Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schrödl als Vorsitzenden, die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Schwarz und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Frais (AG) und Brigitte Fischer AN) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Rene Franz K*****, 2426 Pottendorf, 2.) Gerald Z*****, 8250 Puchegg *****, 3.) Bernhard S*****, 2441 Mitterndorf a.d.Fischa, alle vertreten durch Mag.Christian Drobits, Angestellter der Arbeiterkammer Burgenland, Lehargasse 5, 7400 Oberwart, wider die beklagte Partei
BUNDESSOZIALAMT FÜR WIEN, NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND,
Insolvenz-Entgeltsicherung Burgenland, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (1.) S 43.966,89 netto, 2.) S 14.144,67 netto, 3.) S 69.991,99 netto), infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.1.1996, GZ 16 Cgs 398/95y-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der erst- und zweitklagenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger war bei der Firma Ernst I*****, Oberwart ab 15.2.1993, der Zweitkläger ab 2.5.1994 und der Drittkläger ab 1.9.1993 beschäftigt. Ab Juni 1994 wurden keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2.8.1994, S 40/94, wurde über das Vermögen der Firma Ernst I***** der Konkurs eröffnet. Die Rechtsanwältin Dr.Elisabeth H***** wurde zur Masseverwalterin bestellt.
Bei einer Betriebsversammlung vom 9.8.1994 gab die Masseverwalterin den Dienstnehmern bekannt, daß die Schließung des Unternehmens beantragt werde. Mit Schreiben vom 11.8.1994 erklärte der Drittkläger seinen vorzeitigen Austritt unter Berufung auf § 25 KO. Mit Schreiben vom 12.8.1994 erklärte der Erstkläger seinen vorzeitigen Austritt wegen "Konkurs § 25". Mit Schreiben vom 16.8.1994 erklärte der Zweitkläger seinen vorzeitigen Austritt, weil sich die Firma I***** im Konkurs befinde.Bei einer Betriebsversammlung vom 9.8.1994 gab die Masseverwalterin den Dienstnehmern bekannt, daß die Schließung des Unternehmens beantragt werde. Mit Schreiben vom 11.8.1994 erklärte der Drittkläger seinen vorzeitigen Austritt unter Berufung auf Paragraph 25, KO. Mit Schreiben vom 12.8.1994 erklärte der Erstkläger seinen vorzeitigen Austritt wegen "Konkurs Paragraph 25, Mit Schreiben vom 16.8.1994 erklärte der Zweitkläger seinen vorzeitigen Austritt, weil sich die Firma I***** im Konkurs befinde.
Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 17.8.1994 wurde über Antrag der Masseverwalterin die Schließung des Unternehmens des Gemeinschuldners bewilligt.
Der Erstkläger meldete am 29.8.1994 eine Konkursforderung von S 119.047,89 netto, der Zweitkläger eine Konkursforderung von S 106.777,67 netto und der Drittkläger eine Konkursforderung von S 199.769,98 netto an. Die drei Kläger machten ihre Forderungen in der Folge auch bei der Beklagten nach dem IESG geltend.
Mit zwei Bescheiden vom 27.10.1995 anerkannte die Beklagte hinsichtlich des Erstklägers eine Forderung von S 76.871,- und lehnte den darüber hinausgehenden Anspruch ab. Mit zwei Bescheiden vom 27.10.1995 anerkannte die Beklagte hinsichtlich des Zweitklägers eine Forderung von S 94.775,- und lehnte den darüberhinausgehenden Anspruch ab. Mit zwei Bescheiden vom 27. (30.)10.1995 anerkannte die Beklagte hinsichtlich des Drittklägers eine Forderung von S 132.668,-
und lehnte den darüber hinausgehenden Anspruch ab. Die Beklagte stützte die Ablehnung jeweils darauf, daß die Kläger zu Unrecht schon vor der Schließung des Unternehmens vorzeitig ausgetreten seien.
Gegen die abweisenden Bescheide richten sich die Klagen der Kläger:
Der Erstkläger begehrt zu 16 Cgs 398/95y den Betrag von S 43.966,89 netto s.A.
Der Zweitkläger begehrt zu 16 Cgs 402/95m den Betrag von S 14.144,67 netto s.A.
