufuhr seien für sich allein nicht ausreichend gewesen, eine weitere Unternehmensfortführung zu rechtfertigen. Angesichts der dramatischen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens hätte das Konkursgericht daher „gezielt und rasch auf eine Klärung der wirtschaftlichen Zukunft des Betriebs dringen“ und diesen bei „negativem Ergebnis“ auch im Interesse der Massegläubiger entsprechend dem Antrag des Erstbeklagten „unverzüglich schließen müssen“. Derartige Maßnahmen seien jedoch weder behauptet noch festgestellt worden. Die Inaktivität des Konkursgerichts in der Zeit zwischen dem Bericht des Erstbeklagten vom 25.Februar 1993 und dem am 5.April 1993 gefaßten Beschluß auf Unternehmensschließung stelle somit ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines Organs der zweitbeklagten Partei dar. Diese pflichtwidrige Unterlassung sei auch kausal für den im Vermögen der Kläger entstandenen Schaden gewesen. Dieser bestehe darin, daß sie für deren „Arbeitsleistung von ihrem Dienstgeber, der Konkursmasse, nicht das volle vereinbarte Entgelt erhalten“ hätten. Spätestens mit Ablauf des Februars 1993 sei die Unternehmensschließung erforderlich und bei der gebotenen Vorgangsweise auch möglich gewesen. Bei rechtmäßigem Verhalten des Konkursgerichts wären die Dienstleistungen der Kläger vom 1.März bis 6.April 1993 entfallen. Es wäre dann kein Schaden durch einen weiteren Lohnausfall entstanden. Der durch die Kläger unterlassene vorzeitige Austritt könne zur Annahme eines Mitverschuldens gemäß § 1304 ABGB führen. Ein solches sei den Klägern jedoch ebensowenig wie eine Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG vorzuwerfen. Diese seien im fortgeführten Unternehmen offenbar nur in untergeordneter Stellung beschäftigt gewesen und hätten daher auch keinen Einblick in dessen wirtschaftliche Lage gehabt. Unbeschadet der seit Dezember 1992 nur mehr teilweise erfolgten Lohnzahlungen hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß der „immerhin konkursgerichtlich überwachte Betrieb nicht ohne Zukunftsaussichten weitergeführt“ werde. Das habe auch die Annahme gerechtfertigt, das Risiko eines endgültigen Lohnausfalls „werde nicht unangemessen hoch sein“. Eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten sei den Klägern somit nicht anzulasten. Als „Rechtsmittel“ im Sinne des § 2 Abs 2 AHG seien nur prozessuale Rechtsbehelfe im weiteren Sinne zu verstehen. Dazu gehöre die Erklärung des vorzeitigen Austritts aus den mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Dienstverhältnissen nicht. Unerörtert könne bleiben, ob die übrigen, von der zweitbeklagten Partei behaupteten Abhilfemöglichkeiten (Hinweis auf rückständige Entgelte an das Konkursgericht, Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, Anträge gemäß § 84 Abs 3 und § 124 Abs 3 KO, Erwirkung von Exekutionstiteln und anschließende Zwangsvollstreckung in das Massevermögen) unter § 2 Abs 2 AHG fallende Rettungsmaßnahmen seien, weil die Kläger kein Verschulden an deren Unterlassung treffe. Ein solches wäre aber Voraussetzung für den Entfall des Ersatzanspruchs gemäß § 2 Abs 2 AHG.Durch Paragraph 115, Absatz eins, KO werde die Fortführung eines insolventen Unternehmens begünstigt. Das sei zwar für die Massegläubiger mit Risken verbunden, diese seien jedoch in Kauf zu nehmen, solange ein „positiver Effekt der Unternehmensfortführung“ zu erwarten sei. Sei das mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht mehr der Fall, sei eine Unternehmensfortführung nicht mehr vertretbar und - auch in Ansehung der berechtigten Interessen der Massegläubiger - als rechtswidrig anzusehen. Soweit bestehe also eine Handlungspflicht des Konkursgerichts, deren schuldhafte Verletzung rechtswidrig sei und Amtshaftungsansprüche von Beteiligten, zu denen die Massegläubiger gehörten, auslösen könne. Die Beteiligten würden nämlich mit dem fortgeführten Unternehmen im Vertrauen darauf kontrahieren, daß der Masseverwalter nicht Verbindlichkeiten in Übereinstimmung mit dem Konkursgericht eingehe, die „aller Voraussicht nach nicht aus der Masse beglichen werden“ könnten. Dem Konkursgericht seien aufgrund der Berichte des Masseverwalters bereits