Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm P***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 8 Vr 532/94, Hv 37/94 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Wilhelm P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 11.Juni 1996, GZ 10 Bs 87/96 (= ON 114 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm P***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 8 römisch fünf r 532/94, Hv 37/94 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Wilhelm P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 11.Juni 1996, GZ 10 Bs 87/96 (= ON 114 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nachdem das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24.April 1996, AZ 10 Bs 87/96 (= ON 106 des Vr-Aktes), die Beschwerde des Wilhelm P***** gegen den Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13.März 1996, GZ 8 Vr 532/94-99, als verspätet zurückgewiesen und mit Beschluß vom 11.Juni 1996, AZ 10 Bs 87/96 (= ON 114 des Vr-Aktes), die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zitierten Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis abgewiesen hatte, ergriff P***** gegen die zuletzt genannte Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (ON 114) eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde (ON 119), die vom Obersten Gerichtshof gemäß § 364 Abs 5 letzter Satz StPO zurückzuweisen war, weil (mit Ausnahme hier nicht aktueller Fälle) eine Beschwerde gegen Beschlüsse (vorliegend: eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht), mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wurde, nicht zulässig ist (vgl die Gesetzesmaterialien, abgedruckt in Pleischl/Soyer Strafprozeßordnung S 237 dritter Absatz; Foregger/Kodek StPO6 § 364 Anm VII ersichtlich unter irrtümlicher Zitierung des Abs 1 statt Abs 2; zur früheren Rechtslage: Mayerhofer/Rieder StPO3 § 364 E 67 mit Judikaturhinweisen).Nachdem das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24.April 1996, AZ 10 Bs 87/96 (= ON 106 des Vr-Aktes), die Beschwerde des Wilhelm P***** gegen den Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13.März 1996, GZ 8 römisch fünf r 532/94-99, als verspätet zurückgewiesen und mit Beschluß vom 11.Juni 1996, AZ 10 Bs 87/96 (= ON 114 des Vr-Aktes), die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zitierten Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis abgewiesen hatte, ergriff P***** gegen die zuletzt genannte Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (ON 114) eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde (ON 119), die vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 364, Absatz 5, letzter Satz StPO zurückzuweisen war, weil (mit Ausnahme hier nicht aktueller Fälle) eine Beschwerde gegen Beschlüsse (vorliegend: eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht), mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wurde, nicht zulässig ist vergleiche die Gesetzesmaterialien, abgedruckt in Pleischl/Soyer Strafprozeßordnung S 237 dritter Absatz; Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 364, Anmerkung römisch sieben ersichtlich unter irrtümlicher Zitierung des Absatz eins, statt Absatz 2,; zur früheren Rechtslage: Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 364, E 67 mit Judikaturhinweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00145.96.0905.000Dokumentnummer
JJT_19960905_OGH0002_0150OS00145_9600000_000