Der Drittkläger begehrt zu 16 Cgs 422/95b den Betrag von S 69.991,99 (netto).
Alle drei Kläger fordern Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung, die von der Masseverwalterin auch anerkannt worden sei und machen geltend, daß der vorzeitige Ausritt wegen vorenthaltener Löhne erfolgt sei. Die irrtümliche Zitierung eines falschen Paragraphen durch einen juristischen Laien könne nicht schaden.
Die Beklagte wendete ein wie in den angefochtenen Bescheiden. Die Austritte seien verfrüht, nämlich noch vor Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens erfolgt. Die Kläger seien ohnehin juristisch beraten gewesen.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.12.1995 wurden die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren des Erstklägers zu 16 Cgs 398/95y sei führend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht den drei Klagebegehren statt. Dabei ging es von dem bereits eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Kläger unter Berufung auf die Bestimmung des § 25 KO verfrüht, weil noch vor Anordnung der Schließung des Unternehmens ausgetreten seien. Dies schade jedoch nicht, weil ihnen die Schließung von der Masseverwalterin schon vorher angekündigt worden sei. Im übrigen wären die Kläger zufolge Vorenthaltung des Entgelts ohnehin zum Austritt berechtigt gewesen.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht den drei Klagebegehren statt. Dabei ging es von dem bereits eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Kläger unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 25, KO verfrüht, weil noch vor Anordnung der Schließung des Unternehmens ausgetreten seien. Dies schade jedoch nicht, weil ihnen die Schließung von der Masseverwalterin schon vorher angekündigt worden sei. Im übrigen wären die Kläger zufolge Vorenthaltung des Entgelts ohnehin zum Austritt berechtigt gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen mangelnder (gemeint: unrichtiger) Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungswerberin wendet sich in ihrer Tatsachenrüge gegen die Feststellung auf Seite 4 des Urteils, daß die Konkurseröffnung am 12.8.1994 erfolgt sei; die Konkurseröffnung sei bereits am 2.8.1994 erfolgt.
Der Hinweis der Berufungswerberin ist richtig. Dem Erstgericht ist insoweit offenbar ein Schreibfehler unterlaufen, denn schon auf Seite 2 des Urteils hielt es richtig fest, daß die Konkurseröffnung, was im übrigen zwischen den Parteien ohnehin unstrittig war, bereits am 2.8.1994 erfolgte.
Andere Feststellungen wurden von der Berufungswerberin nicht bekämpft. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes unter Zugrundelegung einer Konkurseröffnung am 2.8.1994 (§ 498 ZPO).Andere Feststellungen wurden von der Berufungswerberin nicht bekämpft. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes unter Zugrundelegung einer Konkurseröffnung am 2.8.1994 (Paragraph 498, ZPO).
In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Berufungswerberin weder die Ansprüche der Kläger der Höhe nach, noch daß die Kläger - losgelöst von der Konkurseröffnung - wegen ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts zum vorzeitigen Austritt aus den Dienstverhältnissen berechtigt gewesen wären. Sie meint jedoch, dem sonst möglichen Austrittsrecht sei durch die Neufassung des § 25 Abs 1 KO durch das IRÄG 1994 derogiert worden (Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, 45). § 25 Abs 1 Z 1 KO berechtige die Dienstnehmer nur in der Zeit zwischen der Schließungsbewilligung und dem Ende des zweiten Monats zum vorzeitigem Austritt. Die Kläger hätten ihre Auflösungserklärungen bereits vor der bewilligten Unternehmensschließung abgegeben. Eine gegenteilige Auffassung würde dem Gesetzeszweck des § 25 Abs 1 KO (neu) zuwiderlaufen, nämlich der Sicherstellung eines allfälligen Fortbetriebes. Die Rechtsfolge der Berechtigung knüpfe sich nicht schon an die bloße Beantragung, sondern erst an die Bewilligung der Unternehmensschließung.In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Berufungswerberin weder die Ansprüche der Kläger der Höhe nach, noch daß die Kläger - losgelöst von der Konkurseröffnung - wegen ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts zum vorzeitigen Austritt aus den Dienstverhältnissen berechtigt gewesen wären. Sie meint jedoch, dem sonst möglichen Austrittsrecht sei durch die Neufassung des Paragraph 25, Absatz eins, KO durch das IRÄG 1994 derogiert worden (Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, 45). Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO berechtige die Dienstnehmer nur in der Zeit zwischen der Schließungsbewilligung und dem Ende des zweiten Monats zum vorzeitigem Austritt. Die Kläger hätten ihre Auflösungserklärungen bereits vor der bewilligten Unternehmensschließung abgegeben. Eine gegenteilige Auffassung würde dem Gesetzeszweck des Paragraph 25, Absatz eins, KO (neu) zuwiderlaufen, nämlich der Sicherstellung eines allfälligen Fortbetriebes. Die Rechtsfolge der Berechtigung knüpfe sich nicht schon an die bloße Beantragung, sondern erst an die Bewilligung der Unternehmensschließung.
Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Auszugehen ist zunächst davon, daß die Konkurseröffnung am 2.8.1994 und die Austritte am 11.8.1994 (Drittkläger), 12.8.1994 (Erstkläger) und 16.8.1994 (Zweitkläger), also innerhalb von 2 Monaten nach Konkurseröffnung, jedoch noch vor der am 17.8.1995 bewilligten Unternehmensschließung erfolgten.
Was nun die von der Berufungswerberin vertretene materielle Derogation unter Berufung auf Liebeg angeht, unterliegt sie einem Irrtum. Dieser wird deutlich, wenn man den Wortlaut des § 25 KO vor und nach der Änderung durch das IRÄG 1994 gegenüberstellt.Was nun die von der Berufungswerberin vertretene materielle Derogation unter Berufung auf Liebeg angeht, unterliegt sie einem Irrtum. Dieser wird deutlich, wenn man den Wortlaut des Paragraph 25, KO vor und nach der Änderung durch das IRÄG 1994 gegenüberstellt.
§ 25 KO idF vor dem IRÄG 1994 lautete:Paragraph 25, KO in der Fassung vor dem IRÄG 1994 lautete:
"(1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
(2) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleibt unberührt."
§ 25 KO idF IRÄG 1994 lautet:Paragraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1994 lautet:
"(1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es
1. innerhalb von 2 Monaten nach Konkurseröffnung
bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung
des Unternehmens oder
2. innerhalb des dritten Monats nach Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt und der Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzen Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Konkursforderungen.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Abs 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Absatz eins, gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.
(3) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt."
§ 25 KO mußte durch das IRÄG 1994 neu gefaßt werden, weil diese Bestimmung mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 1.7.1993, G 15, 16/93, G 80/93, G 96/93, mit Ablauf des 30.6.1994 aufgehoben worden ist. Der Verfassungsgerichtshof erachtete § 25 KO deshalb als verfassungswidrig, weil jenen Arbeitnehmern, die vom Masseverwalter nach dieser Bestimmung gekündigt worden sind, nach ständiger Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Kündigungsfrist, zum Beispiel bis zum Ende einer vertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist oder bis zum Kündigungstermin kein Schadenersatzanspruch zusteht, während anderen Gläubigern ein solcher Schadenersatzanspruch gebührt (vgl. §§ 21 Abs 2, 23 Abs 1 KO; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 43).Paragraph 25, KO mußte durch das IRÄG 1994 neu gefaßt werden, weil diese Bestimmung mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 1.7.1993, G 15, 16/93, G 80/93, G 96/93, mit Ablauf des 30.6.1994 aufgehoben worden ist. Der Verfassungsgerichtshof erachtete Paragraph 25, KO deshalb als verfassungswidrig, weil jenen Arbeitnehmern, die vom Masseverwalter nach dieser Bestimmung gekündigt worden sind, nach ständiger Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Kündigungsfrist, zum Beispiel bis zum Ende einer vertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist oder bis zum Kündigungstermin kein Schadenersatzanspruch zusteht, während anderen Gläubigern ein solcher Schadenersatzanspruch gebührt vergleiche Paragraphen 21, Absatz 2, 23, Absatz eins, KO; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 43).
