Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei KR Raimund S*****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 5,926.620,13 sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 1996, GZ 4 R 40/96y und 4 R 59/96t-19, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16.November 1995, 11 Cg 184/94k-10, abgeändert wurde (P 1), und dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28.Februar 1996, 11 Cg 184/94k-16a, nicht Folge gegeben wurde (P 2), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird, soweit er sich gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses richtet, Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluß ON 10 wieder hergestellt;
2.) soweit sich der Revisionsrekurs gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen.2.) soweit sich der Revisionsrekurs gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als unzulässig zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.387,98 (einschließlich S 2.898,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Zu Punkt 1 (Klagsänderung):
Über Antrag der klagenden Partei erließ das Erstgericht einen Wechselzahlungsauftrag über S 5,926.620,13 sA. Dagegen erhob der Beklagte Einwendungen. In der Folge stützte die klagende Partei ihr Begehren eventualiter auch auf andere Rechtsgründe (kaufmännische Anweisung und Schadenersatz) und begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung des oben genannten Betrages, stellte aber ausdrücklich den Antrag, auch den Wechselzahlungsauftrag aufrechtzuerhalten. Eine Klagsänderung sei grundsätzlich auch nach Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages zulässig.
Der Beklagte begehrte, die Klagsänderung nicht zuzulassen, wobei zwischen den Parteien insbesondere strittig ist, wann es zu dieser "Klagsänderung" gekommen sei und ob der Beklagte danach über die geänderte Klage verhandelt habe und somit seine Einwilligung hiezu gemäß § 235 Abs 2 letzter Satz ZPO gegeben habe.Der Beklagte begehrte, die Klagsänderung nicht zuzulassen, wobei zwischen den Parteien insbesondere strittig ist, wann es zu dieser "Klagsänderung" gekommen sei und ob der Beklagte danach über die geänderte Klage verhandelt habe und somit seine Einwilligung hiezu gemäß Paragraph 235, Absatz 2, letzter Satz ZPO gegeben habe.
Das Erstgericht ließ mit Beschluß ON 10 die Klagsänderung nicht zu. Die klagende Partei habe ihr Vorbringen nicht in Form eines Eventualbegehrens, sondern offenbar bloß aus dem Grundgeschäft ein bestreitendes Vorbringen erstattet. Jedenfalls seien im Hinblick auf die besondere Verfahrensart und den Umstand, daß durch eine bedingte Klagsänderung die angestrebte Verfahrensökonomie nicht gefördert werde, die Klagsänderung nicht zuzulassen.
Über Rekurs der klagenden Partei änderte das Rekursgericht den Beschluß dahingehend ab, daß es die Klagsänderung zuließ. Nach Streitanhängigkeit bedürfe eine Klagsänderung der Einwilligung des Beklagten, die aber auch schlüssig erfolgen könne. Nach § 235 Abs 2 ZPO sei die Einwilligung unwiderlegbar anzunehmen, wenn der Beklagte über die geänderte Klage verhandelt habe, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben; dies sei hier der Fall gewesen. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliege.Über Rekurs der klagenden Partei änderte das Rekursgericht den Beschluß dahingehend ab, daß es die Klagsänderung zuließ. Nach Streitanhängigkeit bedürfe eine Klagsänderung der Einwilligung des Beklagten, die aber auch schlüssig erfolgen könne. Nach Paragraph 235, Absatz 2, ZPO sei die Einwilligung unwiderlegbar anzunehmen, wenn der Beklagte über die geänderte Klage verhandelt habe, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben; dies sei hier der Fall gewesen. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte meint, die klagende Partei habe nicht bereits in ON 6 ein Eventualbegehren erhoben, er habe hierüber nicht in der nächsten Streitverhandlung (ON 7) verhandelt; die klagende Partei habe das Eventualbegehren erst später (ON 10) erhoben; die darin liegende Klagsänderung sei aber unzulässig. Er weist unter näheren Ausführungen darauf hin, daß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teilweise der oberstgerichtlichen Recht- sprechung zu diesen Fragen widerspreche, teilweise eine solche Judikatur fehle.
Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in den Entscheidungen vom 14.10.1993, 8 Ob 21/93, ÖBA 1994, 315, und vom 24.5.1995, 8 Ob 16/95, mit diesem Fragenkomplex ausführlich befaßt und dargelegt, daß es dem Gericht, das zur Entscheidung über einen auf einen Wechsel gestützten Anspruch angerufen wird, verwehrt ist, zu prüfen, ob der Klagsanspruch zwar nicht aus dem Wechsel selbst, aber dafür aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem Grundgeschäft, berechtigt ist. Die Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen, nicht im Mandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen einer Wechselmandatsklage unmöglich. Dagegen ist aber sonst im Rahmen des § 227 ZPO die Verbindung eines, wenn auch auf einen abstrakten Wechsel gestützten Klagsanspruchs, auf Grund dessen die Erlassung eines Urteils begehrt wird, mit einem anderen Anspruch möglich, ohne daß die Einschränkung "dieselbe Art des Verfahrens" (§ 227 Abs 1 Z 2 ZPO) dies hindern könnte, weil es im Belieben des Klägers steht, sich für die Durchsetzung des Wechsels des Klage-Verfahrens (ohne Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) zu bedienen. Aus diesem Grund hielt es der Oberste Gerichtshof im erstgenannten Fall für zulässig, daß der Kläger sein über Art 48 Abs 1 Z 2 WG hinausgehendes Zinsenbegehren auf eine außerhalb der Wechselverpflichtung getroffene Vereinbarung gestützt und in der Wechselklage gemeinsam mit dem auf den Wechsel begründeten Anspruch geltend gemacht hat. Hingegen bekräftigte der Oberste Gerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung, daß dann, wenn der Kläger den von ihm behaupteten Wechselanspruch in der besonderen Verfahrensart des Wechselmandatsverfahrens geltend gemacht und einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten erwirkt hat, in dem über die Einwendungen des Beklagten durchzuführenden Verfahren nur über die Berechtigung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden ist. Eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen, nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich. Daher hielt er auch die hilfsweise Geltendmachung des Anspruches aus dem Grundgeschäft neben dem aufrechterhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages für unzulässig.Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in den Entscheidungen vom 14.10.1993, 8 Ob 21/93, ÖBA 1994, 315, und vom 24.5.1995, 8 Ob 16/95, mit diesem Fragenkomplex ausführlich befaßt und dargelegt, daß es dem Gericht, das zur Entscheidung über einen auf einen Wechsel gestützten Anspruch angerufen wird, verwehrt ist, zu prüfen, ob der Klagsanspruch zwar nicht aus dem Wechsel selbst, aber dafür aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem Grundgeschäft, berechtigt ist. Die Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen, nicht im Mandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen einer Wechselmandatsklage unmöglich. Dagegen ist aber sonst im Rahmen des Paragraph 227, ZPO die Verbindung eines, wenn auch auf einen abstrakten Wechsel gestützten Klagsanspruchs, auf Grund dessen die Erlassung eines Urteils begehrt wird, mit einem anderen Anspruch möglich, ohne daß die Einschränkung "dieselbe Art des Verfahrens" (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) dies hindern könnte, weil es im Belieben des Klägers steht, sich für die Durchsetzung des Wechsels des Klage-Verfahrens (ohne Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) zu bedienen. Aus diesem Grund hielt es der Oberste Gerichtshof im erstgenannten Fall für zulässig, daß der Kläger sein über Artikel 48, Absatz eins, Ziffer 2, WG hinausgehendes Zinsenbegehren auf eine außerhalb der Wechselverpflichtung getroffene Vereinbarung gestützt und in der Wechselklage gemeinsam mit dem auf den Wechsel begründeten Anspruch geltend gemacht hat. Hingegen bekräftigte der Oberste Gerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung, daß dann, wenn der Kläger den von ihm behaupteten Wechselanspruch in der besonderen Verfahrensart des Wechselmandatsverfahrens geltend gemacht und einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten erwirkt hat, in dem über die Einwendungen des Beklagten durchzuführenden Verfahren nur über die Berechtigung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden ist. Eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen, nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich. Daher hielt er auch die hilfsweise Geltendmachung des Anspruches aus dem Grundgeschäft neben dem aufrechterhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages für unzulässig.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages die Geltendmachung des Anspru- ches aus anderen, nicht einmal aus dem Grundverhältnis abgeleiteten Ansprüchen (hier Schadenersatzbegehren aus anderen Gründen) jedenfalls unzulässig ist.
In einem Verfahren im Rahmen der Wechselmandatsklage ist daher - im Gegensatz zu einem Verfahren, in dem der Kläger seinen wechselmäßigen Anspruch in einem Klageverfahren (ohne Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) geltend macht - eine Klagsänderung, mit der ein derartiges Eventualbegehren gestellt wird, unzulässig, so daß sich der Beklagte in ein solches Verfahren gar nicht wirksam einlassen konnte. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie das Vorbringen der klagenden Partei in ON 6 und 7 zu verstehen und wie die Reaktion des Beklagten hierauf zu beurteilen ist.
Zu Punkt 2) (Zurückweisung der Rekursbeantwortung)
Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde - hier die Zurückweisung einer Rekurs- beantwortung - ist ein Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der in dieser Bestimmung genannte Ausnahmsfall nicht vorliegt.Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde - hier die Zurückweisung einer Rekurs- beantwortung - ist ein Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der in dieser Bestimmung genannte Ausnahmsfall nicht vorliegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO; dem Revisionsrekurswerber werden die Hälfte der Kosten des Revisionsrekurses zugesprochen, weil er mit seinem Revisionsrekurs auch nur zur Hälfte (hinsichtlich Punkt 1) erfolgreich war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO; dem Revisionsrekurswerber werden die Hälfte der Kosten des Revisionsrekurses zugesprochen, weil er mit seinem Revisionsrekurs auch nur zur Hälfte (hinsichtlich Punkt 1) erfolgreich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02168.96Y.1017.000Dokumentnummer
JJT_19961017_OGH0002_0080OB02168_96Y0000_000