TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/20 2006/02/0125

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Marktgemeinde B, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in 5630 Bad Hofgastein, Salzburger Straße 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. April 2006, Zl. 20504-24/567/4-2006, betreffend Entfernungsauftrag nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2006 wurde der Marktgemeinde B. (der Beschwerdeführerin) gemäß § 84 Abs. 4 der Auftrag erteilt, die innerhalb des Verbotsbereiches des § 84 Abs. 2 StVO angebrachte Werbefolie auf dem (an einem näher umschriebenen Ort befindlichen) Glaskubus mit der Aufschrift "Well-Come-Alpen Therme B. ..."

binnen einer Woche nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Anbringung einer Begrüßungstafel am Beginn des Ortsgebietes" verletzt. Dies jedoch zu Unrecht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. Juli 2005, Zl. 2004/02/0402, (unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 99/02/0287) die Rechtsansicht vertreten, die dort in Rede stehende Tafelaufschrift, welche darauf abziele, die Straßenbenützer im Sinne eines positiven Eindruckes von der dort dargestellten, die Grüße entrichtenden Gemeinde zu beeinflussen, stelle ohne Zweifel eine "Werbung" im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO dar ("Imagewerbung").

Diese Aussage trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Soweit die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/03/0053, verweist, ist für sie schon deshalb nichts gewonnen, weil es dort um die "Versagung einer Bewilligung" (für eine "Ankündigung") gemäß § 84 Abs. 3 StVO ging.

Da aber ein Entfernungsauftrag für eine gemäß § 84 Abs. 2 StVO verbotene Werbung oder Ankündigung nur im Falle des Vorliegens einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO zu unterbleiben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 87/03/0031) und eine solche unbestrittenermaßen nicht vorliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und können die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2006

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020125.X00

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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