Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marko P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kinderzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1994, GZ 32 Rs 130/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Mai 1994, GZ 30 Cgs 57/94f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.029,44 bestimmten (halben) Kosten der Revision (darin enthalten S 338,24 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Kinderzuschuß hat, weil er sich gewöhnlich nicht in Österreich (sondern in Kroatien) aufhält und nach den österreichischen Rechtsvorschriften weniger Beitragszeiten (nämlich nur 54 Beitragsmonate) als nach den deutschen Rechtsvorschriften (96 Beitragsmonate) erworben hat, ist zutreffend und wird vom Revisionswerber gar nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanzen sind bei der Beantwortung der gestellten Rechtsfrage zutreffend von dem Art 27 Abs 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.Dezember 1966/382, in der Fassung des Dritten Zusatzabkommens, BGBl 1982/299 ausgegangen und haben diese Bestimmung richtig angewendet. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Kinderzuschuß hat, weil er sich gewöhnlich nicht in Österreich (sondern in Kroatien) aufhält und nach den österreichischen Rechtsvorschriften weniger Beitragszeiten (nämlich nur 54 Beitragsmonate) als nach den deutschen Rechtsvorschriften (96 Beitragsmonate) erworben hat, ist zutreffend und wird vom Revisionswerber gar nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanzen sind bei der Beantwortung der gestellten Rechtsfrage zutreffend von dem Artikel 27, Absatz 8, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.Dezember 1966/382, in der Fassung des Dritten Zusatzabkommens, BGBl 1982/299 ausgegangen und haben diese Bestimmung richtig angewendet. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Kläger hegt - wie schon in seiner Berufung - gegen diese sich aus dem zitierten Abkommen ergebende, für ihn ungünstige Rechtslage verfassungsmäßige Bedenken; die Regelung des Art 27 sei gleichheitswidrig.Der Kläger hegt - wie schon in seiner Berufung - gegen diese sich aus dem zitierten Abkommen ergebende, für ihn ungünstige Rechtslage verfassungsmäßige Bedenken; die Regelung des Artikel 27, sei gleichheitswidrig.
Der Oberste Gerichtshof stellte daraufhin am 25.April 1995 zu 10 ObS 42/95 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof festzustellen, daß einzelne Passagen im Art 27 Abs 3, 4 und 8 des Abkommens verfassungswidrig seien. Mit Beschluß vom 20.Juni 1996, G 1218/95-12, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag zurück, weil er sich gegen "Gesetzesstellen" richte, die einer "isolierten Prüfung unzugänglich" seien.Der Oberste Gerichtshof stellte daraufhin am 25.April 1995 zu 10 ObS 42/95 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof festzustellen, daß einzelne Passagen im Artikel 27, Absatz 3, 4 und 8 des Abkommens verfassungswidrig seien. Mit Beschluß vom 20.Juni 1996, G 1218/95-12, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag zurück, weil er sich gegen "Gesetzesstellen" richte, die einer "isolierten Prüfung unzugänglich" seien.
Bei nochmaliger Prüfung der Rechtslage - auch im Lichte der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes - werden die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Passagen des Abkommens nicht aufrecht erhalten.
Aus Art 27 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl 1969/382, ergibt sich, daß der Berechtigte vom Versicherunsträger seines Aufenthaltsstaates einen ungekürzten Kinderzuschuß erhält. Wenn der Berechtigte sich in einem Drittstaat aufhält, wird der Kinderzuschuß von jenem Versicherungsträger gewährt, in dessem Staat die längere Beitragszeit zurückgelegt wurde. Für die Gewährung des Kinderzuschusses ist also der Versicherungsträger jenes Staates zuständig, zu dem der Berechtigte ein größeres Naheverhältnis aufweist. Diese Regelung bewirkt, daß der Berechtigte in den Genuß der vollen Leistung des zuständigen Versicherungsträgers kommt; andererseits wird die Möglichkeit von Doppelleistungen ausgeschlossen. Durch das 3. Zusatzabkommen, BGBl 1982/299, wurde Art 27 Abs 8 des Abkommens dahin geändert, daß nun nicht mehr auf den gleichzeitigen Anspruch auf den Kinderzuschuß, sondern auf den gleichzeitigen Anspruch auf eine Pension (Rente) abgestellt wurde. In der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kinderzuschuß für ab dem 1.1.1984 eintretende Versicherungsfälle durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984, dRGBl 1983 I S 1532, abgeschafft. Dies hat - da durch die Änderung der deutschen Rechtslage Art 27 Abs 8 des Abkommens nicht berührt wird, zur Folge, daß Pensionisten, die sich gewöhnlich nicht in Österreich aufhalten und nach den österreichischen Rechtsvorschriften weniger Beitragszeiten als nach den deutschen Rechtsvorschriften erworben haben, vom Kinderzuschuß ausgeschlossen werden (vgl VfGH aaO 11, 12; ausführlich 10 ObS 42/95, teilw veröff ARD 4691/16/95).Aus Artikel 27, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl 