Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Evelin S*****, vertreten durch Dr.Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung (Streitwert S 527.416,03) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8.Juli 1996, GZ 3 R 138/96k, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von den in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Beurteilung des Kennenmüssens der Benachteiligungsabsicht eine Rechtsfrage ist, die nicht zum Tatsachenbereich gehört, und ob der vom Berufungsgericht angewandte Sorgfaltsmaßstab von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht, hängt die Entscheidung nicht ab. Zu beurteilen ist - ungeachtet der Zugehörigkeit der Beklagten zum Personenkreis des § 4 AnfO - nur der Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO, weil die kürzere Frist des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO schon vor der Erhebung der Klage abgelaufen war. Nach § 2 Z 1 AnfO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat. Daß dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte bekannt sein müssen, genügt für die Verwirklichung dieses Anfechtungstatbestandes demnach nicht. Beim Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO hat immer der Kläger zu beweisen, daß der Schuldner in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat (EvBl 1940/182; SZ 58/34; ÖBA 1986, 640). Auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht gehört zur Beweislast des Anfechtungsklägers. Soweit die Vorinstanzen festgestellt haben, daß der Schuldner seine Gläubiger mit der Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht benachteiligen wollte und diese Einräumung allein auf die Initiative der Beklagten zurückging, in bezug auf die Eigentumswohnung die gleiche Stellung zu erhalten wie ihr Ehegatte bei dem ihr gehörenden Einfamilienhaus, liegt eine irrevisible Tatsachenfeststellung vor (König, Die Anfechtung nach der KO2, Rz 138 und 257; SZ 59/143; SZ 64/37); nur die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht zu beurteilen ist, ist als Rechtsfrage revisibel (SZ 64/37). Die Feststellung, daß dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht nicht bekannt war, gehört nur zum Tatsachenbereich.Von den in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Beurteilung des Kennenmüssens der Benachteiligungsabsicht eine Rechtsfrage ist, die nicht zum Tatsachenbereich gehört, und ob der vom Berufungsgericht angewandte Sorgfaltsmaßstab von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht, hängt die Entscheidung nicht ab. Zu beurteilen ist - ungeachtet der Zugehörigkeit der Beklagten zum Personenkreis des Paragraph 4, AnfO - nur der Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO, weil die kürzere Frist des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO schon vor der Erhebung der Klage abgelaufen war. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat. Daß dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte bekannt sein müssen, genügt für die Verwirklichung dieses Anfechtungstatbestandes demnach nicht. Beim Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO hat immer der Kläger zu beweisen, daß der Schuldner in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat (EvBl 1940/182; SZ 58/34; ÖBA 1986, 640). Auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht gehört zur Beweislast des Anfechtungsklägers. Soweit die Vorinstanzen festgestellt haben, daß der Schuldner seine Gläubiger mit der Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht benachteiligen wollte und diese Einräumung allein auf die Initiative der Beklagten zurückging, in bezug auf die Eigentumswohnung die gleiche Stellung zu erhalten wie ihr Ehegatte bei dem ihr gehörenden Einfamilienhaus, liegt eine irrevisible Tatsachenfeststellung vor (König, Die Anfechtung nach der KO2, Rz 138 und 257; SZ 59/143; SZ 64/37); nur die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht zu beurteilen ist, ist als Rechtsfrage revisibel (SZ 64/37). Die Feststellung, daß dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht nicht bekannt war, gehört nur zum Tatsachenbereich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02294.96Y.1015.000Dokumentnummer
JJT_19961015_OGH0002_0040OB02294_96Y0000_000