Da das vorzeitige Austrittsrecht des Arbeitnehmers oft die in der Konkursordnung vorgesehene Fortführung des Unternehmens hindert und sich die bisherige Einmonatsfrist des § 25 Abs 1 KO für den Masseverwalter als zu kurz erwiesen hat, ist sowohl das Austrittsrecht des Arbeitnehmers als auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters in den dritten Monat nach Konkurseröffnung verlagert worden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß einerseits Arbeitnehmer für einen Fortbetrieb auch zur Verfügung stehen, weil sie nicht sofort mit der Konkurseröffnung unter alleiniger Berufung auf diese vorzeitig austreten können, und andererseits der Masseverwalter nicht zu übereilten Entscheidungen gezwungen ist, sondern sich vielmehr innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden 2 Monate einen hinreichenden Überblick über die Fortführungsaussichten und den dafür erforderlichen Personalstand verschaffen kann (Liebeg aaO, 44).Da das vorzeitige Austrittsrecht des Arbeitnehmers oft die in der Konkursordnung vorgesehene Fortführung des Unternehmens hindert und sich die bisherige Einmonatsfrist des Paragraph 25, Absatz eins, KO für den Masseverwalter als zu kurz erwiesen hat, ist sowohl das Austrittsrecht des Arbeitnehmers als auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters in den dritten Monat nach Konkurseröffnung verlagert worden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß einerseits Arbeitnehmer für einen Fortbetrieb auch zur Verfügung stehen, weil sie nicht sofort mit der Konkurseröffnung unter alleiniger Berufung auf diese vorzeitig austreten können, und andererseits der Masseverwalter nicht zu übereilten Entscheidungen gezwungen ist, sondern sich vielmehr innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden 2 Monate einen hinreichenden Überblick über die Fortführungsaussichten und den dafür erforderlichen Personalstand verschaffen kann (Liebeg aaO, 44).
Hieraus wird aber deutlich, daß lediglich das Austrittsrecht des Dienstnehmers unter alleiniger Berufung auf die Konkurseröffnung einen Änderung erfahren hat. Im übrigen tritt aber das Austrittsrecht des Arbeitnehmers nach § 25 Abs 1 KO zu den allgemeinen Austrittsgründen hinzu; der Arbeitnehmer hat bei Zutreffen der Voraussetzungen das Recht auch aus anderen Gründen, etwa einem der Gründe des § 26 AngG, seinen vorzeitigen Austritt zu erklären (Liebeg aaO, 44; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht5 616). Dies wurde und wird auch in der Rechtssprechung zu § 25 KO (alt) und § 25 KO (neu) vertreten (Mohr, KO8, E 5 zu § 25; WBl 1996, 75; 8 ObS 4/93 u.a.), worauf die Berufungsgegnerin zutreffend hinweist.Hieraus wird aber deutlich, daß lediglich das Austrittsrecht des Dienstnehmers unter alleiniger Berufung auf die Konkurseröffnung einen Änderung erfahren hat. Im übrigen tritt aber das Austrittsrecht des Arbeitnehmers nach Paragraph 25, Absatz eins, KO zu den allgemeinen Austrittsgründen hinzu; der Arbeitnehmer hat bei Zutreffen der Voraussetzungen das Recht auch aus anderen Gründen, etwa einem der Gründe des Paragraph 26, AngG, seinen vorzeitigen Austritt zu erklären (Liebeg aaO, 44; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht5 616). Dies wurde und wird auch in der Rechtssprechung zu Paragraph 25, KO (alt) und Paragraph 25, KO (neu) vertreten (Mohr, KO8, E 5 zu Paragraph 25,; WBl 1996, 75; 8 ObS 4/93 u.a.), worauf die Berufungsgegnerin zutreffend hinweist.
