Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kazimierz Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Kazimierz Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. April 1996, GZ 22 Vr 474/96-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kazimierz Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 zweiter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Kazimierz Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. April 1996, GZ 22 römisch fünf r 474/96-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Kazimierz Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren ausschließlich Tomasz G***** betreffenden Schuldspruch - Tomasz G***** und Kazimierz Z***** des Verbrechens des schweren gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert den nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen haben, indem sie überwiegend in Transportmittel, nämlich in PKW's einbrachen oder einstiegen und in einem Fall mit dem abgesondert verfolgten Jaroslaw F***** als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitgliedes vorgingen (Faktum I.3.), und zwar:Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren ausschließlich Tomasz G***** betreffenden Schuldspruch - Tomasz G***** und Kazimierz Z***** des Verbrechens des schweren gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 zweiter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert den nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen haben, indem sie überwiegend in Transportmittel, nämlich in PKW's einbrachen oder einstiegen und in einem Fall mit dem abgesondert verfolgten Jaroslaw F***** als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Bandenmitgliedes vorgingen (Faktum römisch eins.3.), und zwar:
1. am 21. Februar 1996 in Pasching Verfügungsberechtigten der Firma P*****-Leuchten ein Autoradio im Wert von 2.000 S, zwei Betriebsbatterien im Wert von 3.483 S und Kleinwerkzeug im Wert von 250 S;
2. am 21. Februar 1996 in Hörsching Verfügungsberechtigten der Firma Sch***** durch Einschlagen des rechten Seitenfensters eines LKW's ein Autoradio im Wert von 7.500 S sowie ein Autotelefon im Wert von 6.788
S;
3. zwischen 21. und 22. Februar 1996 in Linz dem Navinchandra K***** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Jaroslaw F***** als Mitglied der durch sie repräsentierten Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen PKW (Opel Kadett Caravan) im Wert von 18.000 S, nachdem Jaroslaw F***** zuvor in das Fahrzeug eingestiegen war;
4. zwischen 21. und 22. Februar 1996 in Leonding zum Nachteil Verfügungsberechtigter des Autohauses F***** D***** ein Autoradio samt Equalizer im Wert von 7.000 S sowie ein weiteres Autoradio im Wert von 2.000 S, indem Tomasz G***** jeweils das Türschloß der PKW's aufbrach und Kazimierz Zabarowski aufpaßte.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch zu Punkt I.3. (PKW Opel Kadett Caravan) bekämpft der Angeklagte Kazimierz Z***** mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Nur den Schuldspruch zu Punkt römisch eins.3. (PKW Opel Kadett Caravan) bekämpft der Angeklagte Kazimierz Z***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Mit der Behauptung, die Annahme eines Tatbeitrages des Angeklagten Kazimierz Z***** beim Faktum I.3. sei ebenso unbegründet wie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die Mängelrüge (Z 5) die Ausführungen des angefochtenen Urteiles, wonach die vier polnischen Staatsangehörigen Tomasz G*****, Jaroslaw F*****, Kazimierz Z*****abarowski und Vieslaw Z***** am 19. Februar 1996 gemeinsam nach Österreich einreisten, dabei schon die erforderlichen Utensilien zur Durchführung der geplanten strafbaren Handlungen mit sich führten und dann von den Wohnung des Vieslaw Z***** aus gemeinsame Fahrten im Großraum Linz mit dem Vorsatz unternahmen, die urteilsgegenständlichen strafbaren Handlungen zu begehen. Den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zum Faktum I.3. leiteten die Erkenntnisrichter aus seinem Verhalten vor, während und nach der Tat ab. Danach ist er gemeinsam mit G***** und F***** zum Tatort gefahren, hat aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung des F*****, daß er den Opel Kadett stehlen und nach Polen mitnehmen werde, in Tatortnähe die Durchführung der strafbaren Handlung abgewartet und in der Folge zusätzlich Hilfe bei der Reparatur der eingeschlagenen Seitenscheibe geleistet. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an. Aber auch die konstatierte gewerbsmäßige Tatbegehung (§ 70 StGB) konnte das Erstgericht in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten, dem Mitführen der notwendigen Utensilien, der Tatwiederholung und schließlich dem vom Beschwerdeführer verfaßten und an Tomasz G***** gerichteten Kassiber (ON 34) mängelfrei ableiten. Gleiches gilt für den Zusammenschluß der Angeklagten zu einer Bande, wobei das Erstgericht den Nachweis der Verwirklichung des Bandenzieles nur beim Faktum I.3. als erbracht ansah, die bandenmäßige Begehung aber ebenfalls dem Gebot einer gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend begründete (US 8).Mit der Behauptung, die Annahme eines Tatbeitrages des Angeklagten Kazimierz Z***** beim Faktum römisch eins.3. sei ebenso unbegründet wie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Ausführungen des angefochtenen Urteiles, wonach die vier polnischen Staatsangehörigen Tomasz G*****, Jaroslaw F*****, Kazimierz Z*****abarowski und Vieslaw Z***** am 19. Februar 1996 gemeinsam nach Österreich einreisten, dabei schon die erforderlichen Utensilien zur Durchführung der geplanten strafbaren Handlungen mit sich führten und dann von den Wohnung des Vieslaw Z***** aus gemeinsame Fahrten im Großraum Linz mit dem Vorsatz unternahmen, die urteilsgegenständlichen strafbaren Handlungen zu begehen. Den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zum Faktum römisch eins.3. leiteten die Erkenntnisrichter aus seinem Verhalten vor, während und nach der Tat ab. Danach ist er gemeinsam mit G***** und F***** zum Tatort gefahren, hat aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung des F*****, daß er den Opel Kadett stehlen und nach Polen mitnehmen werde, in Tatortnähe die Durchführung der strafbaren Handlung abgewartet und in der Folge zusätzlich Hilfe bei der Reparatur der eingeschlagenen Seitenscheibe geleistet. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an. Aber auch die konstatierte gewerbsmäßige Tatbegehung (Paragraph 70, StGB) konnte das Erstgericht in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten, dem Mitführen der notwendigen Utensilien, der Tatwiederholung und schließlich dem vom Beschwerdeführer verfaßten und an Tomasz G***** gerichteten Kassiber (ON 34) mängelfrei ableiten. Gleiches gilt für den Zusammenschluß der Angeklagten zu einer Bande, wobei das Erstgericht den Nachweis der Verwirklichung des Bandenzieles nur beim Faktum römisch eins.3. als erbracht ansah, die bandenmäßige Begehung aber ebenfalls dem Gebot einer gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend begründete (US 8).
Wenn die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) lediglich auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat abstellt, übergeht sie die bereits wiedergegebenen Feststellungen über sein Verhalten vor und während der Tat, orientiert sich demgemäß nicht am gesamten Urteilssachverhalt und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.Wenn die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lediglich auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat abstellt, übergeht sie die bereits wiedergegebenen Feststellungen über sein Verhalten vor und während der Tat, orientiert sich demgemäß nicht am gesamten Urteilssachverhalt und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), in der der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen sowohl zur Frage der gewerbsmäßigen als auch der bandenmäßigen Begehung behauptet, damit aber die Urteilsannahmen zu diesen beiden Fragen übergeht und sich abermals nicht am Urteilssachverhalt orientiert.Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), in der der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen sowohl zur Frage der gewerbsmäßigen als auch der bandenmäßigen Begehung behauptet, damit aber die Urteilsannahmen zu diesen beiden Fragen übergeht und sich abermals nicht am Urteilssachverhalt orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als unbegründet zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00107.96.0806.000Dokumentnummer
JJT_19960806_OGH0002_0110OS00107_9600000_000