TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/26 2005/09/0038

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/09/0346 E 31. Juli 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Jänner 2005, Zl. uvs- 2004/K3/003-10, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2004 für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A GesmbH in T zu verantworten, dass neun namentlich genannte mazedonische Staatsangehörige in im Einzelnen genannten Zeiträumen zwischen dem 25. Juni und 31. Juli 2002 mit Eisenverlegungs- bzw. Eisenbiegearbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens beschäftigt worden seien, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden und die Ausländer auch nicht im Besitze einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und sei zu neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 100 Stunden) zu bestrafen gewesen.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2004 für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A GesmbH in T zu verantworten, dass neun namentlich genannte mazedonische Staatsangehörige in im Einzelnen genannten Zeiträumen zwischen dem 25. Juni und 31. Juli 2002 mit Eisenverlegungs- bzw. Eisenbiegearbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens beschäftigt worden seien, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden und die Ausländer auch nicht im Besitze einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt und sei zu neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 100 Stunden) zu bestrafen gewesen.

Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

"Anlässlich einer Kontrolle am 30. Juli 2002 durch das Hauptzollamt Innsbruck, Herrn S und Herrn U, wurden bei Eisenverlegungsarbeiten an der Straßenbaustelle L folgende Ausländer angetroffen:"

(Es folgt die Aufzählung der neun im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Ausländer).

"Für alle genannten Personen befanden sich gefälschte Kopien von Wiener Gebietskrankenkassenanmeldungen bzw. Arbeitsberechtigungen auf der Baustelle. Es bestand nur eine vertragliche Vereinbarung zwischen der K.B. Bau GmbH mit Sitz in Innsbruck und der Firma H, wobei es sich um einen reinen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag gehandelt hat und die Vereinbarung hauptsächlich auf die Bereitstellung von Personal abgestellt war. Dieses Personal wurde der Firma K.B. Bau überlassen, wobei die Unterbringung der Arbeiter im R Hof durch die Firma A erfolgte, welche die Quartiere jedoch nicht bezahlte. Die Einteilung der Arbeiter erfolgte durch Herrn H von der Firma A und die Stundenkontrolle durch den Polier der Firma A, Herrn P. Auch war Firma A zur Zahlung einer Pönale im Falle der Zeitüberschreitung verpflichtet. Die Arbeitsleistung bzw. der Wert der gegenständlichen Arbeit ist der Firma A zuzurechnen. Gemäß Werkvertrag vom 12. 04. 2003 wurde das gegenständliche Bauvorhaben M der Firma A und zwar unter der Leitung des Poliers Herrn H übertragen. Der Zeuge H gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 20. 10. 2003 zu Zl. ... an, dass zwischen Herrn H und Herrn M gesprochen worden war und zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Firma K. B. Bau GesmbH, dass man Herrn K so lange nehmen werde, bis man eigene Arbeitskräfte habe. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung mit der Firma K.B. Bau GesmbH war auf das zur Verfügung stellen von Arbeitskräften gerichtet. Im Übrigen betreffen die von der K.B. Bau GesmbH an die Firma A in Kopie beiliegenden Rechnungen die Baustelle G und nicht die Baustelle M.

Fest steht, dass beim Bauvorhaben L auf allen Bauabschnitten und zwar auf allen drei Galerien die Leute der Firma H tätig waren. Diese Leute wurden von Herrn H, welcher Arbeitnehmer der Firma A in T war, eingeteilt."

Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage - insbesondere unter Verweis auf § 2 Abs. 2 AuslBG - rechtlich dahingehend, dass der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung auch kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigungen anzusehen seien. Das Tatbestandselement der Beschäftigung sei ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Liege eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, welches typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses darstelle, sei von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, ob diesem Mängel anhafteten, oder welche vertraglichen Bezeichnungen die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben hätten, komme es nicht an. Im Beschwerdefall sei kein unterscheidbares Werk hergestellt worden. Vielmehr hätten alle Arbeiter Eisenverlegungsarbeiten durchgeführt. Das Material dafür sei teils von der Firma A GmbH zur Verfügung gestellt worden, teils von der Firma I. Die im Akt liegende Rahmenvereinbarung zwischen der A GmbH und der K.B. Bau GmbH betreffend diverse nicht im Einzelnen genannte Baustellen in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg stellten keinen konkreten Vertrag dar, es sei darin weder Preis noch Leistung in dieser Vereinbarung enthalten gewesen.Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage - insbesondere unter Verweis auf Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG - rechtlich dahingehend, dass der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung auch kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigungen anzusehen seien. Das Tatbestandselement der Beschäftigung sei ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Liege eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, welches typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses darstelle, sei von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, ob diesem Mängel anhafteten, oder welche vertraglichen Bezeichnungen die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben hätten, komme es nicht an. Im Beschwerdefall sei kein unterscheidbares Werk hergestellt worden. Vielmehr hätten alle Arbeiter Eisenverlegungsarbeiten durchgeführt. Das Material dafür sei teils von der Firma A GmbH zur Verfügung gestellt worden, teils von der Firma römisch eins. Die im Akt liegende Rahmenvereinbarung zwischen der A GmbH und der K.B. Bau GmbH betreffend diverse nicht im Einzelnen genannte Baustellen in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg stellten keinen konkreten Vertrag dar, es sei darin weder Preis noch Leistung in dieser Vereinbarung enthalten gewesen.

