Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Walter S*****, vertreten durch Dr.Gernot Hain und Dr.Joachim Wagner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Goldsteiner und Dr.Viktor Strebinger, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 313.073,90 sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 10.Juni 1996, GZ 12 R 71/96-10, womit der Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.März 1996, GZ 24 Cg 127/95-7, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8.2.1996, GZ 24 Cg 127/95-5, zu bewilligen, und den gleichzeitig zur Post gegebenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zurück.
Das Rekursgericht gab dem von der beklagten Partei dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß "der weitere Rekurs" unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.
Die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht dem im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannten Fall gleichzuhalten, daß "die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird". Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (1 Ob 621/94; RZ 1993/64; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 153).Die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht dem im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO genannten Fall gleichzuhalten, daß "die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird". Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (1 Ob 621/94; RZ 1993/64; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 153,).
Der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zurückzuweisen.Der gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02228.96W.0726.000Dokumentnummer
JJT_19960726_OGH0002_0010OB02228_96W0000_000