TE OGH 1996/10/9 7Ob2307/96g

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef M*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagte Partei Josef R*****, vertreten durch Dr.Longin-Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 20.000,--, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 4.Juni 1996, GZ 6 R 169/96m-32, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Raab vom 6.Februar 1996, GZ C 1011/95g-24, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte vom Beklagten vorbehaltlich weiterer Ausdehnung den Klagsbetrag von S 20.000,-- und brachte vor, der Beklagte habe ihm ein Auto um S 155.00,-- verkauft, das zufolge verschwiegener Vorschäden nur S 120.000,-- wert gewesen sei.

Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß dem Kläger die behaupteten Vorschäden bekannt gewesen seien. Zufolge der Abwicklung des Kaufgeschäftes über eine Leasingfirma sei der Kläger zur Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche aktiv nicht legitimiert.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 15.000,-- unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens von S 5.000,--.

Das Berufungsgericht wies über Berufung des Beklagten das gesamte Klagebegehren unter Kostenverpflichtung des Klägers ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger zur Geltendmachung der Klagsforderung zufolge nicht ausreichender Rückzession der Leasingfirma nicht aktiv klagslegitmiert sei. Das Berufungsgericht erklärte die Erhebung der Revision für jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs.1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs.3 ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. "Jedenfalls" bedeutet einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus (vgl. 7 Ob 19/91). Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff verwiesen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. "Jedenfalls" bedeutet einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus vergleiche 7 Ob 19/91). Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02307.96G.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19961009_OGH0002_0070OB02307_96G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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