seit Herbst 1992 „große Schwierigkeiten“, ausreichende Erträge zur Deckung der Massekosten zu erzielen, bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung der schon entstandenen Verluste sei die Weiterführung des Unternehmens damals nur noch durch „die vorübergehend gegebene Aussicht auf weitere Aufträge“ durch einen der schweizerischen Abnehmer gerechtfertigt gewesen. Als sich jedoch die Auftragslage gegen Ende 1992 dramatisch verschlechtert habe, wäre eine im Interesse der Konkurs- und Massegläubiger sinnvolle Unternehmensfortführung nur mehr dann möglich und vertretbar gewesen, wenn begründete Aussicht auf Änderung der relevanten Umstände zum Positiven bestanden hätte; dazu wäre nicht nur eine Kapitalzufuhr, sondern auch eine entscheidende Verbesserung der Auftragslage erforderlich gewesen. Die durch die zweitbeklagte Partei ins Treffen geführten und möglicherweise auch noch im März 1993 andauernden Verhandlungen über eine Kapitalzufuhr seien für sich allein nicht ausreichend gewesen, eine weitere Unternehmensfortführung zu rechtfertigen. Angesichts der dramatischen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens hätte das Konkursgericht daher „gezielt und rasch auf eine Klärung der wirtschaftlichen Zukunft des Betriebs dringen“ und diesen bei „negativem Ergebnis“ auch im Interesse der Massegläubiger entsprechend dem Antrag des Erstbeklagten „unverzüglich schließen müssen“. Derartige Maßnahmen seien jedoch weder behauptet noch festgestellt worden. Die Inaktivität des Konkursgerichts in der Zeit zwischen dem Bericht des Erstbeklagten vom 25.Februar 1993 und dem am 5.April 1993 gefaßten Beschluß auf Unternehmensschließung stelle somit ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines Organs der zweitbeklagten Partei dar. Diese pflichtwidrige Unterlassung sei auch kausal für den im Vermögen der Kläger entstandenen Schaden gewesen. Dieser bestehe darin, daß sie für deren „Arbeitsleistung von ihrem Dienstgeber, der Konkursmasse, nicht das volle vereinbarte Entgelt erhalten“ hätten. Spätestens mit Ablauf des Februars 1993 sei die Unternehmensschließung erforderlich und bei der gebotenen Vorgangsweise auch möglich gewesen. Bei rechtmäßigem Verhalten des Konkursgerichts wären die Dienstleistungen der Kläger vom 1.März bis 6.April 1993 entfallen. Es wäre dann kein Schaden durch einen weiteren Lohnausfall entstanden. Der durch die Kläger unterlassene vorzeitige Austritt könne zur Annahme eines Mitverschuldens gemäß Paragraph 1304, ABGB führen. Ein solches sei den Klägern jedoch ebensowenig wie eine Verletzung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG vorzuwerfen. Diese seien im fortgeführten Unternehmen offenbar nur in untergeordneter Stellung beschäftigt gewesen und hätten daher auch keinen Einblick in dessen wirtschaftliche Lage gehabt. Unbeschadet der seit Dezember 1992 nur mehr teilweise erfolgten Lohnzahlungen hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß der „immerhin konkursgerichtlich überwachte Betrieb nicht ohne Zukunftsaussichten weitergeführt“ werde. Das habe auch die Annahme gerechtfertigt, das Risiko eines endgültigen Lohnausfalls „werde nicht unangemessen hoch sein“. Eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten sei den Klägern somit nicht anzulasten. Als „Rechtsmittel“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG seien nur prozessuale Rechtsbehelfe im weiteren Sinne zu verstehen. Dazu gehöre die Erklärung des vorzeitigen Austritts aus den mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Dienstverhältnissen nicht. Unerörtert könne bleiben, ob die übrigen, von der zweitbeklagten Partei behaupteten Abhilfemöglichkeiten (Hinweis auf rückständige Entgelte an das Konkursgericht, Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG, Anträge gemäß Paragraph 84, Absatz 3, und Paragraph 124, Absatz 3, KO, Erwirkung von Exekutionstiteln und anschließende Zwangsvollstreckung in das Massevermögen) unter Paragraph 2, Absatz 2, AHG fallende Rettungsmaßnahmen seien, weil die Kläger kein Verschulden an deren Unterlassung treffe. Ein solches wäre aber Voraussetzung für den Entfall des Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG.

