TE OGH 1996/8/27 11Os125/96

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Anton B***** über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 11. Juli 1996, GZ 7 Bs 337/96-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Anton B***** gegen die Abweisung seines Antrages auf Bewilligung eines nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß § 133 Abs 1 bzw Abs 2 StVG durch das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht, AZ 7 Bs 337/96, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Anton B***** gegen die Abweisung seines Antrages auf Bewilligung eines nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß Paragraph 133, Absatz eins, bzw Absatz 2, StVG durch das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht, AZ 7 Bs 337/96, nicht Folge gegeben.

Da gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - von der Strafprozeßordnung kein weiterer Rechtszug eingeräumt ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 15 E 11, § 16 E 1, 2, 3), war die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - von der Strafprozeßordnung kein weiterer Rechtszug eingeräumt ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 15, E 11, Paragraph 16, E 1, 2, 3), war die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00125.96.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19960827_OGH0002_0110OS00125_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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