TE OGH 1996/9/12 6Ob2227/96k

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Schiemer und Dr.Prückner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Herbert Kurt S*****, vertreten durch Dr.Anton Schießling, Rechtsanwalt in Rattenberg als Verfahrenshelfer, wider die Antragsgegnerin Ingrid S*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Schiestl und Dr.Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19.April 1996, GZ 52 R 3/96i-33, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. "Eheliche Ersparnisse" sind Wertanlagen, welche die Gatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Ausgenommen von der Aufteilung sind Sachen, die unter die in § 82 Abs 1 EheG angeführten Tatbestände fallen. Davon nicht erfaßte Gegenstände werden aufgeteilt, wenn sie unter die Generalklausel des § 81 Abs 2 oder 3 EheG subsumiert werden können (Koziol-Welser, Grundriß10 II 237). Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren (Schwind, Eherecht2, § 81 EheG Anm 4.3.) und bleibt deshalb ausgleichspflichtig (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage des § 1374 Abs 2 BGB BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 mwN; Gernhuber in Münchener Kommentar3, § 1374 BGB Rz 14). Ob der Einsatz zum Lottogewinn allein vom Antragsteller stammt, vermag am Charakter "ehelicher" Ersparnisse nichts zu ändern (EFSlg 51.720; Pichler in Rummel2, § 82 EheG Rz 6).Nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. "Eheliche Ersparnisse" sind Wertanlagen, welche die Gatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (Paragraph 81, Absatz 3, EheG). Ausgenommen von der Aufteilung sind Sachen, die unter die in Paragraph 82, Absatz eins, EheG angeführten Tatbestände fallen. Davon nicht erfaßte Gegenstände werden aufgeteilt, wenn sie unter die Generalklausel des Paragraph 81, Absatz 2, oder 3 EheG subsumiert werden können (Koziol-Welser, Grundriß10 römisch zwei 237). Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter Paragraph 81, EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren (Schwind, Eherecht2, Paragraph 81, EheG Anmerkung 4.3.) und bleibt deshalb ausgleichspflichtig (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage des Paragraph 1374, Absatz 2, BGB BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 mwN; Gernhuber in Münchener Kommentar3, Paragraph 1374, BGB Rz 14). Ob der Einsatz zum Lottogewinn allein vom Antragsteller stammt, vermag am Charakter "ehelicher" Ersparnisse nichts zu ändern (EFSlg 51.720; Pichler in Rummel2, Paragraph 82, EheG Rz 6).

Die Einbeziehung des vom Antragsteller während aufrechter ehelicher Gemeinschaft (Pichler aaO Rz 8 mwN) erzielten Lottogewinns - dem ein Glücksvertrag zugrunde lag, dessen Geldeinsatz einen doch, wenn auch offenbar sehr geringen gemeinsamen Konsumverzicht notwendig machte, aber jedenfalls die Lebensverhältnisse der Ehegatten iSd § 94 Abs 1 ABGB und die darauf beruhende Unterhaltsverpflichtung nachhaltig beeinflußte -, respektive dessen Surrogate in die Aufteilungsmasse durch die Vorinstanzen entspricht demnach herrschender Auffassung.Die Einbeziehung des vom Antragsteller während aufrechter ehelicher Gemeinschaft (Pichler aaO Rz 8 mwN) erzielten Lottogewinns - dem ein Glücksvertrag zugrunde lag, dessen Geldeinsatz einen doch, wenn auch offenbar sehr geringen gemeinsamen Konsumverzicht notwendig machte, aber jedenfalls die Lebensverhältnisse der Ehegatten iSd Paragraph 94, Absatz eins, ABGB und die darauf beruhende Unterhaltsverpflichtung nachhaltig beeinflußte -, respektive dessen Surrogate in die Aufteilungsmasse durch die Vorinstanzen entspricht demnach herrschender Auffassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02227.96K.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19960912_OGH0002_0060OB02227_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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