1969/382, ergibt sich, daß der Berechtigte vom Versicherunsträger seines Aufenthaltsstaates einen ungekürzten Kinderzuschuß erhält. Wenn der Berechtigte sich in einem Drittstaat aufhält, wird der Kinderzuschuß von jenem Versicherungsträger gewährt, in dessem Staat die längere Beitragszeit zurückgelegt wurde. Für die Gewährung des Kinderzuschusses ist also der Versicherungsträger jenes Staates zuständig, zu dem der Berechtigte ein größeres Naheverhältnis aufweist. Diese Regelung bewirkt, daß der Berechtigte in den Genuß der vollen Leistung des zuständigen Versicherungsträgers kommt; andererseits wird die Möglichkeit von Doppelleistungen ausgeschlossen. Durch das 3. Zusatzabkommen, BGBl 1982/299, wurde Artikel 27, Absatz 8, des Abkommens dahin geändert, daß nun nicht mehr auf den gleichzeitigen Anspruch auf den Kinderzuschuß, sondern auf den gleichzeitigen Anspruch auf eine Pension (Rente) abgestellt wurde. In der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kinderzuschuß für ab dem 1.1.1984 eintretende Versicherungsfälle durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984, dRGBl 1983 römisch eins S 1532, abgeschafft. Dies hat - da durch die Änderung der deutschen Rechtslage Artikel 27, Absatz 8, des Abkommens nicht berührt wird, zur Folge, daß Pensionisten, die sich gewöhnlich nicht in Österreich aufhalten und nach den österreichischen Rechtsvorschriften weniger Beitragszeiten als nach den deutschen Rechtsvorschriften erworben haben, vom Kinderzuschuß ausgeschlossen werden vergleiche VfGH aaO 11, 12; ausführlich 10 ObS 42/95, teilw veröff ARD 4691/16/95).
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Regelung des Art 27 Abs 8 des Abkommens widerspricht inhaltlich nicht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Daß der Kinderzuschuß nur von einem der die Teilleistungen erbringenden beiden Versicherungsträger ausschließlich nach seinen Rechtsvorschriften zu ermitteln und zu erbringen ist, führt - wie schon in den Erl zum Stammabkommen zutreffend erwähnt wird - zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung. Die Regelung findet daher auch aus dem Grund der Verwaltungsökonomie ihre sachliche Rechtfertigung. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Dabei erscheint es auch nicht unsachlich, daß in diesem Zusammenhang an die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates angeknüpft wird, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält bzw mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach dessen Rechtsvorschriften die längere Beitragszeit zurückgelegt hat. Es lag in dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die österreichische Teilpension bei einem Anspruch auf eine deutsche Teilrente nur bei Vorliegen der bereits genannten Voraussetzungen um den (österreichischen) Kinderzuschuß zu erhöhen. In diesen Fällen sind nämlich die Beziehungen zu Österreich intensiver als zum ausländischen Vertragsstaat. Umgekehrt ist es, wenn sich jemand gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder wenn - wie beim Kläger - bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittland die deutschen Beitragszeiten überwiegen. Daß in diesen Fällen ein (österreichischer) Kinderzuschuß ausgeschlossen ist, stellt keine exzessive, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unzulässige Regelung dar.Die im vorliegenden Fall maßgebliche Regelung des Artikel 27, Absatz 8, des Abkommens widerspricht inhaltlich nicht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Daß der Kinderzuschuß nur von einem der die Teilleistungen erbringenden beiden Versicherungsträger ausschließlich nach seinen Rechtsvorschriften zu ermitteln und zu erbringen ist, führt - wie schon in den Erl zum Stammabkommen zutreffend erwähnt wird - zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung. Die Regelung findet daher auch aus dem Grund der Verwaltungsökonomie ihre sachliche Rechtfertigung. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen. Dabei erscheint es auch nicht unsachlich, daß in diesem Zusammenhang an die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates angeknüpft wird, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält bzw mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach dessen Rechtsvorschriften die längere Beitragszeit zurückgelegt hat. Es lag in dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die österreichische Teilpension bei einem Anspruch auf eine deutsche Teilrente nur bei Vorliegen der bereits genannten Voraussetzungen um den (österreichischen) Kinderzuschuß zu erhöhen. In diesen Fällen sind nämlich die Beziehungen zu Österreich intensiver als zum ausländischen Vertragsstaat. Umgekehrt ist es, wenn sich jemand gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder wenn - wie beim Kläger - bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittland die deutschen Beitragszeiten überwiegen. Daß in diesen Fällen ein (österreichischer) Kinderzuschuß ausgeschlossen ist, stellt keine exzessive, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unzulässige Regelung dar.
