Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Roman B*****, geboren am *****, des mj. Günther B*****, geboren am *****, und des mj. Bernhard B*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, Wien 21, Am Spitz 1, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21.Mai 1996, GZ 44 R 391/96t-227, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschlüsse sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (Fucik, Außerstreitgesetz 28 mwN). Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, so kann über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien nicht mehr entschieden werden (s Rechberger in Rechberger, ZPO § 411 Rz 2).Die im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschlüsse sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (Fucik, Außerstreitgesetz 28 mwN). Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, so kann über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien nicht mehr entschieden werden (s Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 411, Rz 2).
Im vorliegenden Fall wurde bisher nur über die Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung für zwei seiner fünf Kinder rechtskräftig entschieden; über den Antrag, ihn von der Unterhaltsverpflichtung für die drei anderen Kinder zu entheben, liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Die angefochtene Entscheidung verstößt daher nicht gegen die Rechtskraft. Daß damit derselbe Senat des Rekursgerichtes dem Rekurs des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, nicht Folge gegeben hat, während der Rekurs im Parallelverfahren - Unterhaltsanspruch des mj. Ren‚ und der mj. Bianca N*****, GZ 3 P 1492/95v des Bezirksgerichtes Floridsdorf - erfolgreich war, ist zwar unbefriedigend, kann aber nicht behoben werden. Das Rekursgericht hat im vorliegenden Verfahren einen umfassenderen Sachverhalt angenommen, obwohl aus beiden Akten hervorgeht, daß der Vater arbeits- und unterstandslos ist. Die Entscheidung im Parallelverfahren ist aber rechtskräftig geworden und kann daher nicht mehr geändert werden. Die im vorliegenden Verfahren gefällte Entscheidung ist richtig, weil nicht angenommen werden kann, daß der arbeits- und unterstandslose Vater über Ersparnisse verfüge, die es ihm ermöglichten, den Unterhalt für die Zeit seiner Strafhaft aufzubringen.
Schlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖA 1997,161/F134 - ÖA 1997 F134 = EFSlg 80.097 = EFSlg 82.590 = EFSlg 82.881 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02237.96S.0917.000Dokumentnummer
JJT_19960917_OGH0002_0040OB02237_96S0000_000