Der Masseverwalter sei gemäß § 81 Abs 3 KO allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amts verursache. Auch Massegläubiger seien - wie schon dargelegt - „Beteiligte“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Führe der Masseverwalter ein Unternehmen fort, komme dessen Haftung für die Nichterfüllung der dabei begründeten Verbindlichkeiten dann in Betracht, wenn er davon hätte ausgehen müssen, daß sie aus der Masse nicht mehr getilgt werden könnten. Es bestehe jedoch für den Masseverwalter keine besondere Aufklärungspflicht. Dieser hafte den Massegläubigern wegen der durch eine Unternehmensfortführung allenfalls entstandenen Ausfälle nur dann, wenn ihm deren Aussichtslosigkeit bekannt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei. Soweit das Erstgericht festgestellt habe, daß die negative Entwicklung des Unternehmens für den Erstbeklagten nicht vorhersehbar gewesen sei, habe es sich „weitgehend mit dessen Darstellung begnügt“ und dabei einen beantragten Sachverständigenbeweis übergangen, der abstrakt geeignet sei, eine „Objektivierung maßgeblicher Umstände herbeizuführen, und zwar vor allem in der Richtung, ob die Erfolgsaussichten des fortgeführten Unternehmens nicht angesichts der bereits im Sommer 1992“ aufgetretenen „Umsatzeinbrüche“ kritischer als durch den Erstbeklagten zu beurteilen gewesen wären. Hätte sich bei einer solchen Betrachtungsweise bereits früher die Aussichtslosigkeit der Unternehmensfortführung ergeben, komme eine Haftung des Erstbeklagten für die den Klägern dadurch verursachten Schäden in Betracht. Aufgabe des Masseverwalters sei es nämlich, immer wieder zu überprüfen, ob eine weitere Unternehmensfortführung vertretbar sei. Der von einem Masseverwalter zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ergebe sich aus § 81 Abs 1 letzter Satz KO. Er hafte als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB für das Fehlen der Kenntnisse eines Rechtsanwalts als „maßgerechten Masseverwalters“. Nicht zu verlangen seien also die Kenntnisse eines Wirtschaftstreuhänders oder Betriebswirts. Da nur das Konkursgericht die Unternehmensschließung anordnen könne, habe der Erstbeklagte allerdings nur die Verpflichtung „zur Berichterstattung und gegebenenfalls zur Antragsstellung“ gehabt, sodaß „allfällige danach entstehende Schäden ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Konkursgerichts“ fielen. Für Schadensbeträge, die mit der „Säumnis des Konkursgerichts nach negativer Berichterstattung durch den Masseverwalter“ zusammenhingen, habe der Erstbeklagte jedenfalls nicht einzustehen. Die gegen diesen erhobenen Klagebegehren seien aber auch deshalb noch nicht spruchreif, weil überdies noch zu prüfen sei, ob eine gemäß § 47 Abs 3 KO gesetzmäßige Aufteilung der Masseerlöse erfolgt sei. Nach dieser Gesetzesstelle sei eine Rangordnung in der Befriedigung von Masseforderungen einzuhalten, die allerdings teilweise mit der Bestimmung des § 124 Abs 1 KO kollidiere. Dieses Spannungsverhältnis werde durch Lehre und Rechtsprechung dadurch gelöst, daß „unter den kollidierenden Ansprüchen nach § 47 Abs 2 KO nur die fälligen Masseforderungen“ zu verstehen seien; künftig fällig werdende Forderungen seien also nicht zu berücksichtigen. Halte sich ein Masseverwalter bei einer Unternehmensfortführung streng an die Rangordnung des § 47 Abs 2 KO iVm § 124 KO, wäre er bei unzureichender Masse „häufig verpflichtet und auch geneigt, die Schließung des Unternehmens zu beantragen, was den Intentionen der favorisierten Unternehmensfortführung widerspräche“. Es könne somit nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob sich ein Masseverwalter im Zuge der Verteilung der Masseerlöse während der Unternehmensfortführung pflichtwidrig verhalten habe. Zu klären sei daher, wann welche Masseforderungen beglichen worden seien, weil nur dann beurteilt werden könne, ob der Masseverwalter einzelne Gläubiger zu Lasten anderer auf unvertretbare Weise bevorzugt habe. Bisher stehe nur fest, daß das Massekonto trotz erheblicher, der Höhe nach unstrittiger Zahlungseingänge im kritischen Zeitraum nie positiv gewesen sei. Das allein lasse mit der erforderlichen Sicherheit noch