TE OGH 1996/9/16 Bsw17371/90

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Veröffentlicht am 16.09.1996
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Gaygusuz gegen Norwegen, Urteil vom 16.9.1996, Bsw. 17371/90.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK, § 33 AlVG - Gewährung von Notstandshilfe an Ausländer: Erfordernis der österr. Staatsbürgerschaft ist gleichheitswidrig.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 8, EMRK, Artikel 14, EMRK, Artikel eins, 1. ZP EMRK, Paragraph 33, AlVG - Gewährung von Notstandshilfe an Ausländer: Erfordernis der österr. Staatsbürgerschaft ist gleichheitswidrig.

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (8:1 Stimmen).Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. ZP EMRK (8:1 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

1987 stellte der Bf., ein seit 1973 in Österreich lebender türk. Staatsangehöriger, beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Bf. die Voraussetzung des § 33 (2) (a) AlVG nicht erfüllte. Nach dieser Bestimmung ist die Gewährung von Notstandshilfe für Arbeitslose nur österr. Staatsbürgern vorbehalten. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Bf. wandte sich daraufhin mit einer Bsw. an den VfGH und machte eine Verletzung von Art. 5 StGG, Art. 6 (1) und 8 EMRK sowie Art. 1 1.ZP EMRK geltend. Der VfGH trat die Bsw. an den VwGH ab, dieser wies sie wegen Unzuständigkeit zurück. Der VwGH vertrat die Ansicht, dass sich die Bsw. lediglich gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 33 (2) (a) AlVG richtete und damit in den Zuständigkeitsbereich des VfGH fiele.1987 stellte der Bf., ein seit 1973 in Österreich lebender türk. Staatsangehöriger, beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Bf. die Voraussetzung des Paragraph 33, (2) (a) AlVG nicht erfüllte. Nach dieser Bestimmung ist die Gewährung von Notstandshilfe für Arbeitslose nur österr. Staatsbürgern vorbehalten. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Bf. wandte sich daraufhin mit einer Bsw. an den VfGH und machte eine Verletzung von Artikel 5, StGG, Artikel 6, (1) und 8 EMRK sowie Artikel eins, 1.ZP EMRK geltend. Der VfGH trat die Bsw. an den VwGH ab, dieser wies sie wegen Unzuständigkeit zurück. Der VwGH vertrat die Ansicht, dass sich die Bsw. lediglich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 33, (2) (a) AlVG richtete und damit in den Zuständigkeitsbereich des VfGH fiele.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da ihm von den österr. Behörden die Notstandshilfe mangels österr. Staatsbürgerschaft verweigert worden war.Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da ihm von den österr. Behörden die Notstandshilfe mangels österr. Staatsbürgerschaft verweigert worden war.

Zur Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:Zur Anwendbarkeit von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK:

Der Anspruch auf Notstandshilfe ist ein vermögenswertes Recht iSd. Art. 1 1.ZP EMRK: Die Gewährung von Notstandshilfe setzt Beitragszahlungen an den Arbeitslosenversicherungsfonds voraus. Sie wird geleistet, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 33 AlVG vorliegen. Dem Bf. wurde die Notstandshilfe aufgrund der fehlenden österr. Staatsbürgerschaft verweigert, somit ist auch Art. 14 EMRK anwendbar.Der Anspruch auf Notstandshilfe ist ein vermögenswertes Recht iSd. Artikel eins, 1.ZP EMRK: Die Gewährung von Notstandshilfe setzt Beitragszahlungen an den Arbeitslosenversicherungsfonds voraus. Sie wird geleistet, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 33, AlVG vorliegen. Dem Bf. wurde die Notstandshilfe aufgrund der fehlenden österr. Staatsbürgerschaft verweigert, somit ist auch Artikel 14, EMRK anwendbar.

Zur Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:Zur Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK:

Nach der st. Rspr. des GH ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, dh. kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist. Der Bf. hielt sich rechtmäßig in Österreich auf, wo er seinen Beruf ausübte und unter den gleichen Bedingungen wie österr. Arbeitnehmer Beiträge an den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet hat. Die Weigerung der Behörden, dem Bf. Notstandshilfe zu gewähren, stützte sich ausschließlich auf die Tatsache, dass er nicht die - von § 33 (2) (a) AlVG vorausgesetzte - österr. Staatsbürgerschaft besitze. Es wurde nicht behauptet, dass der Bf. die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe nicht erfüllt hätte, der Bf. befand sich insofern in der gleichen Situation wie österr. Arbeitnehmer. Diese unterschiedliche Behandlung von Österreichern und Nicht-Österreichern ist sachlich nicht gerechtfertigt. Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK wurde daher verletzt (einstimmig).Nach der st. Rspr. des GH ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, dh. kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist. Der Bf. hielt sich rechtmäßig in Österreich auf, wo er seinen Beruf ausübte und unter den gleichen Bedingungen wie österr. Arbeitnehmer Beiträge an den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet hat. Die Weigerung der Behörden, dem Bf. Notstandshilfe zu gewähren, stützte sich ausschließlich auf die Tatsache, dass er nicht die - von Paragraph 33, (2) (a) AlVG vorausgesetzte - österr. Staatsbürgerschaft besitze. Es wurde nicht behauptet, dass der Bf. die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe nicht erfüllt hätte, der Bf. befand sich insofern in der gleichen Situation wie österr. Arbeitnehmer. Diese unterschiedliche Behandlung von Österreichern und Nicht-Österreichern ist sachlich nicht gerechtfertigt. Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK wurde daher verletzt (einstimmig).

Der Bf. behauptet weiters Verletzungen von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren bzw. Recht auf Zugang zu einem Gericht) und Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben).Der Bf. behauptet weiters Verletzungen von Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren bzw. Recht auf Zugang zu einem Gericht) und Artikel 8, EMRK (Recht auf Familienleben).

In Anbetracht der festgestellten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK sieht der GH von einer Prüfung des Art. 6 (1) EMRK ab (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).In Anbetracht der festgestellten Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK sieht der GH von einer Prüfung des Artikel 6, (1) EMRK ab (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).

Anm: In ihrem Ber. v. 11.1.1995 hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (einstimmig); keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (12:1 Stimmen), keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).Anmerkung, In ihrem Ber. v. 11.1.1995 hatte die Kms. eine Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK festgestellt (einstimmig); keine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (12:1 Stimmen), keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.9.1996, Bsw. 17371/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,135) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_5/Gaygusuz.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM00084

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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