Als Grund für das Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 KO (alt) wird im Schrifttum im wesentlichen die Ansicht vertreten, dem Arbeitnehmer sei nach Konkurseröffnung eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zumutbar. Aus diesem Grund wird auch die Ansicht vertreten, das Austrittsrecht wegen der Konkurseröffnung besteht im Hinblick auf die demonstrative Aufzählung der Austrittsgründe im § 26 AngG bereits unabhängig vom § 25 Abs 1 KO: Dem Arbeitnehmer sei die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu einem zahlungsunfähigen Arbeitgeber nicht zumutbar (Liebeg aaO, 44f). Nur insofern vertritt Liebeg also die Auffassung, daß einem Austrittsrecht wegen der Konkurseröffnung durch die Neufassung des § 25 Abs 1 KO durch das IRÄG 1994 materiell derogiert wurde (Liebeg aaO, 45).Als Grund für das Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO (alt) wird im Schrifttum im wesentlichen die Ansicht vertreten, dem Arbeitnehmer sei nach Konkurseröffnung eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zumutbar. Aus diesem Grund wird auch die Ansicht vertreten, das Austrittsrecht wegen der Konkurseröffnung besteht im Hinblick auf die demonstrative Aufzählung der Austrittsgründe im Paragraph 26, AngG bereits unabhängig vom Paragraph 25, Absatz eins, KO: Dem Arbeitnehmer sei die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu einem zahlungsunfähigen Arbeitgeber nicht zumutbar (Liebeg aaO, 44f). Nur insofern vertritt Liebeg also die Auffassung, daß einem Austrittsrecht wegen der Konkurseröffnung durch die Neufassung des Paragraph 25, Absatz eins, KO durch das IRÄG 1994 materiell derogiert wurde (Liebeg aaO, 45).
Läßt aber die Konkurseröffnung das aus anderen Gründen bestehende Austrittsrecht unberührt, so ist es auch nicht entscheidend, ob der Austritt überhaupt auf einen bestimmten Grund gestützt wurde. Der Grund muß erst im Bestreitungsfall vor Gericht nachgewiesen werden. Dies impliziert, daß nachträglich auch noch andere, nicht in der Lösungserklärung enthaltene Gründe geltend gemacht werden können (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5, 561 mwN). Daß sich die Kläger zunächst nur auf die Konkurseröffnung als solche (mit und ohne beabsichtigte Unternehmensschließung) stützten, schadet daher nicht weiter. Daß das ungebührliche Vorenthalten des Entgeltes zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wird von der Berufungswerberin weder im allgemeinen noch im besonderen Fall bestritten (§ 26 Z 2 AngG; § 82a lit d GewO 1859; Schwarz-Löschnigg aaO 608f und 612). Dem Klagebegehren wurde daher zu Recht stattgegeben; der unbegründeten Berufung mußte ein Erfolg versagt bleiben.Läßt aber die Konkurseröffnung das aus anderen Gründen bestehende Austrittsrecht unberührt, so ist es auch nicht entscheidend, ob der Austritt überhaupt auf einen bestimmten Grund gestützt wurde. Der Grund muß erst im Bestreitungsfall vor Gericht nachgewiesen werden. Dies impliziert, daß nachträglich auch noch andere, nicht in der Lösungserklärung enthaltene Gründe geltend gemacht werden können (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5, 561 mwN). Daß sich die Kläger zunächst nur auf die Konkurseröffnung als solche (mit und ohne beabsichtigte Unternehmensschließung) stützten, schadet daher nicht weiter. Daß das ungebührliche Vorenthalten des Entgeltes zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wird von der Berufungswerberin weder im allgemeinen noch im besonderen Fall bestritten (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG; Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859; Schwarz-Löschnigg aaO 608f und 612). Dem Klagebegehren wurde daher zu Recht stattgegeben; der unbegründeten Berufung mußte ein Erfolg versagt bleiben.
Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtssprechung stützen, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG nicht zu lösen war. Die Revision war daher hinsichtlich des Erst- und Zweitklägers nicht zuzulassen. Hinsichtlich des Drittklägers liegt zufolge des S 50.000,- übersteigenden Streitgegenstandes, bei dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist, eine qualifizierte Rechtssache vor, in der die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG).Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtssprechung stützen, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zu lösen war. Die Revision war daher hinsichtlich des Erst- und Zweitklägers nicht zuzulassen. Hinsichtlich des Drittklägers liegt zufolge des S 50.000,- übersteigenden Streitgegenstandes, bei dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist, eine qualifizierte Rechtssache vor, in der die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:0080RS00164.96P.0913.000Dokumentnummer
JJT_19960913_OLG0009_0080RS00164_96P0000_000