Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Brandt, Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider den Antragsgegner Hugo F***** AG, ***** CH***** über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Brandt, Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider den Antragsgegner Hugo F***** AG, ***** CH***** über den Antrag auf Ordination gemäß Paragraph 28, JN den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Ordinationsantrag wird nicht stattgegeben.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R*****, brachte vor, sie habe über Auftrag der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in B*****, Schweiz, bei einer Firma in Dornbirn Regalbediengeräte montiert. Auf den gelegten Rechnungsbetrag von 396.585,60 S hafteten nach Akontozahlungen noch restliche 52.819,20 S aus, über welche keine Einigung erzielt werden konnte und deren Bezahlung die Antragsgegnerin verweigere.
Eine Rechtswahl sei zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen worden, die charakteristische Leistung sei nach § 36 IPRG in Dornbirn erbracht worden. Da österreichisches Recht zur Anwendung komme, die Leistung in Österreich erbracht worden sei und die Antragstellerin ihren Sitz in Österreich habe, sei eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland gegeben. Die Rechtsverfolgung in der Schweiz sei enorm kostspielig und der Antragstellerin auch wegen der nur schleppenden Zahlungen des Schweizer Unternehmens unzumutbar. Die Antragstellerin begehre daher gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN, das Bezirksgericht Schärding als das am Sitz der Antragstellerin gelegene Gericht, in eventu das Bezirksgericht Dornbirn als das am Sitz der Werkerfüllung gelegene Gericht als das für die Klage örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.Eine Rechtswahl sei zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen worden, die charakteristische Leistung sei nach Paragraph 36, IPRG in Dornbirn erbracht worden. Da österreichisches Recht zur Anwendung komme, die Leistung in Österreich erbracht worden sei und die Antragstellerin ihren Sitz in Österreich habe, sei eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland gegeben. Die Rechtsverfolgung in der Schweiz sei enorm kostspielig und der Antragstellerin auch wegen der nur schleppenden Zahlungen des Schweizer Unternehmens unzumutbar. Die Antragstellerin begehre daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, das Bezirksgericht Schärding als das am Sitz der Antragstellerin gelegene Gericht, in eventu das Bezirksgericht Dornbirn als das am Sitz der Werkerfüllung gelegene Gericht als das für die Klage örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Die inländische Gerichtsbarkeit setzt eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus. Bei Fehlen einer hinreichenden Nahebeziehung ist die inländische Gerichtsbarkeit auch bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes zu verneinen. Besteht eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat der Oberste Gerichtshof, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen.
Der Antragstellerin ist zwar beizupflichten, daß die von ihr angestrebte Rechtsverfolgung eine ausreichende Inlandsbeziehung als Voraussetzung für eine Ordination aufweist, sie übersieht aber, daß die Ordination nur zu bewilligen ist, wenn - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Regelung in einem völkerrechtlichen Vertrag - die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN). Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt aber voraus, daß die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozeßverfolgung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unzumutbar macht (RdW 1989, 66 mwN). Mit der Schweiz besteht ein Vollstreckungsübereinkommen (Vertrag vom 16.12.1960, BGBl 125/1962). Daß ein Verfahren vor einem Schweizer Gericht mit unzumutbarer Kostenbelastung verbunden wäre, kann bei dem deutschsprachigen Nachbarland nicht von vornherein angenommen werden, besondere Umstände hat die bescheinigungspflichtige Antragstellerin auch gar nicht geltend gemacht.Der Antragstellerin ist zwar beizupflichten, daß die von ihr angestrebte Rechtsverfolgung eine ausreichende Inlandsbeziehung als Voraussetzung für eine Ordination aufweist, sie übersieht aber, daß die Ordination nur zu bewilligen ist, wenn - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Regelung in einem völkerrechtlichen Vertrag - die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN). Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt aber voraus, daß die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozeßverfolgung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unzumutbar macht (RdW 1989, 66 mwN). Mit der Schweiz besteht ein Vollstreckungsübereinkommen (Vertrag vom 16.12.1960, Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,). Daß ein Verfahren vor einem Schweizer Gericht mit unzumutbarer Kostenbelastung verbunden wäre, kann bei dem deutschsprachigen Nachbarland nicht von vornherein angenommen werden, besondere Umstände hat die bescheinigungspflichtige Antragstellerin auch gar nicht geltend gemacht.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060ND00507.96.0823.000Dokumentnummer
JJT_19960823_OGH0002_0060ND00507_9600000_000