TE OGH 1996/9/18 7Ob643/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.1996
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Erika R*****, und 2. Dr.Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien 4., Prinz Eugen-Straße 36, die Erstklägerin vertreten durch den Zweitkläger, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Elvira M*****, und 2. Wolfgang M*****, beide vertreten durch Dr.Ernst F.Mayr und Dr.Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.Oktober 1994, GZ 4 Nc 7/94, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der Kläger auf Ergänzung bzw Berichtigung der (Kosten-)Entscheidung vom 18.1.1995 wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die den beiden Klägern in der Entscheidung vom 18.1.1995 auferlegte Kostenersatzverpflichtung gegenüber beiden Beklagten fällt nicht in den Beurteilungsbereich des § 46 ZPO, weil die Kläger einen ihnen solidarisch zustehenden Anspruch behaupten, über den noch zu entscheiden ist.Die den beiden Klägern in der Entscheidung vom 18.1.1995 auferlegte Kostenersatzverpflichtung gegenüber beiden Beklagten fällt nicht in den Beurteilungsbereich des Paragraph 46, ZPO, weil die Kläger einen ihnen solidarisch zustehenden Anspruch behaupten, über den noch zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB00643.94.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19960918_OGH0002_0070OB00643_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten