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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/09/0346 E 31. Juli 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Jänner 2005, Zl. uvs- 2004/K3/003-10, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2004 für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A GesmbH in T zu verantworten, dass neun namentlich genannte mazedonische Staatsangehörige in im Einzelnen genannten Zeiträumen zwischen dem 25. Juni und 31. Juli 2002 mit Eisenverlegungs- bzw. Eisenbiegearbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens beschäftigt worden seien, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden und die Ausländer auch nicht im Besitze einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und sei zu neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 100 Stunden) zu bestrafen gewesen.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2004 für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A GesmbH in T zu verantworten, dass neun namentlich genannte mazedonische Staatsangehörige in im Einzelnen genannten Zeiträumen zwischen dem 25. Juni und 31. Juli 2002 mit Eisenverlegungs- bzw. Eisenbiegearbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens beschäftigt worden seien, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden und die Ausländer auch nicht im Besitze einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt und sei zu neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 100 Stunden) zu bestrafen gewesen.
Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
"Anlässlich einer Kontrolle am 30. Juli 2002 durch das Hauptzollamt Innsbruck, Herrn S und Herrn U, wurden bei Eisenverlegungsarbeiten an der Straßenbaustelle L folgende Ausländer angetroffen:"
(Es folgt die Aufzählung der neun im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Ausländer).
"Für alle genannten Personen befanden sich gefälschte Kopien von Wiener Gebietskrankenkassenanmeldungen bzw. Arbeitsberechtigungen auf der Baustelle. Es bestand nur eine vertragliche Vereinbarung zwischen der K.B. Bau GmbH mit Sitz in Innsbruck und der Firma H, wobei es sich um einen reinen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag gehandelt hat und die Vereinbarung hauptsächlich auf die Bereitstellung von Personal abgestellt war. Dieses Personal wurde der Firma K.B. Bau überlassen, wobei die Unterbringung der Arbeiter im R Hof durch die Firma A erfolgte, welche die Quartiere jedoch nicht bezahlte. Die Einteilung der Arbeiter erfolgte durch Herrn H von der Firma A und die Stundenkontrolle durch den Polier der Firma A, Herrn P. Auch war Firma A zur Zahlung einer Pönale im Falle der Zeitüberschreitung verpflichtet. Die Arbeitsleistung bzw. der Wert der gegenständlichen Arbeit ist der Firma A zuzurechnen. Gemäß Werkvertrag vom 12. 04. 2003 wurde das gegenständliche Bauvorhaben M der Firma A und zwar unter der Leitung des Poliers Herrn H übertragen. Der Zeuge H gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 20. 10. 2003 zu Zl. ... an, dass zwischen Herrn H und Herrn M gesprochen worden war und zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Firma K. B. Bau GesmbH, dass man Herrn K so lange nehmen werde, bis man eigene Arbeitskräfte habe. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung mit der Firma K.B. Bau GesmbH war auf das zur Verfügung stellen von Arbeitskräften gerichtet. Im Übrigen betreffen die von der K.B. Bau GesmbH an die Firma A in Kopie beiliegenden Rechnungen die Baustelle G und nicht die Baustelle M.
Fest steht, dass beim Bauvorhaben L auf allen Bauabschnitten und zwar auf allen drei Galerien die Leute der Firma H tätig waren. Diese Leute wurden von Herrn H, welcher Arbeitnehmer der Firma A in T war, eingeteilt."
Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage - insbesondere unter Verweis auf § 2 Abs. 2 AuslBG - rechtlich dahingehend, dass der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung auch kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigungen anzusehen seien. Das Tatbestandselement der Beschäftigung sei ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Liege eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, welches typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses darstelle, sei von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, ob diesem Mängel anhafteten, oder welche vertraglichen Bezeichnungen die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben hätten, komme es nicht an. Im Beschwerdefall sei kein unterscheidbares Werk hergestellt worden. Vielmehr hätten alle Arbeiter Eisenverlegungsarbeiten durchgeführt. Das Material dafür sei teils von der Firma A GmbH zur Verfügung gestellt worden, teils von der Firma I. Die im Akt liegende Rahmenvereinbarung zwischen der A GmbH und der K.B. Bau GmbH betreffend diverse nicht im Einzelnen genannte Baustellen in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg stellten keinen konkreten Vertrag dar, es sei darin weder Preis noch Leistung in dieser Vereinbarung enthalten gewesen.Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage - insbesondere unter Verweis auf Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG - rechtlich dahingehend, dass der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung auch kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigungen anzusehen seien. Das Tatbestandselement der Beschäftigung sei ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Liege eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, welches typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses darstelle, sei von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, ob diesem Mängel anhafteten, oder welche vertraglichen Bezeichnungen die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben hätten, komme es nicht an. Im Beschwerdefall sei kein unterscheidbares Werk hergestellt worden. Vielmehr hätten alle Arbeiter Eisenverlegungsarbeiten durchgeführt. Das Material dafür sei teils von der Firma A GmbH zur Verfügung gestellt worden, teils von der Firma römisch eins. Die im Akt liegende Rahmenvereinbarung zwischen der A GmbH und der K.B. Bau GmbH betreffend diverse nicht im Einzelnen genannte Baustellen in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg stellten keinen konkreten Vertrag dar, es sei darin weder Preis noch Leistung in dieser Vereinbarung enthalten gewesen.
Zur Frage des dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verschuldens verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG sowie darauf, dass eine effiziente Kontrolle dahingehend, ob ausländische Arbeitskräfte im Sinne des AuslBG berechtigt seien, eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Inland auszuüben, die Einsicht in die Originale und nicht bloß in die Ablichtungen der in § 3 Abs. 6 AuslBG genannten Berechtigungsbescheide umfassen müsse. Der Beschwerdeführer habe kein Kontrollsystem dargetan, das wirksam der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG hätte entgegenwirken können. Vielmehr sei er von seinem Verlegeleiter darauf hingewiesen worden, dass sich von den Ausländern lediglich zwei als Asylanten hätten ausweisen können; die übrigen Ausländer hätten keinerlei Papiere vorweisen können. Es sei zwar richtig, dass der Geschäftsführer der K.B. Bau GmbH dem Beschwerdeführer versichert habe, dass mit den Papieren alles "in Ordnung" sei, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht vergewissert, ob diese Aussage auch stimme. Er habe sich mit den Kopien der Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse bzw. den Kopien der Arbeitsberechtigungen zufrieden gegeben. Es sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen gewesen, dass durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft beim Bauvorhaben "L", Abschnitt "B" überlassene (ausländische) Arbeitskräfte verwendet worden seien. Dadurch, dass der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem in seinem Betrieb errichtet habe und sich auch die Originale der entsprechenden Bewilligungen nicht habe vorlegen lassen, obwohl er von seinem Verlegeleiter darauf hingewiesen worden sei, dass die Ausländer über keine entsprechenden Papiere verfügten, sei ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Zur Frage des dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verschuldens verwies die belangte Behörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG sowie darauf, dass eine effiziente Kontrolle dahingehend, ob ausländische Arbeitskräfte im Sinne des AuslBG berechtigt seien, eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Inland auszuüben, die Einsicht in die Originale und nicht bloß in die Ablichtungen der in Paragraph 3, Absatz 6, AuslBG genannten Berechtigungsbescheide umfassen müsse. Der Beschwerdeführer habe kein Kontrollsystem dargetan, das wirksam der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG hätte entgegenwirken können. Vielmehr sei er von seinem Verlegeleiter darauf hingewiesen worden, dass sich von den Ausländern lediglich zwei als Asylanten hätten ausweisen können; die übrigen Ausländer hätten keinerlei Papiere vorweisen können. Es sei zwar richtig, dass der Geschäftsführer der K.B. Bau GmbH dem Beschwerdeführer versichert habe, dass mit den Papieren alles "in Ordnung" sei, der Beschwerdeführer habe sich aber nicht vergewissert, ob diese Aussage auch stimme. Er habe sich mit den Kopien der Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse bzw. den Kopien der Arbeitsberechtigungen zufrieden gegeben. Es sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen gewesen, dass durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft beim Bauvorhaben "L", Abschnitt "B" überlassene (ausländische) Arbeitskräfte verwendet worden seien. Dadurch, dass der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem in seinem Betrieb errichtet habe und sich auch die Originale der entsprechenden Bewilligungen nicht habe vorlegen lassen, obwohl er von seinem Verlegeleiter darauf hingewiesen worden sei, dass die Ausländer über keine entsprechenden Papiere verfügten, sei ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, gilt als Beschäftigung die Verwendung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090038.X00Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009