Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier, Dr. Petrag, Dr. Steinbauer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud B*****, Private, ***** vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Josef N*****, Landwirt, ***** vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 664.227,02 S sA und Feststellung (Streitwert 250.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Mai 1996, GZ 1 R 75/96x-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, daß sie - insbesondere
in der vom Beklagten im Rahmen seiner Landwirtschaft betriebenen
Pferdezucht - regelmäßig für den Beklagten in dessen Interesse
entgeltlich tätig gewesen sei und aus der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes zur Risikohaftung des Arbeitgebers analog § 1014 ABGB
die Haftung des Beklagten für ihre beim Führen einer Stute zum Decken
erlittenen Personenschäden ableitet, ist ihr zu erwidern, daß von
dieser Haftung nur Schäden erfaßt werden, die der Arbeitnehmer an von
ihm zur Ausführung der Arbeit im Interesse des Arbeitgebers
eingesetzten Sachen erlitten hat (siehe SZ 56/86 = DRdA 1984/1
[Jabornegg] = ZAS 1985/1 [Schrank aaO 8 ff]; DRdA 1988/6 [Jabornegg]
= ZAS 1987/10 [Kerschner]; SZ 61/45; DRdA 1991/12 [Kerschner] = ZAS
1991/8 [Oberhofer]; Arb 10.901; Arb 10.923). Hingegen trifft den Arbeitgeber für Schäden an der Person, die der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall erleidet, gemäß § 333 Abs 1 ASVG keine Haftung. Dieses Haftungsprivileg setzt kein Arbeitsverhältnis, sondern lediglich eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG voraus und liegt daher auch bei bloß freiwilliger, kurzfristiger Mitarbeit, etwa bei Nachbarschaftshilfe, vor, sofern sie dem Interesse des Unternehmens dient, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet wird, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses vom Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (SZ 48/50; siehe auch SZ 48/123; SZ 50/156; Arb 9.836; SZ 60/96; JBl 1988, 457 [krit. Grillberger]; VersR 1989, 979; vgl auch SZ 60/161).1991/8 [Oberhofer]; Arb 10.901; Arb 10.923). Hingegen trifft den Arbeitgeber für Schäden an der Person, die der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall erleidet, gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG keine Haftung. Dieses Haftungsprivileg setzt kein Arbeitsverhältnis, sondern lediglich eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG voraus und liegt daher auch bei bloß freiwilliger, kurzfristiger Mitarbeit, etwa bei Nachbarschaftshilfe, vor, sofern sie dem Interesse des Unternehmens dient, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet wird, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses vom Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (SZ 48/50; siehe auch SZ 48/123; SZ 50/156; Arb 9.836; SZ 60/96; JBl 1988, 457 [krit. Grillberger]; VersR 1989, 979; vergleiche auch SZ 60/161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0090OB02160.96D.0925.000Dokumentnummer
JJT_19960925_OGH0002_0090OB02160_96D0000_000