Zur Frage des dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verschuldens verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG sowie darauf, dass eine effiziente Kontrolle dahingehend, ob ausländische Arbeitskräfte im Sinne des AuslBG berechtigt seien, eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Inland auszuüben, die Einsicht in die Originale und nicht bloß in die Ablichtungen der in § 3 Abs. 6 AuslBG genannten Berechtigungsbescheide umfassen müsse. Der Beschwerdeführer habe kein Kontrollsystem dargetan, das wirksam der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG hätte entgegenwirken können. Vielmehr sei er von seinem Verlegeleiter darauf hingewiesen worden, dass sich von den Ausländern lediglich zwei als Asylanten hätten ausweisen können; die übrigen Ausländer hätten keinerlei Papiere vorweisen können. Es sei zwar richtig, dass der Geschäftsführer der K.B. Bau GmbH dem Beschwerdeführer versichert habe, dass mit den Papieren alles "in Ordnung" sei, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht vergewissert, ob diese Aussage auch stimme. Er habe sich mit den Kopien der Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse bzw. den Kopien der Arbeitsberechtigungen zufrieden gegeben. Es sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen gewesen, dass durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft beim Bauvorhaben "L", Abschnitt "B" überlassene (ausländische) Arbeitskräfte verwendet worden seien. Dadurch, dass der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem in seinem Betrieb errichtet habe und sich auch die Originale der entsprechenden Bewilligungen nicht habe vorlegen lassen, obwohl er von seinem Verlegeleiter darauf hingewiesen worden sei, dass die Ausländer über keine entsprechenden Papiere verfügten, sei ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Zur Frage des dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verschuldens verwies die belangte Behörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG sowie darauf, dass eine effiziente Kontrolle dahingehend, ob ausländische Arbeitskräfte im Sinne des AuslBG berechtigt seien, eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Inland auszuüben, die Einsicht in die Originale und nicht bloß in die Ablichtungen der in Paragraph 3, Absatz 6, AuslBG genannten Berechtigungsbescheide umfassen müsse. Der Beschwerdeführer habe kein Kontrollsystem dargetan, das wirksam der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG hätte entgegenwirken können. Vielmehr sei er von seinem Verlegeleiter darauf hingewiesen worden, dass sich von den Ausländern lediglich zwei als Asylanten hätten ausweisen können; die übrigen Ausländer hätten keinerlei Papiere vorweisen können. Es sei zwar richtig, dass der Geschäftsführer der K.B. Bau GmbH dem Beschwerdeführer versichert habe, dass mit den Papieren alles "in Ordnung" sei, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht vergewissert, ob diese Aussage auch stimme. Er habe sich mit den Kopien der Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse bzw. den Kopien der Arbeitsberechtigungen zufrieden gegeben. Es sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen gewesen, dass durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft beim Bauvorhaben "L", Abschnitt "B" überlassene (ausländische) Arbeitskräfte verwendet worden seien. Dadurch, dass der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem in seinem Betrieb errichtet habe und sich auch die Originale der entsprechenden Bewilligungen nicht habe vorlegen lassen, obwohl er von seinem Verlegeleiter darauf hingewiesen worden sei, dass die Ausländer über keine entsprechenden Papiere verfügten, sei ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a)Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
              c)              in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  1. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  2. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
Dabei ist nach § 2 Abs. 4 AuslBG für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Dabei ist nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Vertreter eines Generalunternehmers nach der Bestimmung des § 28 Abs. 6 Z. 2 AuslBG bestraft wurde, sondern wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG (vgl. Seite 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2004). Der angefochtene Bescheid enthält keinen Hinweis auf die Bestimmung des § 28 Abs. 6 Z. 2 AuslBG. Die auf diese Norm verweisenden Ausführungen in der Beschwerde gehen somit ins Leere; es war aus diesem Grunde nicht näher auf sie einzugehen.Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Vertreter eines Generalunternehmers nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG bestraft wurde, sondern wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG vergleiche , Seite 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2004). Der angefochtene Bescheid enthält keinen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG. Die auf diese Norm verweisenden Ausführungen in der Beschwerde gehen somit ins Leere; es war aus diesem Grunde nicht näher auf sie einzugehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde nicht, wonach die im Straferkenntnis erster Instanz bezeichneten neun Ausländer von Mitarbeitern der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft eingeteilt und bei der Durchführung ihrer Arbeiten kontrolliert wurden. Aufgrund der Angaben des Zeugen H., es sei davon gesprochen worden, dass man (gemeint: die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft) die K.B. BauGmbH solange in Anspruch nehmen werde, "bis man eigene Arbeitskräfte habe", ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde in Verbindung mit dem Umstand, dass nicht Arbeitnehmer der K.B. BauGmbH, sondern eben Dienstnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft die Ausländer eingeteilt und kontrolliert haben, davon ausging, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung mit der K.B. BauGmbH das Zurverfügungstellen von Arbeitskräften an die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft war. Daher gehen die Ausführungen in der Beschwerde fehl, die K.B. BauGmbH habe nach dem Wortlaut der Verträge für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft mit diesen Arbeitskräften Werkleistungen erbracht. Ob die K.B. Bau GmbH formell als Subunternehmer für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft aufgetreten und die Fa. H BauGmbH der formelle Arbeitgeber dieser Ausländer gewesen ist, sowie ob sich der Geschäftsführer der K.B. BauGmbH durch gefälschte Meldungen zur Sozialversicherung und durch gefälschte Arbeitsbewilligungen hat täuschen lassen - wie er dies darzustellen suchte - ist angesichts der von der belangten Behörde schlüssig festgestellten wahren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entscheidend, weil auch dies Teil jener Rechtsverhältnisse ist, die zur Verschleierung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft vorgetäuscht wurden.
Soweit in der Beschwerde schließlich gerügt wird, die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass auch die K.B. BauGmbH eigene Baustellen gehabt habe, auf denen Arbeitnehmer der F. H BauGmbH tätig geworden seien, werden die Feststellungen der belangten Behörde übersehen, dass die hier angelastete Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer jedenfalls unter der Leitung von Dienstnehmern der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft erfolgt ist. Ob es auch an anderen Bauabschnitten zu unerlaubten Beschäftigungen gekommen ist, die die K.B. BauGmbH oder die Fa. H BauGmbH zu vertreten gehabt hätten, ist für die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit des Beschwerdeführers ebenso wenig von Belang wie die Frage, wer für die Ausländer als Quartiergeber aufgetreten ist oder ob der Beschwerdeführer selbst jemals persönlich in Kontakt zur Fa. H Bau GmbH getreten ist.
Schließlich geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe zwei namentlich genannte Zeugen zu Unrecht nicht einvernommen, fehl. Der beantragte Zeuge B. wurde nur zur rechtlich unerheblichen Frage der Quartierbeschaffung geführt, der Zeuge K. hingegen war bei der in Rede stehenden Baustelle nicht tätig, was sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge P. vor der belangten Behörde bestätigt hatten. Die belangte Behörde ist diesen Beweisanträgen wegen ihrer objektiven Untauglichkeit, zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt etwas beizutragen, daher zu Recht nicht nachgekommen.
In rechtlicher Hinsicht teilt der Veraltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass die festgestellte Mitwirkung von Beschäftigten der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft an der illegalen Ausländerbeschäftigung ein für die Zurechnung des Deliktes an dieses vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen ein ausreichendes Merkmal einer organisatorischen Eingliederung darstellt.
Die Beschwerde erweist sich daher in jeder Hinsicht als unbegründet. Sie war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher in jeder Hinsicht als unbegründet. Sie war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 26. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090038.X00

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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