Daran ändert die Abschaffung des Kinderzuschusses in der Bundesrepublik Deutschland mit 1.1.1984 nichts. Eine Ausschlußregelung bei Wohnort des Pensionsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland ist schon im Hinblick darauf sachlich nicht ungerechtfertigt, daß - wie in der amtlichen Begründung zum Haushaltsbegleitgesetz ausgeführt ist (Bundestags-Drucksache 10/335, 74; vgl Brackmann, Handbuch der SV IV 68. Nachtrag 705 t; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatl SV Lfg 26, 1a, 99 FN 11 zu Art 27) - der entfallende deutsche Kinderzuschuß durch das deutsche Kindergeld ersetzt wird. Bei einem Wohnort des Pensionsberechtigten in einem Drittstaat und kürzerer Beitragszeit in Österreich erscheint diese Regelung weiters insofern sachlich begründet, als hiedurch hinsichtlich der Gewährung der Annexleistung auf den Leistungsumfang des Vertragsstaates abgestellt wird, dem der Versicherte überwiegend angehört hat, und eine einseitige Belastung der österreichischen Pensionsversicherung ausgeschlossen wird, was insbesondere auch auf jene Fälle - wie den Anlaßfall - zutrifft, in denen erst unter Zusammenrechnung der österreichischen und deutschen Versicherungszeiten ein Pensionsanspruch in der österreichischen Pensionsversicherung entsteht. Für diese somit auf die Dauer der Beitragszahlung abgestellte Zuordnung lassen sich durchaus sachliche Gründe ins Treffen führen. Daß ein Pensionsberechtigter, der - wie der Kläger - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat und in Österreich nur 54 Beitragsmonate zurückgelegt hat, vom Bezug des Kinderzuschusses ausgeschlossen ist, stellt keine gröbliche Ungleichbehandlung dar, würde er doch auch im Fall des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keinen Kinderzuschuß erhalten. Über die sachliche Angemessenheit von deutschen Rechtsnormen (wie etwa das zit. Haushaltsbereinigungsgesetz) haben inländische Gerichte aber nicht zu befinden.Daran ändert die Abschaffung des Kinderzuschusses in der Bundesrepublik Deutschland mit 1.1.1984 nichts. Eine Ausschlußregelung bei Wohnort des Pensionsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland ist schon im Hinblick darauf sachlich nicht ungerechtfertigt, daß - wie in der amtlichen Begründung zum Haushaltsbegleitgesetz ausgeführt ist (Bundestags-Drucksache 10/335, 74; vergleiche Brackmann, Handbuch der SV römisch vier 68. Nachtrag 705 t; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatl SV Lfg 26, 1a, 99 FN 11 zu Artikel 27,) - der entfallende deutsche Kinderzuschuß durch das deutsche Kindergeld ersetzt wird. Bei einem Wohnort des Pensionsberechtigten in einem Drittstaat und kürzerer Beitragszeit in Österreich erscheint diese Regelung weiters insofern sachlich begründet, als hiedurch hinsichtlich der Gewährung der Annexleistung auf den Leistungsumfang des Vertragsstaates abgestellt wird, dem der Versicherte überwiegend angehört hat, und eine einseitige Belastung der österreichischen Pensionsversicherung ausgeschlossen wird, was insbesondere auch auf jene Fälle - wie den Anlaßfall - zutrifft, in denen erst unter Zusammenrechnung der österreichischen und deutschen Versicherungszeiten ein Pensionsanspruch in der österreichischen Pensionsversicherung entsteht. Für diese somit auf die Dauer der Beitragszahlung abgestellte Zuordnung lassen sich durchaus sachliche Gründe ins Treffen führen. Daß ein Pensionsberechtigter, der - wie der Kläger - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat und in Österreich nur 54 Beitragsmonate zurückgelegt hat, vom Bezug des Kinderzuschusses ausgeschlossen ist, stellt keine gröbliche Ungleichbehandlung dar, würde er doch auch im Fall des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keinen Kinderzuschuß erhalten. Über die sachliche Angemessenheit von deutschen Rechtsnormen (wie etwa das zit. Haushaltsbereinigungsgesetz) haben inländische Gerichte aber nicht zu befinden.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich aus all diesen Erwägungen nicht veranlaßt, einen neuerlichen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung des Abkommens zu stellen. Es ist vielmehr von der geltenden, oben dargeestellten Rechtslage auszugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Entscheidung hing von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG ab, weshalb es der Billigkeit entspricht, dem Kläger die halben Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (SSV-NF 6/61, 7/80 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Entscheidung hing von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ab, weshalb es der Billigkeit entspricht, dem Kläger die halben Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (SSV-NF 6/61, 7/80 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02239.96D.0820.000Dokumentnummer
JJT_19960820_OGH0002_010OBS02239_96D0000_000