nicht den Schluß zu, daß dem Erstbeklagten „keine andere Art und Reihenfolge der Befriedigung einzelner Massegläubiger möglich gewesen“ sei. Hafte dieser daher nicht schon deshalb, weil er das Unternehmen auf unvertretbare Weise fortgeführt habe, werde das Erstgericht „durch geeignete Beweisaufnahmen festzustellen haben“, auf welche Weise die laufenden Erlöse aus der Unternehmensfortführung durch den Erstbeklagten verteilt worden seien. Erst dann werde sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Verteilung während des Konkursverfahrens abschließend beurteilen lassen.Der Masseverwalter sei gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amts verursache. Auch Massegläubiger seien - wie schon dargelegt - „Beteiligte“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Führe der Masseverwalter ein Unternehmen fort, komme dessen Haftung für die Nichterfüllung der dabei begründeten Verbindlichkeiten dann in Betracht, wenn er davon hätte ausgehen müssen, daß sie aus der Masse nicht mehr getilgt werden könnten. Es bestehe jedoch für den Masseverwalter keine besondere Aufklärungspflicht. Dieser hafte den Massegläubigern wegen der durch eine Unternehmensfortführung allenfalls entstandenen Ausfälle nur dann, wenn ihm deren Aussichtslosigkeit bekannt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei. Soweit das Erstgericht festgestellt habe, daß die negative Entwicklung des Unternehmens für den Erstbeklagten nicht vorhersehbar gewesen sei, habe es sich „weitgehend mit dessen Darstellung begnügt“ und dabei einen beantragten Sachverständigenbeweis übergangen, der abstrakt geeignet sei, eine „Objektivierung maßgeblicher Umstände herbeizuführen, und zwar vor allem in der Richtung, ob die Erfolgsaussichten des fortgeführten Unternehmens nicht angesichts der bereits im Sommer 1992“ aufgetretenen „Umsatzeinbrüche“ kritischer als durch den Erstbeklagten zu beurteilen gewesen wären. Hätte sich bei einer solchen Betrachtungsweise bereits früher die Aussichtslosigkeit der Unternehmensfortführung ergeben, komme eine Haftung des Erstbeklagten für die den Klägern dadurch verursachten Schäden in Betracht. Aufgabe des Masseverwalters sei es nämlich, immer wieder zu überprüfen, ob eine weitere Unternehmensfortführung vertretbar sei. Der von einem Masseverwalter zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ergebe sich aus Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz KO. Er hafte als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB für das Fehlen der Kenntnisse eines Rechtsanwalts als „maßgerechten Masseverwalters“. Nicht zu verlangen seien also die Kenntnisse eines Wirtschaftstreuhänders oder Betriebswirts. Da nur das Konkursgericht die Unternehmensschließung anordnen könne, habe der Erstbeklagte allerdings nur die Verpflichtung „zur Berichterstattung und gegebenenfalls zur Antragsstellung“ gehabt, sodaß „allfällige danach entstehende Schäden ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Konkursgerichts“ fielen. Für Schadensbeträge, die mit der „Säumnis des Konkursgerichts nach negativer Berichterstattung durch den Masseverwalter“ zusammenhingen, habe der Erstbeklagte jedenfalls nicht einzustehen. Die gegen diesen erhobenen Klagebegehren seien aber auch deshalb noch nicht spruchreif, weil überdies noch zu prüfen sei, ob eine gemäß Paragraph 47, Absatz 3, KO gesetzmäßige Aufteilung der Masseerlöse erfolgt sei. Nach dieser Gesetzesstelle sei eine Rangordnung in der Befriedigung von Masseforderungen einzuhalten, die allerdings teilweise mit der Bestimmung des Paragraph 124, Absatz eins, KO kollidiere. Dieses Spannungsverhältnis werde durch Lehre und Rechtsprechung dadurch gelöst, daß „unter den kollidierenden Ansprüchen nach Paragraph 47, Absatz 2, KO nur die fälligen Masseforderungen“ zu verstehen seien; künftig fällig werdende Forderungen seien also nicht zu berücksichtigen. Halte sich ein Masseverwalter bei einer Unternehmensfortführung streng an die Rangordnung des Paragraph 47, Absatz 2, KO in Verbindung mit Paragraph 124, KO, wäre er bei unzureichender Masse „häufig verp

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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