Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alexander K*****, 2. Heideswinth K*****, beide vertreten durch Dr.Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Mag.Fritz L*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Oskar K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 109.801,20 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 119.802,20) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.Februar 1996, GZ 3 R 30/96v-25, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat für die Ausführung des Lichtschachtes im Plan zwar an sich eine Feuchtigkeitsisolierung vorgesehen, aber keine Lösung im Detail entworfen. Außerdem ist ihm als Bauleiter (Aufsicht) nicht aufgefallen, daß der von den Klägern direkt beauftragte Bauunternehmer, der nach seinen Plänen gearbeitet hat, keine Feuchtigkeitsisolierung angebracht hat. Beide Fehlverhalten begründen eine Vertragsverletzung und sind für den Schadenseintritt (Feuchtigkeitseintritt durch den Lichtschacht) ursächlich. Daß auch die Installation der Abwasserleitung im Bereich des Lichtschachtes fehlerhaft war, ist eine zusätzliche Schadensursache. Da es sich aber nicht ermitteln läßt, daß der Schaden ohne die Fehler des Beklagten nicht entstanden wäre, haften alle möglichen Täter solidarisch (EvBl 1982/188; JBl 1986, 576; SZ 63/185).
Im Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen waren die von den Klägern beauftragten Professionisten nicht Gehilfen der Kläger, deren Verschulden den Klägern zum Mitverschulden gerechnet werden könnte. Diese Unternehmer hatten keine Obliegenheiten der Kläger gegenüber dem Beklagten zu erfüllen (vgl Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten 40 ff, insbes. 47). Anders als bei der Koordinierungspflicht des Architekten (s. dazu Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht 86), deren Verletzung zu einem Mitverschuldenseinwand der am Bau beschäftigten Werkunternehmer gegenüber ihrem Auftraggeber (Bauherrn) führen kann (SZ 57/18; SZ 58/7), haben die vom Bauherrn bestellten Professionisten gegenüber dem planenden und die Bauleitung ausführenden Architekten eben keine Vertragspflichten des Bauherrn zu erfüllen. Sie schulden den Klägern bloß die Erbringung eines ordnungsgemäßen Werks.Im Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen waren die von den Klägern beauftragten Professionisten nicht Gehilfen der Kläger, deren Verschulden den Klägern zum Mitverschulden gerechnet werden könnte. Diese Unternehmer hatten keine Obliegenheiten der Kläger gegenüber dem Beklagten zu erfüllen vergleiche Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten 40 ff, insbes. 47). Anders als bei der Koordinierungspflicht des Architekten (s. dazu Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht 86), deren Verletzung zu einem Mitverschuldenseinwand der am Bau beschäftigten Werkunternehmer gegenüber ihrem Auftraggeber (Bauherrn) führen kann (SZ 57/18; SZ 58/7), haben die vom Bauherrn bestellten Professionisten gegenüber dem planenden und die Bauleitung ausführenden Architekten eben keine Vertragspflichten des Bauherrn zu erfüllen. Sie schulden den Klägern bloß die Erbringung eines ordnungsgemäßen Werks.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02103.96G.0730.000Dokumentnummer
JJT_19960730_OGH0002_0070OB02103_96G0000_000