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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der R, (geboren 1961), vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 2002, Zl. 313.026/3-III/11/02, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Oktober 2002 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Erstantrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 19. September 2001 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Ehegatte" gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 175, ab. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Oktober 2002 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Erstantrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 19. September 2001 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Ehegatte" gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 175, ab.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei ausgeführt worden, dass es sich nicht um einen Erstantrag, sondern um einen Verlängerungsantrag auf Grund des knapp dreißigjährigen durchgehenden Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich handle. Aus der Aktenlage bzw. vor der erstinstanzlichen Behörde am 27. Dezember 2001 gemachten niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass diese von 1977 bis 1993 in Österreich aufhältig gewesen sei. Ihr letzter gültiger Sichtvermerk sei am 30. Jänner 1993 abgelaufen. Da dieser Sichtvermerk nicht verlängert worden sei, sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nach Jugoslawien zurückgekehrt und dort Hausfrau gewesen. Ihr Ehemann sei als Landwirt tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dann mit einem Visum C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Belgrad, gültig vom 4. September 1998 bis zum 3. Oktober 1998, nach Österreich eingereist und seither hier aufhältig.
Gemäß § 23 Abs. 1 FrG, sei Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen blieben, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit dem selben Zweck zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnitts weiter gesichert schienen. Für die belangte Behörde ergebe sich eindeutig, dass der gegenständliche Antrag nach einem ca. fünfjährigen Auslandsaufenthalt als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten sei. Ein Reisevisum sei keinesfalls einer Niederlassungsbewilligung im Sinn des § 23 Abs. 1 FrG gleich zu halten. Vielmehr verwirkliche, wie bereits angeführt, ein an die Einreise mit einem Reisevisum anschließender Aufenthalt den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG im Niederlassungsverfahren, wenn die Niederlassungsbewilligung nach der Einreise erteilt werden solle, wie das von der Beschwerdeführerin beabsichtigt gewesen sei.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, FrG, sei Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen blieben, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit dem selben Zweck zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnitts weiter gesichert schienen. Für die belangte Behörde ergebe sich eindeutig, dass der gegenständliche Antrag nach einem ca. fünfjährigen Auslandsaufenthalt als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten sei. Ein Reisevisum sei keinesfalls einer Niederlassungsbewilligung im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, FrG gleich zu halten. Vielmehr verwirkliche, wie bereits angeführt, ein an die Einreise mit einem Reisevisum anschließender Aufenthalt den Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG im Niederlassungsverfahren, wenn die Niederlassungsbewilligung nach der Einreise erteilt werden solle, wie das von der Beschwerdeführerin beabsichtigt gewesen sei.
Der vorliegende Antrag sei vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebracht worden, während sich diese in Österreich aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls seit dem 14. August 2001 an einer näher genannten Adresse in Wien polizeilich aufrecht gemeldet. Damit habe die Beschwerdeführerin auf dem Boden des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Für Erstanträge sei § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. maßgebend. Diese Norm sei als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt worden sei, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten sei. Im Beschwerdefall sei der Antrag unbestritten im Inland gestellt worden, womit der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan worden sei. Dies habe die Abweisung des vorliegenden Antrags zur Folge. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien könne auf Grund des Obgenannten entfallen.Der vorliegende Antrag sei vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebracht worden, während sich diese in Österreich aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls seit dem 14. August 2001 an einer näher genannten Adresse in Wien polizeilich aufrecht gemeldet. Damit habe die Beschwerdeführerin auf dem Boden des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Für Erstanträge sei Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg. cit. maßgebend. Diese Norm sei als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt worden sei, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten sei. Im Beschwerdefall sei der Antrag unbestritten im Inland gestellt worden, womit der Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG nicht Genüge getan worden sei. Dies habe die Abweisung des vorliegenden Antrags zur Folge. Eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FrG unter Bedachtnahme auf die in Absatz 3, leg. cit. genannten Kriterien könne auf Grund des Obgenannten entfallen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet u.a. ein, dass die Beschwerdeführerin seit 1977 ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Die niederschriftlichen Angaben vom 27. Dezember 2001, auf die sich die belangte Behörde beziehe, seien der Beschwerdeführerin weder zur Durchsicht vorgelegt noch vorgelesen worden, noch sei auf die Verlesung bzw. Vorlage zur Durchsicht dieser Niederschrift verzichtet worden. Auch der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin sei der Vernehmung nicht beigezogen worden. In der Berufung vom 19. Oktober 2002 (sowie schon zuvor in einer "ergänzenden Stellungnahme" vom 5. Oktober 2001) habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der vorliegende Antrag zwar formell den Anschein eines Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung erwecke, auf Grund des knapp über 25- jährigen durchgehenden Aufenthalts aber - trotz einer Phase der Illegalität - materiell nicht als solcher angesehen werden könnte. Mit dem Touristensichtvermerk aus dem Jahr 1998 habe die Beschwerdeführerin lediglich versucht, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf andere Weise zu legalisieren, erst mit dieser Antragstellung sei auch wiederum die Anmeldung im Bundesgebiet vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe nichts unternommen, um den eklatanten Widerspruch zwischen diesem Vorbringen in der Berufung und dem Inhalt der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift (vgl. oben I.1.) aufzuklären. 1. Die Beschwerde wendet u.a. ein, dass die Beschwerdeführerin seit 1977 ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Die niederschriftlichen Angaben vom 27. Dezember 2001, auf die sich die belangte Behörde beziehe, seien der Beschwerdeführerin weder zur Durchsicht vorgelegt noch vorgelesen worden, noch sei auf die Verlesung bzw. Vorlage zur Durchsicht dieser Niederschrift verzichtet worden. Auch der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin sei der Vernehmung nicht beigezogen worden. In der Berufung vom 19. Oktober 2002 (sowie schon zuvor in einer "ergänzenden Stellungnahme" vom 5. Oktober 2001) habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der vorliegende Antrag zwar formell den Anschein eines Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung erwecke, auf Grund des knapp über 25- jährigen durchgehenden Aufenthalts aber - trotz einer Phase der Illegalität - materiell nicht als solcher angesehen werden könnte. Mit dem Touristensichtvermerk aus dem Jahr 1998 habe die Beschwerdeführerin lediglich versucht, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf andere Weise zu legalisieren, erst mit dieser Antragstellung sei auch wiederum die Anmeldung im Bundesgebiet vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe nichts unternommen, um den eklatanten Widerspruch zwischen diesem Vorbringen in der Berufung und dem Inhalt der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift vergleiche , oben römisch eins.1.) aufzuklären.
2. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie vor der erstinstanzlichen Behörde am 27. Dezember 2001 die niederschriftlichen Angaben gemacht hat, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden. In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (vgl. OZ 23 der Verwaltungsakten) hat sie aber vorgebracht, sich seit ihrer Einreise im Jahr 1977 durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben; sie habe weder ihren tatsächlichen Aufenthalt noch ihren Niederlassungswillen aufgegeben. Nach diesem Berufungsvorbringen hat sich die Beschwerdeführerin damit - entgegen den besagten niederschriftlichen Angaben - auch von 1993 bis 1998 in Österreich aufgehalten. 2. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie vor der erstinstanzlichen Behörde am 27. Dezember 2001 die niederschriftlichen Angaben gemacht hat, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden. In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vergleiche , OZ 23 der Verwaltungsakten) hat sie aber vorgebracht, sich seit ihrer Einreise im Jahr 1977 durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben; sie habe weder ihren tatsächlichen Aufenthalt noch ihren Niederlassungswillen aufgegeben. Nach diesem Berufungsvorbringen hat sich die Beschwerdeführerin damit - entgegen den besagten niederschriftlichen Angaben - auch von 1993 bis 1998 in Österreich aufgehalten.
Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid von diesen beiden von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Versionen die niederschriftlichen Angaben aus dem Jahr 2001 zu Grunde gelegt, ohne im angefochtenen Bescheid die maßgeblichen Erwägungen für die dieser Auswahl zu Grunde liegende Beweiswürdigung darzulegen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar, er wurde von der belangten Behörde nicht hinreichend begründet.
Im vorliegenden Fall wurden daher Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
3. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 27. Juni 2006
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180109.X00Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011