TE OGH 1996/9/4 9ObA2158/96k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.1996
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsiden- ten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nikolina U*****, Gemeindebedienstete,***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1996, GZ 10 Ra 50/96p-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Oktober 1995, GZ 14 Cga 23/95v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die beklagte Partei mit dem "Revisionsgrund" der "unrichtigen bzw unvollständigen Tatsachenfeststellung" gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß es einen solchen Revisionsgrund nicht gibt (§ 503 ZPO).Soweit sich die beklagte Partei mit dem "Revisionsgrund" der "unrichtigen bzw unvollständigen Tatsachenfeststellung" gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß es einen solchen Revisionsgrund nicht gibt (Paragraph 503, ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob ein Kündigungsgrund gemäß § 37 Abs 2 Z 2 und 6 des Gesetzes vom 2.4.1979 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979), LGBl 20, vorlag, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob ein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 und 6 des Gesetzes vom 2.4.1979 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979), Landesgesetzblatt 20, vorlag, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Revision ist ergänzend zu erwidern, daß Vorentscheidungen stets nur einzelfallbezogen gesehen werden können. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist der Dienstgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht, insbesondere wenn das Dienstverhältnis bereits längere Zeit gedauert hat (vgl Dittrich, ZAS 1968 107 f; Krejci in Rummel2 § 1157 Rz 9 ff; Arb 7.559; SZ 59/68 mwH) verhalten, dem Dienstnehmer unter Zuhilfenahme organisatorischer Maßnahmen auch leichtere Arbeiten zuzuweisen. Je größer der Personalstand des Dienstgebers ist, umso eher kann eine den Möglichkeiten angepaßte Verwendung gefunden werden (vgl 9 ObA 18/92 = DRdA 1993, 126 [Mazal] = Arb 11.025 = ecolex 1992, 652 ua).Den Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Revision ist ergänzend zu erwidern, daß Vorentscheidungen stets nur einzelfallbezogen gesehen werden können. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist der Dienstgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht, insbesondere wenn das Dienstverhältnis bereits längere Zeit gedauert hat vergleiche Dittrich, ZAS 1968 107 f; Krejci in Rummel2 Paragraph 1157, Rz 9 ff; Arb 7.559; SZ 59/68 mwH) verhalten, dem Dienstnehmer unter Zuhilfenahme organisatorischer Maßnahmen auch leichtere Arbeiten zuzuweisen. Je größer der Personalstand des Dienstgebers ist, umso eher kann eine den Möglichkeiten angepaßte Verwendung gefunden werden vergleiche 9 ObA 18/92 = DRdA 1993, 126 [Mazal] = Arb 11.025 = ecolex 1992, 652 ua).

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist die am 19.12.1943 geborene Klägerin seit 12.7.1971 im Pflegeheim Lainz der beklagten Partei (nunmehr Geriatriezentrum am Wienerwald) als Hausarbeiterin beschäftigt. Auf Grund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes kam es ab dem Jahr 1992 zu weit über dem Durchschnitt liegenden Krankenständen. Die ins orthopädische Fachgebiet fallenden Leiden haben zur Folge, daß die Klägerin das Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, Arbeiten in ständig gebückter Haltung sowie Überkopfarbeiten auf Dauer meiden muß. Die Klägerin konnte aber die ihr ab 25.7.1994 zugewiesenen Reinigungsarbeiten zur Zufriedenheit verrichten und mußte auch nicht wegen orthopädischer Beschwerden in den Krankenstand gehen. Diese laufenden Arbeiten sind der Klägerin auch mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor möglich. Von seiten der beklagten Partei wurde andererseits aber gar nicht in Erwägung gezogen und auch über Ersuchen nicht versucht, die Klägerin für die Reinigung von Bürogebäuden einzusetzen und eine andere Mitarbeiterin für die Arbeiten in den Pavillons vorzusehen.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, daß die beklagte Partei im Ergebnis bisher noch nicht ernstlich versucht hat, der Klägerin einen auf ihren Gesundheitszustand Rücksicht nehmenden Arbeitsplatz anzubieten, sodaß noch keiner der geltend gemachten Kündigungsgründe verwirklicht werden konnte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02158.96K.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19960904_OGH0002_009OBA02158_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten