TE OGH 1996/9/12 12Os107/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.1996
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zeynal K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 9.April 1996, AZ Bl 9/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zeynal K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 9.April 1996, AZ Bl 9/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.April 1996, AZ Bl 9/96, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 281 Abs 1 Z 4, 468 Abs 1 Z 3 und 477 Abs 1 erster Satz StPO.Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.April 1996, AZ Bl 9/96, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 4, 468, Absatz eins, Ziffer 3 und 477 Absatz eins, erster Satz StPO.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil aufgehoben und dem Landesgericht Feldkirch aufgetragen, über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld neuerlich zu entscheiden.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieses Urteil aufgehoben und dem Landesgericht Feldkirch aufgetragen, über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld neuerlich zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 26.September 1995 zum AZ U 787/94 (nunmehr AZ U 371/96) wurden Zeynal K***** und Hidir G***** vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 26.September 1995 zum AZ U 787/94 (nunmehr AZ U 371/96) wurden Zeynal K***** und Hidir G***** vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 StPO) über die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 38) hob das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht mit Urteil vom 9.April 1996, AZ Bl 9/96 das angefochtene Urteil (hinsichtlich beider Angeklagten) auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Feldkirch zurück. Es sah - ohne auf die Berufung (auch) wegen Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld einzugehen - den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO als verwirklicht an, weil das Erstgericht dem vom Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1995 (S 125) gestellten, bei deren Neudurchführung (§ 276 a StPO) am 26.September 1995 (ON 33) allerdings nicht wiederholten Antrag auf "Auswertung" des von einem Zeugen angebotenen Videobandes "zum Beweis dafür, daß der Erstbeschuldigte mit einer Kette am Fußballplatz anwesend war, nur teilweise - nämlich (lediglich) durch Abspielen - entsprochen hatte.Bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 470, Ziffer 3, StPO) über die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 38) hob das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht mit Urteil vom 9.April 1996, AZ Bl 9/96 das angefochtene Urteil (hinsichtlich beider Angeklagten) auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Feldkirch zurück. Es sah - ohne auf die Berufung (auch) wegen Nichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld einzugehen - den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO als verwirklicht an, weil das Erstgericht dem vom Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1995 (S 125) gestellten, bei deren Neudurchführung (Paragraph 276, a StPO) am 26.September 1995 (ON 33) allerdings nicht wiederholten Antrag auf "Auswertung" des von einem Zeugen angebotenen Videobandes "zum Beweis dafür, daß der Erstbeschuldigte mit einer Kette am Fußballplatz anwesend war, nur teilweise - nämlich (lediglich) durch Abspielen - entsprochen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.April 1996 steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang:

Vor allem hat das Landesgericht Feldkirch übersehen, daß im Falle der Neudurchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 276 a StPO für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO die Wiederholung des in einer früheren Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (nicht nur dessen Verlesung als Teil des Akteninhaltes) vorausgesetzt wird (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5, 6 zu § 276 a; 32 und 33 zu § 281 Abs 1 Z 4).Vor allem hat das Landesgericht Feldkirch übersehen, daß im Falle der Neudurchführung einer Hauptverhandlung gemäß Paragraph 276, a StPO für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die Wiederholung des in einer früheren Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (nicht nur dessen Verlesung als Teil des Akteninhaltes) vorausgesetzt wird vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5, 6 zu Paragraph 276, a; 32 und 33 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).

Abgesehen davon bezog sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit nach § 468 Abs 1 Z 3 zweiter Fall (§ 281 Abs 1 Z 4 und 5) StPO - wie den Punkten I/1 und I/2 der Rechtsmittelschrift zu entnehmen ist - nur auf den Angeklagten K*****, während die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beide Angeklagte betraf. Bei der nach dem ersten Satz des § 477 Abs 1 StPO gebotenen Beschränkung auf die Beschwerdepunkte hätte daher das Landesgericht Feldkirch den Freispruch des Angeklagten G***** nicht (schon) aus dem hinsichtlich seiner Person nicht geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund aufheben dürfen. Vielmehr wäre meritorisch über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld hinsichtlich dieses Angeklagten zu entscheiden gewesen.Abgesehen davon bezog sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) StPO - wie den Punkten I/1 und I/2 der Rechtsmittelschrift zu entnehmen ist - nur auf den Angeklagten K*****, während die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beide Angeklagte betraf. Bei der nach dem ersten Satz des Paragraph 477, Absatz eins, StPO gebotenen Beschränkung auf die Beschwerdepunkte hätte daher das Landesgericht Feldkirch den Freispruch des Angeklagten G***** nicht (schon) aus dem hinsichtlich seiner Person nicht geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund aufheben dürfen. Vielmehr wäre meritorisch über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld hinsichtlich dieses Angeklagten zu entscheiden gewesen.

Durch das kassatorische Berufungserkenntnis sind dem Landesgericht Feldkirch somit die im Spruch bezeichneten Gesetzesverletzungen unterlaufen. Zur Behebung der hiedurch beiden Angeklagten entstandenen Nachteile war ein Vorgehen gemäß § 292 letzter Satz StPO geboten.Durch das kassatorische Berufungserkenntnis sind dem Landesgericht Feldkirch somit die im Spruch bezeichneten Gesetzesverletzungen unterlaufen. Zur Behebung der hiedurch beiden Angeklagten entstandenen Nachteile war ein Vorgehen gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00107.96.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19960912_OGH0002_0120OS00107_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten