TE OGH 1996/9/17 4Ob2262/96t

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ferdinand L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Sachwalterin Emma V*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 28.Juni 1996, GZ 4 R 264/96g-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist von dem Sachverhalt, wie er zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bestanden hat; erst nachher eingetretene Tatsachen sind nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (SZ 39/199; EvBl 1992/115 uva). Auf die allfällige Erledigung der Pensionsangelegenheit des Betroffenen ist daher im Rechtsmittelverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Für die begehrte völlige Einstellung des SW-Verfahrens fehlt somit jede Grundlage.

Soweit das Rekursgericht auf Grund der besonderen Verhältnisse des Betroffenen vollen Schutz, insb eine gewisse Personenfürsorge und eine kontrollierende Tätigkeit eines Sachwalters, für erforderlich gehalten und auch noch für möglich gehalten hat, daß im Zusammenhang mit der Pension des Betroffenen Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sind, halten sich diese Erwägungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift (§ 273 ABGB) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/61; EvBl 1992/12 ua). Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt demnach nicht vor.Soweit das Rekursgericht auf Grund der besonderen Verhältnisse des Betroffenen vollen Schutz, insb eine gewisse Personenfürsorge und eine kontrollierende Tätigkeit eines Sachwalters, für erforderlich gehalten und auch noch für möglich gehalten hat, daß im Zusammenhang mit der Pension des Betroffenen Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sind, halten sich diese Erwägungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift (Paragraph 273, ABGB) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/61; EvBl 1992/12 ua). Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt demnach nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02262.96T.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19960917_OGH0002_0040OB02262_96T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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