TE OGH 1996/9/4 9Ob2178/96a

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 8. November 1983 geborenen Michael F*****, in Obsorge der Mutter Ingrid F*****, wegen Übertragung der Obsorge, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Werner F*****, Kaufmann, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18.Juni 1996, GZ 44 R 450/96v-55, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für eine Entziehung der Obsorge, welche die Stetigkeit und Dauer der Erziehung unterbricht und daher nur als äußerste Notmaßnahme zulässig ist, für welche besonders gravierende Umstände vorliegen müssen, besteht nach der bisherigen Aktenlage (insbes ON 43 und 47) kein begründeter Anlaß (vgl. EFSlg 71.825 ff, 75.119 ff). Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht zur Überprüfung der Feststellungen der Vorinstanzen berufen (EFSlg 67.458 ua). Dem Rekurswerber bleibt es jedoch unbenommen, im Fall der Änderung der Verhältnisse einen neuerlichen Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn zu stellen.Für eine Entziehung der Obsorge, welche die Stetigkeit und Dauer der Erziehung unterbricht und daher nur als äußerste Notmaßnahme zulässig ist, für welche besonders gravierende Umstände vorliegen müssen, besteht nach der bisherigen Aktenlage (insbes ON 43 und 47) kein begründeter Anlaß vergleiche EFSlg 71.825 ff, 75.119 ff). Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht zur Überprüfung der Feststellungen der Vorinstanzen berufen (EFSlg 67.458 ua). Dem Rekurswerber bleibt es jedoch unbenommen, im Fall der Änderung der Verhältnisse einen neuerlichen Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0090OB02178.96A.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19960904_OGH0002_0090OB02178_96A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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