Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert M***** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.März 1996, GZ 12 b Vr 3920/93-80, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert M***** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.März 1996, GZ 12 b römisch fünf r 3920/93-80, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Hans H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Baden und Wien als Geschäftsführer der Firma T*****, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, als handelsrechtlicher GeschäftsführerMit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Hans H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Baden und Wien als Geschäftsführer der Firma T*****, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, als handelsrechtlicher Geschäftsführer
I. von Ende 1985 bis Mitte 1988 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, insbesondere dadurch, daß er die Gesellschaft ohne ausreichendes Eigenkapital betrieb, unverhältnismäßig Kredit benutzte, der Gesellschaft unter dem Titel "Provisionen" finanzielle Mittel entzog und das Unternehmen ohne ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, ohne aussagekräftige Buchhaltung und ohne eine klare Organisationsstruktur führte;römisch eins. von Ende 1985 bis Mitte 1988 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, insbesondere dadurch, daß er die Gesellschaft ohne ausreichendes Eigenkapital betrieb, unverhältnismäßig Kredit benutzte, der Gesellschaft unter dem Titel "Provisionen" finanzielle Mittel entzog und das Unternehmen ohne ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, ohne aussagekräftige Buchhaltung und ohne eine klare Organisationsstruktur führte;
II. von Mitte 1988 bis 17.November 1988 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelte oder schmälerte, insbesondere dadurch, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte.römisch zwei. von Mitte 1988 bis 17.November 1988 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelte oder schmälerte, insbesondere dadurch, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Verteidigungsrechte wurden durch die (gerügte) prozeßleitende Verfügung, das Verfahren gegen den nicht zur Hauptverhandlung erschienenen erkrankten Mitangeklagten Dipl.Ing.Herbert K***** gemäß § 57 StPO auszuscheiden, nicht beeinträchtigt (Z 4). Es besteht nämlich, wenn sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt oder eine von ihnen auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen hat, keine unbedingte Verpflichtung für das Gericht, das Strafverfahren gegen alle diese Personen gleichzeitig zu führen (§ 56 Abs 1 StPO). Aber selbst wenn die Vorschriften der §§ 56, 57 StPO verletzt worden wären, läge darin allein noch keine Nichtigkeit, weil fallbezogen durch die gesonderte Verfahrensführung dem Beschwerdeführer ersichtlich keine materiellrechtlichen Nachteile erwuchsen (SSt 59/16).Verteidigungsrechte wurden durch die (gerügte) prozeßleitende Verfügung, das Verfahren gegen den nicht zur Hauptverhandlung erschienenen erkrankten Mitangeklagten Dipl.Ing.Herbert K***** gemäß Paragraph 57, StPO auszuscheiden, nicht beeinträchtigt (Ziffer 4,). Es besteht nämlich, wenn sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt oder eine von ihnen auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen hat, keine unbedingte Verpflichtung für das Gericht, das Strafverfahren gegen alle diese Personen gleichzeitig zu führen (Paragraph 56, Absatz eins, StPO). Aber selbst wenn die Vorschriften der Paragraphen 56, 57, StPO verletzt worden wären, läge darin allein noch keine Nichtigkeit, weil fallbezogen durch die gesonderte Verfahrensführung dem Beschwerdeführer ersichtlich keine materiellrechtlichen Nachteile erwuchsen (SSt 59/16).
Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst zu entgegnen, daß der der Sache nach behauptete Widerspruch in den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht vorliegt. Denn das Erstgericht konstatierte - entgegen der Beschwerde - nicht, daß (erst) ab August 1988 der Bankkreditrahmen bereits ausgeschöpft war, sondern daß es ab August 1988 wieder zu Mahnungen seitens der Firma I***** kam und daß zu diesem Zeitpunkt die Bankreditrahmen bereits ausgeschöpft waren (US 11 f). Diese Urteilsannahme steht somit mit jener, wonach der von der Firma I***** bis 31.Juli 1988 begehrte Ausgleich offener Verbindlichkeiten in der Höhe von 455.832 S mangels offenen Kreditrahmens bei der E*****kasse nur durch Aufnahme neuer Schulden finanziert werden konnte (US 9), durchaus im Einklang.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst zu entgegnen, daß der der Sache nach behauptete Widerspruch in den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht vorliegt. Denn das Erstgericht konstatierte - entgegen der Beschwerde - nicht, daß (erst) ab August 1988 der Bankkreditrahmen bereits ausgeschöpft war, sondern daß es ab August 1988 wieder zu Mahnungen seitens der Firma I***** kam und daß zu diesem Zeitpunkt die Bankreditrahmen bereits ausgeschöpft waren (US 11 f). Diese Urteilsannahme steht somit mit jener, wonach der von der Firma I***** bis 31.Juli 1988 begehrte Ausgleich offener Verbindlichkeiten in der Höhe von 455.832 S mangels offenen Kreditrahmens bei der E*****kasse nur durch Aufnahme neuer Schulden finanziert werden konnte (US 9), durchaus im Einklang.
Als abermals nicht aktenkonform erweist sich die Rüge mit der Behauptung, daß dem Gutachten des beigezogenen Buchsachverständigen nur ein Lieferant des in Rede stehenden Unternehmens, nämlich die Firma I*****, nicht aber mehrere Lieferanten zu entnehmen seien, während das Erstgericht, auf dem Sachverständigengutachten aufbauend, seine Urteilsbegründung darauf stütze, daß eine übermäßige Inanspruchnahme "von Krediten bei Lieferanten" erfolgt sei; dies ist aber aus den Feststellungen der Tatrichter, wonach auf Grund fehlenden Eigenkapitals zur Bezahlung von fälligen Lieferantenverbindlichkeiten teures Fremdkapital habe herangezogen werden müssen, nicht ableitbar.
Nicht nachvollziehbar hingegen ist (dies auch im Hinblick auf die festgestellte subjektive Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit mit 30. Juni 1988 - US 9 f) die Argumentation "Die entscheidende Feststellung des Erstgerichtes, ab welchem Zeitpunkt subjektiv erkennbar die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist unrichtig. Jedenfalls ist keine Zahlungsunfähigkeit per 30.6.1988 eingetreten. Dies deshalb, da der Darlehensgeber, der Zeuge G***** auf Aktenseite 291 f ausführt, ""daß zum vereinbarten Zahlungstermin, 30.6.1988, keine Rückzahlung erfolgte. Wir wendeten uns daraufhin an K*****. Er vertröstete uns. Da etwa zwei Wochen nach o.a. Termin noch immer keine Zahlung erfolgte, versuchte ich den als Sicherheit übergebenen Scheck einzulösen"" ".
Da der Buchsachverständige - der Beschwerde zuwider - ausführte, daß durch die Erlangung des Privatdarlehens (des Zeugen G*****) die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im April 1988 "nur etwas verschoben" worden sei (199/III), gereicht der inhaltlich unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (nominell Z 9 lit a) erhobene Einwand, die Frage, ob "bei Nichtbeachtung" des Darlehens eine Änderung der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, sei nicht beantwortet, im Hinblick darauf, daß ohne diese Mittel die Zahlungsunfähigkeit somit geringfügig früher eingetreten wäre, dem Angeklagten nicht zum Vorteil.Da der Buchsachverständige - der Beschwerde zuwider - ausführte, daß durch die Erlangung des Privatdarlehens (des Zeugen G*****) die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im April 1988 "nur etwas verschoben" worden sei (199/III), gereicht der inhaltlich unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (nominell Ziffer 9, Litera a,) erhobene Einwand, die Frage, ob "bei Nichtbeachtung" des Darlehens eine Änderung der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, sei nicht beantwortet, im Hinblick darauf, daß ohne diese Mittel die Zahlungsunfähigkeit somit geringfügig früher eingetreten wäre, dem Angeklagten nicht zum Vorteil.
Dem darüber hinausgehenden Vorbringen der Mängel- aber auch der inhaltlich überwiegend Begrün- dungsmängel relevierenden Argumentation der Rechtsrüge ist - ohne daß es der Detailerwiderung bedarf - zu entgegnen, daß das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen aktenkonform unter anderem auf das als unbedenklich erachtete Gutachten des Buchsachverständigen Mag.Z***** (ON 13; 106, 199 ff, 344 ff/III) gegen das vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung Einwände nach §§ 125, 126 StPO nicht erhoben wurden, stützte. Wenn aber Richter (wie hier) einem Gutachten als ausreichend und schlüssig folgen, würdigen sie Beweise (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 258 ENr 119, 120). Die primär gegen die Schlüssigkeit der gutächtlichen Ausführungen des Buchsachverständigen und erst in zweiter Linie gegen die darauf gegründeten Urteilsannahmen gerichteten Beschwerdeeinwände bekämpfen somit in Wahrheit in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.Dem darüber hinausgehenden Vorbringen der Mängel- aber auch der inhaltlich überwiegend Begrün- dungsmängel relevierenden Argumentation der Rechtsrüge ist - ohne daß es der Detailerwiderung bedarf - zu entgegnen, daß das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen aktenkonform unter anderem auf das als unbedenklich erachtete Gutachten des Buchsachverständigen Mag.Z***** (ON 13; 106, 199 ff, 344 ff/III) gegen das vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung Einwände nach Paragraphen 125, 126, StPO nicht erhoben wurden, stützte. Wenn aber Richter (wie hier) einem Gutachten als ausreichend und schlüssig folgen, würdigen sie Beweise (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 258, ENr 119, 120). Die primär gegen die Schlüssigkeit der gutächtlichen Ausführungen des Buchsachverständigen und erst in zweiter Linie gegen die darauf gegründeten Urteilsannahmen gerichteten Beschwerdeeinwände bekämpfen somit in Wahrheit in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich Z 5) schließlich genügt es zu erwidern, daß die vom Erstgericht angenommenen Tathandlungen des Angeklagten schon per se als objektiv sorgfaltswidrig anzusehen sind (SSt 54/82), sodaß es einer gesonderten Erörterung der Frage des Sorgfaltsverstoßes nicht bedurfte.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 5,) schließlich genügt es zu erwidern, daß die vom Erstgericht angenommenen Tathandlungen des Angeklagten schon per se als objektiv sorgfaltswidrig anzusehen sind (SSt 54/82), sodaß es einer gesonderten Erörterung der Frage des Sorgfaltsverstoßes nicht bedurfte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00092.96.0822.000Dokumentnummer
JJT_19960822_OGH0002_0120OS00092_9600000_000