TE OGH 1996/8/27 11Nds83/96

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Hans Z***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über den Antrag des Beschuldigten, das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 54 Abs 2 StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Hans Z***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB über den Antrag des Beschuldigten, das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juni 1996, AZ 21 Ns 264/96, wurde der Antrag (ua) des Dipl.Ing.Hans Z***** auf Zuweisung des gegen ihn beim Landesgericht Wr.Neustadt zum AZ 37 E Vr 536/94 anhängigen Strafverfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben.Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juni 1996, AZ 21 Ns 264/96, wurde der Antrag (ua) des Dipl.Ing.Hans Z***** auf Zuweisung des gegen ihn beim Landesgericht Wr.Neustadt zum AZ 37 E römisch fünf r 536/94 anhängigen Strafverfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben.

Der auf § 54 Abs 2 StPO gestützte Antrag des Beschuldigten, das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen, ist nicht berechtigt, weil eine derartige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur dann zu erfolgen hat, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung einer Straftat gegeben ist, ohne daß die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet ist. Die letztgenannte Voraussetzung eines Zuständigkeitsvakuums, gegen das im übrigen die bezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichtes spricht, fehlt hier. Mit dem Antrag wird der Sache nach bloß der Versuch unternommen, die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz zu umgehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der auf Paragraph 54, Absatz 2, StPO gestützte Antrag des Beschuldigten, das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen, ist nicht berechtigt, weil eine derartige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur dann zu erfolgen hat, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung einer Straftat gegeben ist, ohne daß die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet ist. Die letztgenannte Voraussetzung eines Zuständigkeitsvakuums, gegen das im übrigen die bezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichtes spricht, fehlt hier. Mit dem Antrag wird der Sache nach bloß der Versuch unternommen, die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz zu umgehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:011NDS00083.96.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19960827_OGH0002_011NDS00083_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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