TE OGH 1996/9/18 7Ob2241/96a

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna A*****, vertreten durch Dr.Georg Reiter und Dr.Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei 1. Prof.Mag.Dr.Roman R***** und 2. Elfriede R*****, ***** beide vertreten durch Dr.Norman Dick und Dr.Michael Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Teilkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 17.Juni 1996, GZ 54 R 75/96k-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar wird auch die Existenzgefährdung naher Angehöriger (und nicht nur des Vermieters selbst) als nichtiger Kündigungsgrund i.S.d. § 30Zwar wird auch die Existenzgefährdung naher Angehöriger (und nicht nur des Vermieters selbst) als nichtiger Kündigungsgrund i.S.d. Paragraph 30

(1) MRG angesehen (MietSlg 33.320). Ob eine solche Existenzgefährdung vorliegt ist jedoch eine Frage des Einzelfalles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02241.96A.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19960918_OGH0002_0070OB02241_96A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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