TE OGH 1996/10/17 8ObA2099/96a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.1996
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Gerhard Taucher in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, Malergeselle, ***** vertreten durch seine Mutter Anna M*****, ebendort, als Sachwalterin, diese vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.) Harald S*****, Malermeister, ***** vertreten durch Dr.Franz J.Rainer und Dr.Hans Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, und 2.) Firma W***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Markus Stranimaier, Rechtsanwalt in Bischofshofen, wegen Feststellung, infolge der Revisionen der klagenden und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1996, GZ 12 Ra 101/95-42, womit infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. September 1994, GZ 17 Cga 6/92-32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Im übrigen werden die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung, daß

1.) der Kläger zufolge des Haftungsprivileges des Arbeitgebers gegen den Erstbeklagten keinen Anspruch auf Ersatz von Personenschäden aus dem Arbeitsunfall vom 4.8.1989 geltend machen könne (§ 333 Abs 1 ASVG) und1.) der Kläger zufolge des Haftungsprivileges des Arbeitgebers gegen den Erstbeklagten keinen Anspruch auf Ersatz von Personenschäden aus dem Arbeitsunfall vom 4.8.1989 geltend machen könne (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) und

2.) die Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle zu treffen, die zweitbeklagte Partei dem Kläger gegenüber für die nicht von der sachlichen Kongruenz erfaßten Schäden zu 50 % haftbar mache,

ist zutreffend (§ 48 ASGG).ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist noch zu erwidern:

1.) Revision des Klägers:

Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Außerstreitstellung der beklagten Partei vom 22.5.1992 (ON 13, AS 59) bezieht sich auf eine unrichtige rechtliche Qualifikation (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 266 ZPO). Die nicht durch den Anspruch auf Pflegegeld gedeckten Pflegekosten sind ein Teil des Personenschadens, dessen Geltendmachung nur gegenüber der zweitbeklagten Partei, dh außerhalb des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG, in Betracht kommt.Die Außerstreitstellung der beklagten Partei vom 22.5.1992 (ON 13, AS 59) bezieht sich auf eine unrichtige rechtliche Qualifikation (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 266, ZPO). Die nicht durch den Anspruch auf Pflegegeld gedeckten Pflegekosten sind ein Teil des Personenschadens, dessen Geltendmachung nur gegenüber der zweitbeklagten Partei, dh außerhalb des Haftungsprivilegs des Paragraph 333, ASVG, in Betracht kommt.

Die notwendige medizinische Betreuung des Klägers betrifft ebenfalls einen Teil des Personenschadens, der gegen den Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden kann.

Die Verschuldensteilung im Sinne des § 1304 ABGB betrifft regelmäßig nur den jeweiligen Einzelfall und daher keine Rechtfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Der Kläger ist ohne Zusammenhang mit seinem Arbeitsauftrag auf den ungesicherten Balkon hinausgetreten, wegen der Unaufklärbarkeit der beiderseitigen Verschuldensanteile ist die Aufteilung im Verhältnis von 1:1 auch unbedenklich.Die Verschuldensteilung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB betrifft regelmäßig nur den jeweiligen Einzelfall und daher keine Rechtfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Der Kläger ist ohne Zusammenhang mit seinem Arbeitsauftrag auf den ungesicherten Balkon hinausgetreten, wegen der Unaufklärbarkeit der beiderseitigen Verschuldensanteile ist die Aufteilung im Verhältnis von 1:1 auch unbedenklich.

2.) Revision der zweitbeklagten Partei:

Eines Rückgriffs auf die Verkehrssicherungspflicht bedarf es hinsichtlich der Haftung der zweitbeklagten Partei nicht, weil sie gegenüber dem Bauherrn ja schon vertraglich mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zur Sicherung der Baustelle verpflichtet war. Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen wären die "Scheuchen" geeignet gewesen, den Kläger vor dem Betreten des im übrigen ungesicherten Balkons zu warnen, womit die Unterlassung der zweitbeklagten Partei bzw ihrer Gehilfen für den Unfall und den Schaden ursächlich war (vgl Koziol-Welser aaO, 448). Der von der zweitbeklagten Partei in Zweifel gezogenen subjektiven Vorwerfbarkeit der Unterlassung einer Anbringung der Scheuchen bedarf es im Hinblick auf die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nicht; zufolge der vertraglichen Verpflichtung, die erforderliche Sicherung auf der Baustelle vorzunehmen, hätte die zweitbeklagte Partei ihrerseits zu beweisen gehabt, daß sie kein Verschulden treffe.Eines Rückgriffs auf die Verkehrssicherungspflicht bedarf es hinsichtlich der Haftung der zweitbeklagten Partei nicht, weil sie gegenüber dem Bauherrn ja schon vertraglich mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zur Sicherung der Baustelle verpflichtet war. Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen wären die "Scheuchen" geeignet gewesen, den Kläger vor dem Betreten des im übrigen ungesicherten Balkons zu warnen, womit die Unterlassung der zweitbeklagten Partei bzw ihrer Gehilfen für den Unfall und den Schaden ursächlich war vergleiche Koziol-Welser aaO, 448). Der von der zweitbeklagten Partei in Zweifel gezogenen subjektiven Vorwerfbarkeit der Unterlassung einer Anbringung der Scheuchen bedarf es im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nicht; zufolge der vertraglichen Verpflichtung, die erforderliche Sicherung auf der Baustelle vorzunehmen, hätte die zweitbeklagte Partei ihrerseits zu beweisen gehabt, daß sie kein Verschulden treffe.

Hinsichtlich der Verschuldensaufteilung wird auf die Ausführungen zur Revision des Klägers verwiesen.

Die Entscheidung hinsichtlich der Ersatzpflicht des Klägers für die Kosten der Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; im übrigen werden die Kosten des Revisionsverfahrens im Verhältnis zwischen der klagenden und zweitbeklagten Partei wegen des annähernd gleich hohen Rechtsmittelinteresses, das zur Anwendung derselben Tarifstufe führt, gegeneinander aufgehoben. Die höheren Pauschalgebühren der zweitbeklagten Partei fallen - wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels - insoweit nicht ins Gewicht.Die Entscheidung hinsichtlich der Ersatzpflicht des Klägers für die Kosten der Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; im übrigen werden die Kosten des Revisionsverfahrens im Verhältnis zwischen der klagenden und zweitbeklagten Partei wegen des annähernd gleich hohen Rechtsmittelinteresses, das zur Anwendung derselben Tarifstufe führt, gegeneinander aufgehoben. Die höheren Pauschalgebühren der zweitbeklagten Partei fallen - wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels - insoweit nicht ins Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBA02099.96A.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19961017_OGH0002_008OBA02099_96A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten