TE OGH 1996/10/17 8Ob2219/96y

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Karlheinz H*****, Pensionist, ***** 2.) Katharina H*****, Hausfrau, ***** beide vertreten durch Dr.Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Mag.Martin H*****, Kammeramtsdirektor, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) DDr.Alfred H*****, vertreten durch Dr.Heinz Knoflach und Dr.Eckart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3.) Gerlinde H*****, vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert S 120.000,-- sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1996, GZ 4 R 137/96w-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist die vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung der beklagten Parteien, in die Einverleibung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit der Wohnung für den Erstkläger gegen Entrichtung der anteilsmäßig darauf entfallenden Betriebskosten und Erhaltungskosten zu willigen, gegenüber dem auf Einwilligung in die Einverleibung einer unentgeltlichen Dienstbarkeit der Wohnung gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten, da die Aufnahme der Verpflichtung zur Erbringung der nach Auffassung des Erstgerichtes von den klagenden Parteien vereinbarungsgemäß geschuldeten Gegenleistung nicht im Wege einer bloßen Streichung des vereinbarungswidrigen Teiles des Einverleibungsbegehrens bzw des auf Feststellung des vereinbarten Vertragsinhaltes gerichteten weiteren Klagebegehrens herbeigeführt werden könnte (siehe SZ 56/104; JBl 1956, 563).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02219.96Y.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19961017_OGH0002_0080OB02219_96Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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