Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Krichbaumer (Berichterstatter) und Dr. Erich Feigl über die Berufung des Angeklagten A***** S***** wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. Mai 1996, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.
Gemäß dem § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zur Last.Gemäß dem Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zur Last.
Text
Begründung:
A***** S***** hat in der Hauptverhandlung vom 7.5.1996 gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung hat er die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen, das angemeldete Rechtsmittel der Berufung aber wegen "Schuld und Strafe" ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen Urteile der Schöffen- und Geschworenengerichte nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen stehen und das zweitgenannte Rechtsmittel nur gegen den Ausspruch über die Strafe oder über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden kann (§§ 280, 294 Abs 2 StPO), war die wegen Schuld ausgeführte Berufung gemäß § 294 Abs 4 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung vom Gerichtshof zweiter Instanz (vgl. SSt 23/58) zurückzuweisen, weil dem Angeklagten ein Rechtsmittel in dieser Richtung gesetzlich nicht zusteht.Da gegen Urteile der Schöffen- und Geschworenengerichte nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen stehen und das zweitgenannte Rechtsmittel nur gegen den Ausspruch über die Strafe oder über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden kann (Paragraphen 280, 294, Absatz 2, StPO), war die wegen Schuld ausgeführte Berufung gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung vom Gerichtshof zweiter Instanz vergleiche SSt 23/58) zurückzuweisen, weil dem Angeklagten ein Rechtsmittel in dieser Richtung gesetzlich nicht zusteht.
Über die ausgeführte Berufung wegen Strafe wird beim Gerichtstag zu entscheiden sein.
Oberlandesgericht Linz, Abt.7,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1996:0070BS00272.96.0924.000Dokumentnummer
JJT_19960924_OLG0459_0070BS00272_9600000_000