TE OGH 1996/10/10 12Os125/96

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard Ü***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 23 Vr 189/95 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 25.Juni 1996, AZ 7 Bs 301/96, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard Ü***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, AZ 23 römisch fünf r 189/95 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 25.Juni 1996, AZ 7 Bs 301/96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Verurteilten Bernhard Ü***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.Mai 1996, GZ 23 Vr 189/95-23, mit welchem sein Antrag auf (neuerliche) Ratenzahlung der rechtskräftig über ihn verhängten Geldstrafe abgewiesen wurde, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Verurteilten Bernhard Ü***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.Mai 1996, GZ 23 römisch fünf r 189/95-23, mit welchem sein Antrag auf (neuerliche) Ratenzahlung der rechtskräftig über ihn verhängten Geldstrafe abgewiesen wurde, nicht Folge.

Die vom Verurteilten gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (§ 409 a Abs 3 StPO).Die vom Verurteilten gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 409, a Absatz 3, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00125.96.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19961010_OGH0002_0120OS00125_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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