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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des R in K, vertreten durch Mag. Alexander Atzl, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. März 2006, Zl. uvs- 2005/15/2036-12, betreffend Abweisung eines Antrages auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach § 29 Epidemiegesetz ab. Zur Begründung wurde - zusammengefasst - ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27. September 2004 sei dem Beschwerdeführer die Benützung der gesamten Betriebsstätte Metzgerei K untersagt worden, weil im Zuge der am 23. September 2004 durchgeführten Nachschau nach § 37 Lebensmittelgesetz 1975 im Betrieb erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden seien. Dem Beschwerdeführer seien zwei Möglichkeiten zur Wahl gestellt worden, die darin bestanden hätten, entweder das Fleisch beschlagnahmen zu lassen oder eine Entsorgung selbst vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich für die freiwillige Entsorgung entschieden und habe am 28. September 2004 der Tierkörperentsorgung Tirol Fleisch-, Wurst- und Selchwaren mit einem Gewicht von 2.833 kg übergeben, welche in der Folge vernichtet worden seien. Die Entsorgung sei auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes durchgeführt worden. Aus § 29 Epidemiegesetz gehe hervor, dass eine Entschädigung lediglich für "nach den Vorschriften des Epidemiegesetzes beschädigte Gegenstände" vorgesehen sei. Da das Epidemiegesetz nicht Grundlage für die Vernichtung (der Fleisch-, Wurst- und Selchwaren) gewesen sei, sei der Antrag auf Entschädigung abzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Der Beschwerdeführer verband mit der Beschwerde den Antrag auf Verfahrenshilfe und brachte vor, es sei über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Kufstein vom 17. März 2005, Zl. 6 S 12/05 k, steht fest, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers am 17. März 2005 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Beschwerdeführer die Eigenverwaltung entzogen und zum Masseverwalter Dr. Manfred Dallago, Rechtsanwalt in Kufstein, bestellt wurde. Der angefochtene Bescheid vom 20. März 2006 wurde - so geht aus seiner Zustellverfügung hervor - (nur) an den Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, und die erstinstanzliche Behörde zugestellt.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt u.a. das Vorliegen eines wirksam erlassenen Bescheides voraus.
Gemäß § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Nun steht zwar im Schuldnerregulierungsverfahren gemäß § 186 Abs. 1 KO grundsätzlich dem Schuldner, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit dem eingangs genannten Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein jedoch die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter für alle Agenden bestellt (§ 186 Abs. 2 KO). Es bietet sich auf Grund des Beschwerdevorbringens auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der gegenständliche vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch aus der Konkursmasse ausgeschieden worden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3. Auflage, auf Seite 445 zu § 34 Abs. 1 VwGG angeführte hg. Rechtsprechung sowie den hg. Beschluss vom 22. Feber 1994, Zl. 93/04/0220) ist nach Konkurseröffnung nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner berechtigt, hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben. Im Hinblick auf den eingangs erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein und die damit dem Beschwerdeführer entzogene Eigenverwaltung gilt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Der Beschwerdeführer war somit zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt.
Es war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2006
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110088.X00Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009